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StPO (Fach) / Rechtsfolgen der Tat §§ 38 ff. StGB (Lektion)
Def.
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- Welche Unterscheidungen kann man bei den Rechtsfolgen der Tat nach den §§ 38 ff. StGB treffen? - Strafe, §§ 38 ff. StGB - Maßregeln der Besserung und Sicherung, §§ 61 ff. StGB - Verfall, §§ 73 ff. StGB und Einziehung, §§ 74 ff. StGB
- Welche weitere Unterscheidung kann man bei der Strafe innerhalb der Rechtsfolgen der Tat treffen? - Strafarten - Nebenfolgen, §§ 45 ff., 165, 200 StGB - Strafzumessung
- Welche Strafarten gibt es? - Hauptstrafe- Nebenstrafe: Fahrverbot, § 44 StGB- Strafarrest, § 9 WehrStGB
- Welche Hauptstrafen gibt es? - Freiheitsstrafe, §§ 38, 39 StGB- Geldstrafe, §§ 40-42 StGB
- Wie kann man die Freiheitsstrafe nach den §§ 38, 39 StGB weiterhin untergliedern? - Lebenslang, § 38 I StGB- Zeitig, §§ 38 II, 39 StGB
- Nenne Beispiele für die lebenslange Freiheitsstrafe! - Mord, § 211 StGB - Raub mit Todesfolge, § 251 StGB StGB - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge, § 316a III StGB - § 6 VölkerStGB.
- Wie lang ist die minimale bzw. maximale zeitige Freiheitsstrafe? Mindestens 1 Monat und maximal 15 Jahre.
- Welche Maßregeln der Besserung und Sicherung, §§ 61 ff. StGB gibt es? Nenne Beispiele! - Psychiatrisches Krankenhaus, § 63 StGB - Sicherungsverwahrung, §§ 66 ff. StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis, §§ 69 f. StGB
- Welche Unterscheidungen kann man bei der Strafzumessung treffen? - Strafrahmen - Schuldrahmen, § 46 StGB - Strafartwahl und Präventivüberlegungen
- Inwiefern kann der Strafrahmen verschoben werden? - Strafmilderung- Straferhöhung
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- Welche Unterfälle der Strafmilderung gibt es? - Strafmilderungsgründe, § 49 StGB- Minder schwere Fälle
- Nenne Beispiele für minder schwere Fälle! §§ 213, 249 II, 250 III StGB.
- Welche Unterscheidung kann man weiterhin innerhalb der Strafmilderungsgründe nach § 49 StGB treffen? - Obligatorische Strafmilderungsgründe - Fakultative Strafmilderungsgründe
- Nenne Beispiele für obligatorische Strafmilderungsgründe! - § 27 II 2 StPO - § 30 II StPO
- Nenne Beispiele für fakultative Strafmilderungsgründe! - § 23 II StPO - § 17 S. 2 StGB
- Welche Unterscheidung kann man bei der Straferhöhung (= Besonders schwere Fälle) treffen? - Benannte (= Regelbeispiele) - Unbenannte
- Nenne Beispiele für benannte besonders schwere Fälle! - § 243 StGB - § 263 III StGB - § 113 II StGB
- Nenne ein Beispiel für einen unbenannten besonders schweren Fall! § 212 II StGB.
- Welche Unterscheidung kann man innerhalb des Schuldrahmens treffen? - Unrechtsgehalt- Schuldgehalt (Warum?)
- Welche Unterscheidung kann man weiterhin beim Unrechtsgehalt innerhalb des Schuldrahmens treffen? - Erfolgsunrecht (Was?)- Handlungsunrecht (Wie?)
- Was bedeutet Erfolgsunrecht? Objektives Auflehnen gegen die Rechtsordnung.
- Was bedeutet Handlungsunrecht? Subjektives Auflehnen gegen die Rechtsordnung.