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Wirtschafts- und Privatrecht (Fach) / Rechtsgeschäfte / Willenserklärungen (Lektion)
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- Rechtsgeschäft Definition Menschliche Handlungen, die von einem Willen getragen sind (Willenserklärungen) und die Fähigkeit besitzen, bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen.
- Realakte = Tathandlungen, an die der Gesetzgeber auch ohne rechtsgeschäftlichen Willen Rechtsfolgen knüpft (z.B. Eigentumserwerb durch Vermischen) Keine Rechtsgeschäfte!!!
- Gefälligkeitsverhältnisse = menschliche Handlungen im außerrechtlichen Bereich Keine Rechtsgeschäfte !!!
- Rechtsgeschäfte Unterscheidung einseitige Rechtsgeschäfte mehrseitige Rechtsgeschäfte
- Einseitige Rechtsgeschäfte Unterteilung empfangsbedürftig nicht empfangsbedürftig
- Mehrseitige Rechtsgeschäfte Unterteilung zweiseitige Verträge (gegenseitige und nicht gegenseitige) Gesamtakte
- Willenserklärungen §§ 116 ff. BGB müssen vorliegen müssen wirksam geworden sein (§§ 130 f., 312e BGB) müssen von einem Geschäftsfähigen abgegeben worden sein (§104 ff. BGB) müssen sich im Rahmen des gesetzlcih zulässigen bewegen (keine Nichtigkeit müssen der gesetzlich vorgeschriebenen bzw. der gewillkürten Form entsprechen (§125 BGB)
- Definition Willenserklärungen ...ist die Äußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Sie ist notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts.
- Realakt Für die Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäfts ist neben der Einigung noch die "Übergabe" der Sache als tatsächliche Handlung erforderlich. - Grundstückskauf = notarielle Beurkundung §311b BGB - keine Rechtsgeschäfte
- Definition Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht, die erforderlich sind, um den mit der Willenserklärung bezweckten Erfolg herbeizuführen. Eine bestimmte Rechtsfolge tritt so dann ein, weil sie so gewollt ist.
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- Rechtsgeschäfte BGB gibt dem Einzelnen eine umfassende Rechtsmacht, gewollte, also nach seinem freien Willen rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen und so seine rechtlichen Beziehungen selbst zu gestalten. Natürliche und Juristische Personen können demnach durch das Mittel des Rechtsgeschäftes miteinander in Rechtsbeziehungen treten. §§104 - 185 BGB