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StPO (Fach) / Besondere Verfahrensarten (Lektion)

Def.

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  • Welche besonderen Verfahrensarten gibt es in der StPO? - Strafbefehlsverfahren, §§ 407 ff. StPO - Sicherungsverfahren, §§ 413 ff. StPO - Beschleunigtes Verfahren, §§ 417 ff. StPO
  • Welche Voraussetzungen hat das Strafbefehlsverfahren gemäß den §§ 407 ff. StPO? 1. Zuständigkeit: Amtsgericht, §§ 24, 25, 28, 29 GVG2. Vergehen3. Hauptverhandlung nicht erforderlich (= Klare Beweislage, einfacher Sachverhalt)4. Antrag der Staatsanwaltschaft
  • Welchen Rechtsbehelf gibt es gegen einen Strafbefehl nach den §§ 407 ff. StPO? Einspruch, § 410 StPO.
  • Welche Voraussetzungen hat das Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff. StPO? 1. Kein Strafverfahren wegen Handlungs-/Verhandlungsunfähigkeit 2. Gesetzliche Zulässigkeit von Maßnahmen der Besserung und Sicherung, § 61 ff. StPO 3. Antrag der Staatsanwaltschaft
  • Welche Rechtsbehelfe gibt es nach Abschluss des Sicherungsverfahrens nach den §§ 413 ff. StPO? - Berufung, §§ 312 ff. StPO - Revision, §§ 333 ff. StPO
  • Welche Voraussetzungen hat das beschleunigte Verfahren nach den §§ 417 ff. StPO? 1. Zuständigkeit: Amtsgericht, §§ 24, 25, 28, 29 GVG 2. Einfacher Sachverhalt/Klare Beweislage 3. Sache zur sofortigen Verhandlung geeignet 4. Antrag der Staatsanwaltschaft
  • Wann ist eine Sache zur sofortigen Verhandlung geeignet? Bei reisenden Straftätern (Hooligans, Demonstrationen).
  • Welche Rechtsbehelfe gibt es nach Abschluss des beschleunigten Verfahrens gemäß den §§ 417 ff. StPO? - Berufung, §§ 312 ff. StPO - Revision, §§ 333 ff. StPO
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