12
StPO (Fach) / Besetzungs der Gerichte, Instanzenzug (Lektion)
Def
Diese Lektion wurde von Bockfuss erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
Anzeige
- Welche Gerichte können erstinstanzlich in Strafsachen zuständig sein? - Amtsgericht: Strafrichter, §§ 24, 25 GVG - Amtsgericht: Schöffengericht, §§ 24, 28, 29 GVG - Landgericht: Große Strafkammer, § 74 I GVG - Landgericht: Schwurgericht, § 74 II GVG - Oberlandesgericht, § 120 GVG
- Welche Rechtsmittel kann man gegen Entscheidungen des Amtsgerichts einlegen? - Berufung an das Landgericht, § 312 StPO - (Sprung-)Revision an das Oberlandesgericht, § 335 StPO
- Wer ist für die Berufung im Landgericht zuständig? Kleine Strafkammer, § 74 III GVG.
- Welches Rechtsmittel kann man gegen Entscheidungen des Landgerichts einlegen? Revision an das Oberlandesgericht, § 122 I GVG.
- Welches Rechtsmittel kann man gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts einlegen? Revision an den BGH, § 333 StPO.
- Wie ist das Schöffengericht am Amtsgericht besetzt? Ein Berufsrichter und zwei Schöffen (Laienrichter); bei umfangreicher Sach- oder Beweislage erweitertes Schöffengericht aus zwei Berufs- und zwei Laienrichtern.
- Wie ist die große Strafkammer am Landgericht besetzt? Zwei Berufsrichter und zwei Schöffen, bei umfangreicher Beweis-/Sachlage kommt ein weiterer Berufsrichter hinzu.
- Wie setzt sich das Schwurgericht am Landgericht zusammen? Aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen.
- Wie ist der Senat am Oberlandesgericht in erster Instanz besetzt Aus drei Berufsrichtern, bei umfangreicher Sach-/Beweislage kommen zwei weitere Berufsrichter hinzu.
- Wie setzt sich die kleine Strafkammer am Landgericht zusammen? Aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen, es kann bei umfangreicher Sach-/Beweislage ein weiterer Richter hinzu kommen.
- Anzeige
- Wie sieht die Besetzung am Oberlandesgericht in der Revision aus? Es ist eine Kammer mit drei Berufsrichtern zuständig.
- Wie sind die Senate am BGH zusammengesetzt? Aus fünf Berufsrichtern.