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BGB Schuldrecht AT (Fach) / Schuldnerverzug (Lektion)
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- Nenne die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs gem. § 286 BGB! I. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch II. Mahnung, soweit erforderlich III. Vertretenmüssen, § 286 IV BGB
- Was heißt Fälligkeit, wann tritt regelmäßig Fälligkeit ein? Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht werden muss, im Zweifel sofort, § 271 BGB.
- Was heißt, dass der Anspruch "durchsetzbar" sein muss, damit Schuldnerverzug eintreten kann? Dem Anspruch dürfen keine Einreden entgegenstehen.
- Ist die Einredefreiheit des Anspruchs im Rahmen des § 286 BGB von Amts wegen zu prüfen oder nur, wenn sich der Gläubiger auf die Einrede beruft? Warum? Von Amts wegen; Arg: Einredefreiheit ist hier Tatbestandsvoraussetzung.
- Definiere Mahnung! Die dringliche und unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.
- Welche Rechtsnatur hat die Mahnung? Geschäftsähnliche Handlung.
- Was ist der Mahnung gleichgestellt? Erhebung der Klage oder gerichtlicher Mahnbescheid, § 286 I 2 BGB.
- In welchen Fällen ist die Mahnung entbehrlich? - Kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit, § 286 II Nr. 1 BGB - Berechenbarkeit der Leistungszeit, § 286 II Nr. 2 BGB - Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung, § 286 II Nr. 3 BGB - Besondere Gründe, § 286 II Nr. 4 BGB
- Welche Sonderregel gibt es für den Verzug bei Entgeltforderungen? § 286 III BGB.
- Welche Beweislastregeln gelten für das Vertretenmüssen in § 286 IV BGB? Der Schuldner muss beweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat (Beweislastumkehr).
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- Welche Rechtsfolgen hat der Schuldnerverzug? - Schadensersatz neben der Leistung, §§ 280 II, 286 BGB- Schadensersatz statt der Leistung bei Vorliegen der weitergehenden Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB- Haftungsverschärfung, § 287 S. 2 BGB (Haftung auch für Zufall)- Verzugszinsen, § 288 BGB.