Jura (Fach) / Strafrecht (Lektion)

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Betrug

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  • Täuschungshandlung iSd § 263 StGB ist das Vorspiegeln falscher Tatsachen oder die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
  • Tatsachen iSd. § 263 StGB sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.
  • Irrtum iSd. § 263 StGB ist jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.
  • Vermögensverfügung iSd. § 263 StGB umfasst jedes freiwillige tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder bei einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung  im wirtschaftlichen Sinne führt.
  • Vermögensschaden iSd. § 263 StGB ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung gegeben, wenn die Vermögensminderung nicht durch einen unmittelbar erlangten Vorteil kompensiert wird.
  • Vermögen iSd. § 263 StGB 1. Wirtschaftlicher Vermögensbegriff = alle geldwerten Güter einer Person 2. Juristischer Vermögensbegriff = nur die Summer der von der Rspr. anerkannten und mir ihr durchsetzbaren Vermögensrechten oder -pflichten 3. juristisch-ökonomische Vermittlungslehre = alle Güter und Positionen, denen ein wirtschaftlicher Wert beigemessen ist und die mangels ausdrücklicher rechlicher Missbilligung unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen
  • Bereicherungsabsicht iSd. § 263 StGB ist gegeben, wenn es dem Täter auf die Erlangung eines rechtswidirgen Vermögensvorteils ankommt, mag dieser Vorteil von ihm auch nur als Mittel zum Zweck und damit als Zwischenziel erstrebt werden.
  • Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils iSd. § 263 StGB liegt vor, wenn auf ihn kein rechlich begründeter Anspruch besteht.
  • Stoffgleichheit der beabsichtigten rechwidrigen Bereicherung iSd. § 263 StGB liegt vor, wenn der Täter den rechtswidrigen Vermögensvorteil in der Weise erstrebt, dass er unmittelbar zulasten des geschädigten Vermögens geht und damit die Kehrseite des Schadens bildet.