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Strafrecht BT 1 (Fach) / Untreue § 266 (Lektion)
Def.
Diese Lektion wurde von Bockfuss erstellt.
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- Wie wird der Tatbestand der Untreue, § 266 I 1. Alt. StGB noch genannt? Missbrauchstatbestand.
- Woraus setzt sich der Tatbestand des § 266 I 1. Alt. StGB zusammen? 1. Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis 2. Missbrauch 3. Vermögensbetreuungspflicht 4. Vermögensnachteil 5. Vorsatz
- Was versteht man unter einer Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis im Rahmen des § 266 I 1. Alt. StGB? Der Täter braucht eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten.
- Worauf kann im Rahmen des § 266 I 1. Alt. StGB eine Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis beruhen? - Gesetz- Behördlicher Auftrag- Rechtsgeschäft.
- Was bedeutet Missbrauch? Rechtsgeschäftliches Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens und der Überschreitung des rechtlichen Dürfens.
- Welche Kriterien sind zur Bestimmung einer Vermögensbetreuungspflicht heranzuziehen? - Gewisse Selbständigkeit im Umgang mit fremdem Vermögen- Hauptpflicht- Dauer und Umfang
- Was könnte im Rahmen der Strafe des § 266 I 1. Alt. StGB auftauchen? - Besonders schwere Fälle, § 266 II i.V.m. § 263 III 2 StGB- Strafantrag, § 266 II i.V.m. §§ 247, 248a StGB.
- Wie wird der Tatbestand der Untreue, § 266 I 2. Alt. StGB auch genannt? Treuebruchtatbestand.
- Wie setzt sich der Tatbestand des § 266 I 2. Alt. StGB zusammen? 1. Vermögensbetreuungspflicht2. Vermögensnachteil3. Vorsatz
- Was kann unter dem Punkt "Strafe" in § 266 I 2. Alt. StGB angesprochen werden? - Besonders schwere Fälle, § 266 II i.V.m. § 264 III StGB- Strafantrag, § 266 III i.V.m. §§ 247, 248a StGB
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