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Recht Wiederholung (Fach) / Stellvertretug Rechtsfolge (Lektion)

Stellvertretug Rechtsfolge

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • ohne Vertretungsmacht Bis zur Erteilung der Genehmigung hat der Geschäftspartner das Recht, den Vertrag seinerseits zu widerrufen, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt hat, § 178 BGB. Genehmgt der Vertreter den Vertrag wird dieser wirksam.
  • ohne Vertretungsmacht Genehmigt der Vertretene den Vertrag nicht haftet der Vertretene ohne Vertretugsmacht nach § 179 BGB - unabhängig von seinem Verschulden. Der Geschäftspartner kann dann vom Vertreter wahlweise Erfüllung des oder Schadenersatz verlangen § 179 Abs. 1 BGB.
  • ohne Vertretungsmacht Entscheidet er sich für Schadenerstaz  so ist er so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (sog. positives Interessee), § 249 BGB. Wußte der Vertreter nicht, dass er keine Verretungsmacht besaß, ist der SSchadensatz aber auf das sog. negative Interesse beschränkt, 179 Abs. 2 BGB. Damit erhält der Vertragspartner höchstens das, was er bekommen hätte, wenn er nicht auf dem geschlossenen Vertrag vertraut hätte. Beispiel: ECM S.16