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Jura Strafrecht AT II (Fach) / Versuch (Lektion)

Def.

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  • Wie wird die Prüfung eines Versuchs aufgebaut? I. VorprüfungII. TatbestandIII. RechtswidrigkeitIV. SchuldV. Strafe
  • Woraus setzt sich die Vorprüfung eines Versuchs zusammen? 1. Keine Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs
  • Wann ist eine Tat nicht vollendet? Wenn irgendein Tatbestandsmerkmal (Erfolg, Kausalität etc.) fehlt.
  • Woraus ergibt sich die Strafbarkeit des Versuchs? - Strafbarkeit ausdrücklich geregelt - Tat ist ein Verbrechen, §§ 23 I, 12 StGB
  • Woraus besteht der Tatbestand des Versuchs? 1. Tatentschluss2. Unmittelbares Ansetzen
  • Was ist der Tatentschluss? Vorsatz im Hinblick auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, sowie ggf. weiterer subjektiver Tatbestandsmerkmale.
  • Was kann im Rahmen des Vorsatzes bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale in der Prüfung des Versuchs problematisch werden? Abgrenzung des untauglichen Versuchs vom Wahndelikt.
  • Wann setzt man unmittelbar an? - Keine wesentlichen Zwischenschritte- Rechtsgut gefährdet- Tätersicht
  • Was kann sich in dem Prüfungspunkt "Strafe" im Aufbau des Versuchs ergeben? 1. Strafaufhebung: Rücktritt, § 24 StGB2. Grober Unverstand, § 23 III StGB
  • Welche Fälle des Rücktritts vom Versuch sind in § 24 StGB geregelt? a) Alleintäter, § 24 I StGBb) Mehrere Beteiligte, § 24 II StGB
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  • Um was für einen Irrtum handelt es sich bei einem untauglichen Versuch? Umgekehrter Tatbestandsirrtum.
  • Was ist ein untauglicher Versuch? Der Täter stellt sich tatsächliche Umstände vor, die in Wahrheit gar nicht vorliegen.
  • Wie wird der untaugliche Versuch behandelt? Nenne ein Argument! Der untaugliche Versuch ist strafbar; Arg.: Erst-Recht-Schluss aus § 23 III StGB.
  • Um was für einen Irrtum handelt es sich bei einem Wahndelikt? Wertungsirrtum, d.h. umgekehrter Verbotsirrtum.
  • Was ist ein Wahndelikt? Der Täter hält sein an sich straffreies Verhalten für strafbar.
  • Wie wird das Wahndelikt behandelt? Nenne ein Argument! Straflos; Arg. Falsche rechtliche Wertung.
  • Welche Ansichten werden zu dem Problem "Ausstieg" aus dem gemeinsamen Tatplan vor der Versuchsphase bei der Mittäterschaft vertreten, ob man wegen Mittäterschaft strafbar sei? -aA: (-) -hM: (+), wenn "Tatidentität"
  • Wie argumentiert die Ansicht, die eine Strafbarkeit der Mittäterschaft beim "Ausstieg" vor Versuch verneint? Kein Vorsatz zur Zeit der Tatausführung.
  • Was versteht man unter "Tatidentität"? Die geplante Tat ist mit der später ausgeführten Tat im Wesentlichen identisch.
  • Wie argumentiert die herrschende Meinung, die die Strafbarkeit der Mittäterschaft bei Tatidentität beim "Ausstieg" vor dem Versuch bejaht? Vorsatz muss zur Zeit des eigenen Tatbeitrags vorliegen.
  • Welche Ansichten werden zu dem Problem vertreten, wann der Mittäter bei einem Versuch unmittelbar ansetzt? - aA: Einzellösung (Unmittelbares Ansetzen des einzelnen Mittäters nach dem Tatplan)- hM: Gesamtlösung (Unmittelbares Ansetzen, wenn schon einer der Mittäter ansetzt)
  • Wie argumentiert die Auffassung, die auf den einzelnen Täter bei dem Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzen in § 25 II StGB abstellt? Wortlaut des § 22 StGB ("Seiner" Vorstellung).
  • Wie argumentiert die herrschende Meinung, die das unmittelbare Ansetzen eines Einzelnen in § 25 II StGB bejaht, sobald irgendeiner der Mittäter angesetzt hat? Zurechnung.
  • Welche Ansichten werden zu dem Problem vertreten, wann der mittelbare Täter unmittelbar ansetzt? - aA: Einwirken auf das Werkzeug- aA: Unmittelbares Ansetzen des Wekzeugs- hM: Einwirken auf das Werkzeug der Gestalt, dass sich der Täter keine wesentlichen Zwischenschritten mehr vorstellt und das Rechtsgut dadurch konkret gefährdet erscheint.
  • Wie argumentiert die Ansicht, die ein unmittelbares Ansetzen des mittelbaren Täters bejaht, sobald dieser auf das Werkzeug einwirkt? Parallele zur Anstiftung.
