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Recht Wiederholung (Fach) / Stellvertretung Fall (Lektion)

Stellvertretung

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • Vorrausetzung und Wirkung der Stellvertretung . Zulässigkeit kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ( z.B Hochzeit, Testament, Pokuraerteilung 2. Eigene Willenserklärung Abgrenzung zum bloßen Boten einer Nachricht 3. Im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip Ausdrücklich oder es muss dich zumindestens aus den Umständen ergeben, vgl. § 164 Abs 1 S.2 BGB  
  • 2. Vorrausetzung und Wirkung der Stellvertretung 4. Mit Vertretungsmacht 1. rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ( Definition: § 166 Abs 2 BGB) privatrechtliche Vollmacht, § 167 BGB Pokura § 48 HGB Handlungsvollmacht, § 54 HGB 2. gesetzliche Vertretungsmacht Eltern für Kinder, § 1629 Abs. 1 BGB Offene Handelsgesellschaft, § 125 BGB Abs. 1 HGB Kommanditgesellschaft Aktiengesellschaft
  • 1. Zulässigkeit der Stellvertretung Die Stellvertretung müsste zulässig sein. Dies ist grundsätzlich bei jeder Willenserklärung der Fall, außer es ist vom Gesetzgeber Höchstpersönlichkeit vorgeschrieben. Das Angebot für einen Kaufvertrag ist eine Willenserklärung. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Höchstpersönlichkeit für den Abschluss des Kaufvertrages. Die Stellvertretung ist zulässig.
  • 2. eigene WE u 3. In fremden Namen F müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben und nicht nur eine fremde übermittelt haben (=Botenschaft). F gibt hier eine eigene auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung ab und übermittelt nicht nur eine Willenserklärung des N.   M hat einen Mercedes E-Klasse für 35.000 € angeboten. Dieses Angebot muss R angenommen haben. R selbst war jedoch nicht Vorort, so dass er das Angebot des M nicht angenommen haben kann. Fraglich ist jedoch, ob J das Angebot des M für R als dessen Vertreter angenommen hat. Dann muss J eine eigene Willenserklärung in fremden Namen abgegeben haben. J hat dem M offenbart, dass er im Namen des R handelt und auch eine entsprechende Zusage auf M Angebot abgeben.
  • 3. im fremden Namen § 164 Abs. 2 BGB F müsste auch erkennbar im fremden Namen gehandelt haben (Offkundigkeitsprinzip). Anderenfalls wäre er selbst verpflichtet. F kauft den Ferrari „für den N“, handelt also ausdrücklich nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des N.
  • 4. MIt Verretungsmacht § 167 Abs. 1 F muss jedoch auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Eine gesetzliche Vertretungsmacht ist nicht ersichtlich, in Betracht kommt also nur eine rechtsgeschäftliche. Vorliegend war F mündlich von N bevollmächtigt worden. Mithin lag eine rechtsgeschäftliche Vollmacht vor. F handelt mit Vertretungsmacht (Innenvollmacht § 167 Abs. 1 Alt. 1)
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