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Recht Wiederholung (Fach) / Geschäftsfähigkeit (Lektion)
Geschäftsfähigkeit
Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.
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- Geschäftsunfähigkeit § 104 BGB Wer geschäftsunfähig ist, hat nicht die rechtliche Macht, Willenserlärungen wirksam abzugeben oder selbständig Rechtsgeschäfte zu tätigen. Er benötigt einen gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern). Willenserklärungen, die Geschäftsunfähige abgeben, sind stets nichtig, § 105 Abs. 1 BGB
- Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben, z.B. Verträge zu schließen. Geschäftsfähige sind nur natürliche Personen. Nur sie können Willenserklärungen abgeben. Eine juristische Person kann im Rechtsverkehr nur mit Hilfe von natürlichen Personen handeln und Willenserklärungen abgeben (Organe als Vertreter)
- beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, § 106 BGB. Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind grundsätzlich schwebend unwirksam.
- beschränkt geschäftsfähig Außnahmen, so ist das Rechtsgeschäft eines beschränkt Geschäftsfähigen wirksam, wenn es für ihn rechtlich lediglich vorteilhaft ist, § 107 BGB eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (i.d.R. der Eltern) vorlag § 107 BGB, oder der Minderjährige es mit Mitteln bewirkt hat, die ihn zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden (Taschengelpragraph), § 110 BGB
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