Wirtschafts- und Privatrecht (Fach) / Rechtsobjekte (Lektion)
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BGB Grundlagen
Diese Lektion wurde von LEJ2010 erstellt.
- Rechtsobjekt Unterscheidung und Begriff = der Rechtsmacht eines Rechtssubjektes unterworfener Gegenstand Sachen und Tiere §90 ff BGB Rechte
- § 90 ff BGB Begriff der Sache
- Sachen Unterteilung mobil / Immobil vertretbar / nicht vertretbar Verbrauchbar / nicht verbrauchbar teilbar / nicht teilbar
- Rechte (subjektive) Unterteilung Ansprüche Herrschaftsrechte (absolut und relativ) Gestaltungsrechte
- Rechte als Rechtsobjekt = Rechte an Sachen oder Immaterialgütern § 15 Urhebergesetz = geistige Schöpfungen mit ausschließlichem Nutzungs- und Verwertungsrecht (z.B. Literatur, Wissenschaft u Kunst) § 6 Patentgesetz = Rechte unterstehen der Herrschaftsmacht des jeweiligen Urhebers / Erfinders können veräußert werden oder Nutzungsrechte eingeräumt werden
- Tiere sind keine Sachen durch besondere Gesetze geschützt dem Rechtsverkehr zugänglich können verkauft und übereignet werden § 433 / §§ 929ff.
- Rechtsobjekt ...ist den der Rechtsmacht eines Rechtssubjektes unterworfenen Gegenstand.
- Übersicht Rechtsobjekte Sachen Tiere Rechte
- Übersicht Rechtsobjekte Unterteilung Sachen unbewegliche Sachen (Grundstücke) bewegliche Sachen
- Übersicht Rechtsobjekte Unterteilung Rechte absolute Rechte relative Rechte
- Pachten und Mieten bei Früchten Pachtvertrag §581 BGB Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und Genuss von Früchten; Berechtigung zur Fruchtziehung Mieten heißt benutzen, aber nicht Früchte daraus ziehen (Garten beim Haus)
- Nutzungen einer Sache ...sind die Früchte und sonstigen Gebrauchsvorteile einer Sache. z.B. bewohnen eines Hauses Nutzung eines PKW´s
- Früchte einer Sache ...sind deren Erzeugnisse (Obst) oder die sonstige Ausbeute (Steine aus Steinbruch) oder Erträge, die eine Sache vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt (§99 Abs. 3) = Mieterträge aus Mietshaus
- Zubehöreigenschaft von Sachen bei Veräußerungen § 311c BGB Zubehör wird im Zweifel mit verkauft, außer es fand vorher eine räumliche Trennung statt (z.B. Winterreifen in Garage beim Autoverkauf) § 926 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die Veräußerung eines Grundstücks im Zweifel auf das Zubehör
- Zubehör §§ 97 und 98 BGB = solche beweglichen Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. §98 Maschinen in Fabrik Gerät und Vieh auf Landgut Wagenheber Schlüssel im Auto
- vorübergehender Zweck wesentliche Bestandteile $ 95 BGB = Sachen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit Grund und Boden verbunden oder in ein Gebäude eingefügt, dann KEIN wesentlicher Bestandteil - liegt dann vor, wenn von Anfang an die spätere Trennung beabsichtigt war oder mit Sicherheit erwartet wird (Einbauküche vom Mieter)
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- Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes § 94 Abs. 2 = Bestandteile, die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt werden (Ziegelsteine, Fenster etc.)
- Bedeutung wesentlicher Bestandteile eines Grundstücks Eigentümer des Grundstücks ist automatisch Eigentümer der wesentlichen Bestandteile. Er kann das Eigentum an den wesentlichen Bestandteilen nicht gesondert übertragen. (§93 BGB)
- Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks § 94 BGB = es gehören die Gebäude und die Erzeugnisse des Grundstücks (Pflanzen, Sand, Kies) zu den wesentlichen Bestandteilen, solange sie mit dem Boden zusammenhängen - § 946 Verbindung mit einem Grundstück - § 947 Verbidnung mit beweglichen Sachen
- Beispiel wesentliche Bestandteile So bestimmt der Motor eines PKW´s dessen Wesen - ein Auto ohne Motor kann nicht als PKW genutzt werden. Dennoch ist der Motor nicht wesentlicher Bestandteil, weil er ausgebaut und jederzeit in einem anderen PKW gleicher Bauart verwendet werden kann.
- Wesentliche Bestandteile § 93 BGB Es kommt NICHT darauf an, ob der Bestandteil das Wesen der Sache bestimmt, sondern darauf, ob eine Trennung des Bestandteils von der übrigen Sache unwirtschaftlich ist.
- verbrauchbare Sachen § 92 BGB = werden angeschafft, damit sie verbraucht werden (z.B. Lebensmittel. Kosemtik) oder deren Bestimmung in der Veräußerung liegt (Geld) - Bedeutsam beim Nießbrauch (§ 1067 Abs. 1 BGB)
- nicht verbrauchbare Sachen = bestimmungsmäßiger Gebrauch ist die Benutzung z.B. Möbel in der Wohnung
- Nicht vertretbare Sachen = individuell angefertigte oder gebrauchte Sachen - Leihvertrag gemäß § 598 BGB - Verpflichtung Rückgabe § 604 BGB
- vertretbare Sachen § 91 BGB Solche, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. z.B. serienmäßig hergestellte neue Ware (Zucker, Autos, Laptop) - Darlehensvertrag § 607 BGB
- bewegliche Sachen Alle körperlichen Gegenstände, die weder Grundstücke noch Grundstücksbestandteile sind. z.B. vom Grundstück getrennte Pflanzen
- Grundstücke ... sind durch Vermessung abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch als solche unte einer bestimmten Nummer eingetragen sind. Grundbücher werden bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte geführt.
- unbewegliche Sachen §§ 93 ff. BGB ...sind alle Grundstücke mit ihren wesentlichen Bestandteilen
- Sachen § 90 BGB nur körperliche Gegenstände können fest, flüssig oder gasförmig sein Voraussetzung: Gegenstand vom einzelnen beherrschbar Unterscheidung: beweglich und unbeweglich z.B. Computerdaten - keine Sache Computerdaten auf CD - Sache
- Gestaltungsrechte = sind keine Ansprüche, können also nicht verjähren (§ 194 BGB) = durch das einseitig ein neues Recht begründet oder ein bestehendes Rechtsverhältnis aufgehoben werden kann. Es ist Voraussetzung für ein wirksames Gestaltungsgeschäft. = empfangsbedürftige WE
