Jura (Fach) / Diebstahl (Lektion)
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Klausur
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- Wegnahme iSd. § 242 StGB ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig, aber regelmäßig eigenen Gewahrsams
- Gewahrsam iSd. § 242 StGB ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird.
- Gewahrsamsbruch iSd. § 242 StGB liegt vor, wenn die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhaber gegen seinen Willen oder zumindest ohne sein Einverständnis aufgehoben wird.
- Zueignungsabsicht iSd. § 242 StGB ist die Absicht, sich oder einem Dritten die fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert anzueignen, gepaart mir dem Vorsatz, den Eigentümer zu enteignen.
- Begründung neuen Gewahrsams iSd. § 242 StGB bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaft über eine Sache.
