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Verwaltungsrecht (Fach) / Klagearten (Lektion)

AK, VK, FFK, vorl. Rechtsschutz, Widerspruch

Diese Lektion wurde von conny89 erstellt.

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  • SEVen (Sachentscheidungsvoraussetzungen) SEVen liegen vor, wenn alle Bedingungen gegeben sind, dass das Gericht in der Sache entscheiden darf. Fehlt eine, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. wenn eine solche nicht stattfindet, der Erlass der schriftlichen Entscheidung. Bis dahin kann eine fehlende SEV noch herbeigeführt werden. Systematische Unterteilung in gerichtsbezogene, personenbezogene, besondere (klageabhängige) und sonstige SEVen.
  • Gerichtsbezogene SEVen [I. Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit] II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO Grundsätzlich dann der Fall, wenn der Streitgegenstand eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist. Wenn die Streitigkeit einem anderem Gericht zugewiesen ist, dann darf das angerufene Gericht die Klage nicht als unzulässig abweisen sondern hat den Rechtsstreit nach § 17a II 1 GVG von Amts wegen an das zuständige Gericht zu überweisen. [III. Zuständigkeit des Gerichts sachliche und örtliche Zuständigkeit, §§ 45 ff. und § 52 wenn das angerufene Gericht unzuständig ist, hat es die Klage von Amts wegen gem. § 83 VwGO i. V. m. §§ 17a, 17b GVG, § 53 VwGO an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu überweisen]
  • Beteiligtenbezogene SEVen I. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO -> wer Subjekt eines Prozessverhältnisses sein kann [II. Prozess- und Postulationsfähigkeit Prozessfähig ist, wer selbst oder durch einen Bevollmächtigten wirksam Prozesshandlungen vornehmen kann, § 62 VwGO Postulationsfähigkeit: In Ausnahmefällen muss sich auch der uneingeschränkt Prozessfähige vertreten lassen, namentlich vor dem OVG  und dem BVerwG besteht Anwaltszwang, § 67 IV 1 VwGO]
  • Statthaftigkeit und besondere SEVen Die statthafte Klageart bestimmt sich nach dem Sachbegehren des Klägers, vgl. § 88 VwGO Die AK ist statthaft, wenn das Klagebegehren auf die Aufhebung eines belastenden VAs gerichtet ist, die VK ist statthaft, wenn die Klage auf Erlass eines begünstigenden VAs gerichtet ist. Beide Klagearten setzen eine besondere Beschwer (Klagebefugnis, § 42 II VwGO), die erfolgelose Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO) und die Einhaltung einer Klagefrist (§ 74 VwGO) voraus. Als Auffangklage ausgestaltete allgemeine LK verlangt als zusätzliche SEV nur die Klagebefugnis (str.). Die allgemeine FK, die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses bzw. der Nichtigkeit eines VAs abzielt, ist an das Vorliegen eines Feststellungsinteresses sowie die Subsidiarität (§ 43 II 1 VwGO) gebunden.
  • Sonstige SEVen [I. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO] [II. Negative SEVen vom Gericht zu prüfen, ob seiner Sachentscheidung negative SEVen entgegen stehen. Dies ist der Fall, wenn - eine der Parteien die Streitsache anderweitig rechtshängig gemacht hat § 173 VwGO i. V. m. § 17 I 2 GVG - hinsichtlich des geltend gemachten Klagebegehrens bereits eine rechtskräftige Entscheidung oder ein Klageverzicht vorliegt - die Voraussetzungen des § 44a VwGO vorliegen] [III. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Der Kläger muss ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts haben und darf es nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen. Unzulässig ist die Klage insbesondere, wenn sie für den Kläger offensichtlich keinerlei nennenswerte rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, wenn der Kläger sein KLageziel nicht auf einfacherere bzw. effektivere Weise realisieren kann sowie bei prozessualer Verwirkung von Rechten.]
  • Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Rechtsstreitigkeit Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 I 1 nur für rechtliche Streitigkeiten eröffnet, also Streitigkeiten über Akte der vollziehenden Gewalt, die durch staatliche Gerichte nach rechtlichen Maßstäben überprüfbar sind. Daran fehlt es bei Rechtsschutzbegehren gegen Akte, die (1) generell gerichtlicher Prüfung entzogen sind sowie (2) bei Akten, die nicht durch die staatlichen Gerichte überprüfbar sind. (1) Kraft Gesetzes sind gem. Art. 10 II 2 i. V. m. Art. 19 IV 3 GG Beschränkungen des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach dem G 10-Gesetz sowie gem. Art. 44 IV 1 GG Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse des BTs der gerichtlichen Prüfung entzogen. ob es weitere gerichtsfreie Hoheitsakte gibt, ist umstritten. Diskutiert werden folgende Fallgruppen: (a) Regierungsakte auf den Staat insgesamt bezogene staatsleitende Tätigkeit- tvA: gerichtlicher Überprüfung nicht zugänglich sondern justizfrei -> Politik geht vor Recht hM: mit