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BGB Schuldrecht AT (Fach) / Rücktritt 346ff (Lektion)
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- Was setzt der Rücktritt nach §§ 346 ff. BGB voraus? I. RücktrittsgrundII. RücktrittserklärungIII. Kein Ausschluss
- Welche Unterscheidung kann man bei den Rücktrittsgründen treffen? - Vertraglicher Rücktrittsgrund- Gesetzliche Rücktrittsgründe
- Welche Rücktrittsregelungen aus dem Gewährleistungsrecht kennst Du? - § 437 Nr. 2 1. Fall BGB - § 634 Nr. 3 1. Fall BGB
- Was setzt ein Rücktritt wegen Nicht- bzw. Schlechtleistung grundsätzlich voraus? Eine Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung, § 323 I BGB
- In welchen Fällen ist die Fristsetzung vor Rücktritt wegen Nicht- bzw. Schlechtleistung entbehrlich? In den Fällen des § 323 II BGB.
- Was muss hinzukommen, damit gem. § 324 BGB wegen Verletzung einer bloßen Nebenpflicht zurückgetreten werden kann? Die Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung.
- Was ist bei dem Rücktritt wegen Unmöglichkeit gem. § 326 V BGB entbehrlich? Die Fristsetzung, § 326 V 2 BGB.
- Wo ist das Rücktrittsrecht des Vorbehaltsverkäufers geregelt? In § 449 II BGB.
- Muss die Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB ausdrücklich erfolgen? Nein.
- Welche zwei grundsätzlichen Möglichkeiten des Ausschlusses des Rücktrittsrechts gibt es? - Vertraglich - Gesetzlich
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- Welche Ausschlussgründe für den Rücktritt finden sich in § 323 BGB? - Unerheblichkeit der Pflichtverletzung, § 323 V 2 BGB- Vertretenmüssen des Gläubigers, § 323 VI BGB
- Was passiert im Falle des Rücktritts mit den Primärpflichten? Die Primärpflichten erlöschen.
- Welche Pflichten ergeben sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis, das durch den Rücktritt entsteht? - Rückgewähr bereits empfangener Leistungen, § 346 I 1. Fall BGB- Nutzungsherausgabe, § 346 I 2. Fall BGB- Wertersatz, § 346 II BGB- Schadensersatz, §§ 346 IV, 280 ff. BGB- Ersatz nicht gezogener Nutzungen, § 347 BGB
- In welchen Fällen ist der Wertersatzanspruch des § 346 II BGB ausgeschlossen? In den Fällen des § 346 III BGB.
- Welches Problem ist bei § 346 III Nr. 3 BGB angesiedelt? Das Problem der teleologischen Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB.
- Welches Problem ist bei § 346 IV BGB angesiedelt? Das Problem des Schadenseintritts vor Rücktrittserklärung.