  • Wie argumentiert die Ansicht, bei der ein unmittelbares Ansetzen des mittelbaren Täters vorliegt, sobald das Werkzeug unmittelbar ansetzt? Wortlaut des § 25 I 2. Alt. StGB.
  • Wie argumentiert die herrschende Meinung, die beim unmittelbaren Ansetzen bei § 25 I 2. Alt. StGB eine Parallele zu § 25 I 1. Alt. StGB zieht? Die 1. und die 2. Alt. stehen im gleichen Absatz (Systematik).
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem vertreten, wann der Täter zu einem unechten Unterlassungsdelikt unmittelbar ansetzt? - aA: Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit- aA: Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit- hM: Parallele zum Begehungsdelikt
  • Wie argumentiert die Ansicht, nach der der Täter bei Verstreichen der ersten Rettungsmöglichkeit zu einem unechten Unterlassungsdelikt unmittelbar ansetzt? Handlungspflicht beginnt sofort.
  • Wie argumentiert die Ansicht, nach der der Täter bei Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit zum unechten Unterlassungsdelikt unmittelbar ansetzt? Bei Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit beginnt die Vollendung der Tat.
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  • Wie argumentiert die herrschende Meinung, die den Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens im unechten Unterlassungsdelikt auf eine Parallele zum Begehungsdelikt abstellt? Wortlaut des § 13 StGB ("entspricht").
  • Welche Ansichten werden zu dem Problem des unmittelbaren Ansetzens bei Regelbeispielen vertreten, ob ein Versuch von Regelbeispielen bei versuchtem Grunddelikt möglich sei? - hL: (-) - BGH: (+)
  • Wie argumentiert die herrschende Lehre bezüglich des unmittelbaren Ansetzens bei Regelbeispielen, die den Versuch eines Regelbeispiels verneint? Wortlaut des § 22 StGB ("Tatbestand").
  • Wie argumentiert der BGH bezüglich des unmittelbaren Ansetzens bei Regelbeispielen, der den Versuch des Regelbeispiels bejaht? Tatbestandsähnlichkeit.
  • Wann wird das Problem des unmittelbaren Ansetzens bei Regelbeispielen relevant? Wenn das Regelbeispiel im Versuch stecken bleibt.
  • Wann ist das Problem des unmittelbaren Ansetzens bei Regelbeispielen unproblematisch? Versuch des Tatbestandes, Vollendung des Regelbeispiels.
  • Wie wird der Rücktritt vom Versuch des Alleintäters, § 24 I StGB, geprüft? aa) Kein fehlgeschlagener Versuchbb) Rücktrittsanforderungencc) Freiwilligkeit
  • Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen? Wenn der Täter davon ausgeht, er könne den Erfolg nicht oder zumindest nicht ohne Zäsur erreichen.
  • Welches Problem kann sich bei einem fehlgeschlagenen Versuch ergeben? Mehraktiger Versuch.
  • Worauf kommt es bei den Rücktrittsanforderungen an? Ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.
  • Wo ist der unbeendete Versuch geregelt, wann liegt er vor? § 24 I 1 1. Fall StGB; wenn der Täter davon ausgeht, er habe noch nicht alles Erforderliche zur Tatbestandsverwirklichung getan.
  • Wo ist der beendete Versuch geregelt, wann liegt er vor? § 24 I 1 2. Fall oder § 24 I 2 StGB; der Täter geht davon aus, dass er alles Erforderliche zur Tatbestandsverwirklichung getan hat.
  • Welche Probleme können im Zusammenhang der Rücktrittsanforderungen eines Versuchs auftauchen? - Außertatbestandliche Zielerreichung- Halbherziger Rücktritt
  • Wann tritt ein Alleintäter vom Versuch freiwillig zurück? Wenn er aus autonomen und nicht heteronomen Gründen zurücktritt.
  • Welche Rücktrittskonstellation bei mehreren Beteiligten, § 24 II StGB kann man unterscheiden? aa) § 24 II 1 StGBbb) § 24 II 2 1. Alt. StGBcc) § 24 II 2 2. Alt. StGB
  • Was ist bei der Rücktrittskonstellation des § 24 II 1 StGB zu beachten? - Tat darf nicht vollendet sein- Nichtvollendung beruht auf Zutun des Beteiligten
  • Was ist bei der Rücktrittskonstellation des § 24 II 2 1. Alt. StGB zu beachten? - Tat darf nicht vollendet sein- Nichtvollendung beruht nicht auf Zutun des Beteiligten
  • Was ist bei der Rücktrittskonstellation des § 24 II 2 2. Alt. StGB zu beachten? Tat ist vollendet.
  • Wo ist der Versuch aus grobem Unverstand geregelt? § 23 III StGB.
  • Wann ist der Versuch aus grobem Unverstand gegeben? Wenn es sich dem Täter aufdrängen musste, dass das, was er macht, nicht funktionieren kann.