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Strafrecht BT 2 (Fach) / Nötigung § 240 (Lektion)

Def.

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  • Was setzt der Tatbestand der Nötigung, § 240 StGB voraus? 1. Nötigungshandlung2. Nötigungserfolg3. Vorsatz
  • Welche Nötigungshandlungen werden in § 240 StGB genannt? a) Gewaltb) Drohung
  • Was ist bei der Gewalt i.R.d. § 249 StGB problematisch? Begriff der Gewalt.
  • Was ist eine Drohung? Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf das der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
  • Welches Problem kann sich bei der Drohung i.R.d. § 240 StGB stellen? Der Genötigte ist nicht gleich der Bedrohte.
  • Wann liegt ein Nötigungserfolg i.S.d. § 240 vor? Bei Handeln, Dulden oder Unterlassen.
  • Was ist bei der Rechtswidrigkeitsprüfung in § 240 StGB zu beachten? § 240 StGB ist ein offener Tatbestand, d.h. die Erfüllung des Tatbestandes indiziert die Rechtswidrigkeit nicht wie sonst.
  • Wie wird die Rechtswidrigkeit in § 240 StGB geprüft? 1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe2. Verwerflichkeit i.S.d. § 240 II StGB
  • Wann ist ein Verhalten i.S.d. § 240 StGB verwerflich? Wenn es sozial unerträglich ist, ggf. Abwägung.
  • Worauf muss im Rahmen der Strafe des § 240 StGB geachtet werden? Besonders schwere Fälle, § 240 IV StGB.
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  • Welche Ansichten werden zu der Problematik des Gewaltbegriffs vertreten? - aA: weit ("vergeistigter" Gewaltbegriff) = jede Zwangsausübung - hM: eng = körperlich wirkender Zwang
  • Wie argumentiert die Ansicht, die sich für einen "vergeistigten" Gewaltbegriff ausspricht? Psychischer Zwang mit physischem Zwang vergleichbar.
  • Wie argumentiert die herrschende Meinung, die bei dem Gewaltbegriff auf körperlich wirkenden Zwang abstellt? Art. 103 II GG.
  • Worauf ist zu achten, wenn man in der Problematik des Gewaltbegriffs der herrschenden Meinung folgt? Die Strafbarkeit nach §§ 240 I, 25 I 2. Alt. StGB.