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Schuldrecht AT Mehrpersonenverhältnisse (Fach) / Schuldübernahme § 414ff (Lektion)
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- Was ist der Unterschied zwischen einer Schuldübernahme und einem Schuldbeitritt? Bei der Schuldübernahme wird der Schuldner ausgetauscht, bei dem Schuldbeitritt kommt ein Schuldner hinzu.
- Wer einigt sich bei § 414 BGB über die Schuldübernahme? Übernehmer und Gläubiger.
- Wer einigt sich bei § 415 BGB über die Schuldübernahme? Schuldner und Übernehmer.
- Wovon hängt im Falle des § 415 BGB die Wirksamkeit der Schuldübernahme ab? Von der Genehmigung des Gläubigers.
- Welche Wirkung hat die Schuldübernahme im Falle des § 415 BGB, wenn nicht genehmigt wird? Dann liegt eine bloße Erfüllungsübernahme, § 329 BGB, vor.
- Welchen Fall der Schuldübernahme regelt § 416 BGB? Bei § 416 BGB es geht um eine Schuld, die durch eine Hypothek gesichert ist.
- Welche Rechtsfolge hat es, wenn der Gläubiger bei § 416 BGB aufgefordert wird, die Schuldübernahme zu genehmigen und hierauf schweigt? Genehmigungsfiktion, § 416 I 2 BGB.
- Was regelt § 417 BGB? Die Einwendungen des Schuldners gegen den Gläubiger bleiben dem Übernehmer erhalten.
- Was regelt § 418 BGB? Das Erlöschen akzessorischer Sicherungsrechte im Falle der Schuldübernahme.
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