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BGB AT (Fach) / Prüfungsreihenfolge der AGL (Lektion)

Def.

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  • In welcher Reihenfolge sind die Anspruchsgrundlagen zu prüfen? I. Vertragliche AnsprücheII. Quasivertragliche AnsprücheIII. Dingliche AnsprücheIV. Deliktische AnsprücheV. Bereicherungsrechtliche Ansprüche
  • In welcher Reihenfolge prüft man die vertraglichen Ansprüche? I. PrimäransprücheII. SekundäransprücheIII. Tertiäransprüche
  • Charakterisiere die vertraglichen Primäransprüche! Die vertraglichen Primäransprüche sind auf Erfüllung des Vertrages gerichtet.
  • Charakterisiere die vertraglichen Sekundäransprüche! Die vertraglichen Sekundäransprüche kommen bei Leistungsstörungen in Betracht.
  • Wie verhalten sich vertragliche Primäransprüche und vertragliche Sekundäransprüche zueinander? Die vertraglichen Sekundäransprüche können an die Stelle des vertraglichen Primäranspruchs oder neben den vertraglichen Primäranspruch treten.
  • Charakterisiere die vertraglichen Tertiäransprüche! Die vertraglichen Tertiäransprüche betreffen Surrogate.
  • Charakterisiere die quasivertraglichen Ansprüche! Kein Vertrag, aber vertragsähnlicher Anspruch.
  • Nenne vier quasivertragliche Anspruchsgrundlagen! - Schadensersatz nach Irrtumsanfechtung, § 122 BGB- Anspruch gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB- Anspruch aus culpa in contrahendo, §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB- Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB
  • Charakterisiere die dinglichen Ansprüche! Ansprüche aus einer sachenrechtlichen Position, also Besitz oder Eigentum, §§ 854 ff. BGB.
  • Um welche Ansprüche geht es bei den dinglichen Sekundäransprüchen? Um Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 ff. BGB.
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  • Charakterisiere die deliktischen Ansprüche! Die deliktischen Ansprüche knüpfen an eine unerlaubte Handlung an.
  • Charakterisiere die bereicherungsrechtlichen Ansprüche, §§ 812 ff. BGB! Bei den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen hat jemand etwas ohne Rechtsgrund erlangt.
  • Warum prüft man die Anspruchsgrundlagen in dieser Reihenfolge? Weil einige Anspruchsgrundlagen spätere ausschließen können, z.B. die vertraglichen die quasivertraglichen Ansprüche oder die dinglichen die deliktischen Ansprüche.