dem verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch des Bürgers auf gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) nicht vereinbar (b) Gnadenakte werden von der Rspr. als nicht überprüfbar angesehen. Jedoch ist die Ausübung des Begnadigungsrechts als Ausübung von Staatsgewalt nach Art. 20 III GG an Gesetz und Recht gebunden. Das Gnadewesen ist durch Art. 60 II und III GG und untergesetzliche Regelungen weitgehend verrechtlicht, wodurch ihre Gewährung wie auch Ablehnung als gerichtlich überprüfbarer Rechtsakt gewertet werden muss. (c) Hoheitsakte im Rahmen von besonderen Gewaltverhältnissen (Sonderstatusverhältnissen) tvA spricht auch heute noch Sonderstatusverhältnissen die Justitiabilität ab - hM (+) nur Art des Rechtsschutzes sei betroffen (2) Streitigkeiten, die nicht nach den Maßstäben des staatlichen Rechts zu beurteilen sind (Kirchen)
  • Zuordnungsproblem bei streitentscheidender Norm: Verträge zwischen Bürger und Verwaltung Streit zwischen Bürger und Verwaltung um das Bestehen vertraglicher Ansprüche: - wenn sich Streitigkeit auf öffentlich-rechtlichen Vertrag (Ausgestaltung oder Abänderung öffentlich-rechtlicher Berechtigungen oder Verpflichtungen) bezieht -> Verwaltungsrechtsweg - wenn sich Streitigkeit auf Anspruch aus zivilrechtlichem Vertrag bezieht -> ordentlicher Rechtsweg -> abstellen auf Vertragsgegenstand (Gegenstandstheorie)
  • Zuordnungsproblem bei streitentscheidender Norm: rechtsgrundlose Vermögensverschiebung Zuordnung über die Rechtsnatur des Leistungsverhältnisses, auf Grund dessen  die Vermögensverschiebung erfolgte -> Rückfordung folgt aus dem gleichen Recht wie die Leistung - auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften -> öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Verwaltungsrechtsweg - auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses -> §§ 812 ff BGB, ordentlicher Rechtsweg
  • Zuordnungsproblem bei streitentscheidender Norm: Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anstalten Art des Rechtswegs hängt davon ab, auf welche Stufe der rechtlichen Beziehung zwischen Nutzungswilligem und Einrichtungsträger sich die Streitigkeit bezieht -> Zweistufentheorie: 1. Stufe: Zulassung zur Nutzung der Einrichtung ("ob") -> Verwaltungsgericht 2. Stufe: Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses ("wie") -> öffentlich-rechtlicher Träger kann sich sowohl privatrechtlicher (Indiz: Verwendung von AGB) als auch öffentlich-rechtlicher (Indiz: "Anstaltssatzung") Handlungsform bedienen - Formenwahlrecht des Einrichtungsträgers (wenn es an eindeutiger Entscheidung fehlt, dann Vermutung für öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses
  • Zuordnungsproblem bei streitentscheidender Norm: Subventionsvergabe und -rückforderung Eine Subvention liegt vor, wenn der Staat zur Förderung eines bestimmten im öffentlichen Interesse liegenden Verhaltens des Bürgers vermögenswerte Zuwendungen gewährt. Anwendung der Zweistufentheorie: 1. Stufe: Entscheidung über die Vergabe der Subvention -> öffentlich-rechtlich 2. Stufe: Abwicklung der Subvention -> Rspr: zivilrechtl. Darlehensvertrag Keine Anwendung der Zweistufentheorie bei (1) verlorenen Zuschüssen -> d. h. nicht rückzahlbare Subventionen - keine 2. Stufe -> öffenlich-rechtlich (2) Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand an Private -> hM: Zivilrecht - es sei denn, es bestehen öffentlich-rechtliche Sondernormen
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  • Zuordnungsproblem: streitentscheidende Norm Hausverbot für öffentliche Gebäude EGL könnten privatrechtliche Besitz- und Eigentumsansprüche (§§ 859f., 903, 1004 BGB) oder die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft sein. Abgrenzungsmaßstab könnte Zweck des Besuchs des Verbotsadressaten oder Zweck des Hausverbots sein. 1. hL: Zweck des Hausverbots -> Erging Verbot zur Sicherung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Verwaltungsgebäude ist § 40 I 1 VwGO einschlägig, sonst § 13 GVG 2. BGH und BVerwG: Differenzierung nach dem Zweck des Besuchs des Verbotsadressaten: wenn er das Gebäude zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten betrat -> Verwaltungsrechtweg - andernfalls Zivilrechtsweg
  • Zurordnungsproblem: Streitentscheidende Norm Fallgruppen - Verträge zwischen Bürger und Verwaltung - rechtsgrundlose Vermögensverschiebung - Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anstalten - Vergabe und Rückforderung von Subventionen - Hausverbote für öffentliche Gebäude - Realakte
  • Definition öffentlich-rechtlicher Vertrag liegt vor, wenn der Vertrag ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts regelt, dh wenn er auf die Ausgestaltung oder Abänderung öffentlich-rechtlicher Berechtigungen oder Verpflichtungen abzielt, etwa einen sonst ergehenden VA ersetzt (§ 54 S. 2 VwVfG)
  • Definition Subvention liegt vor, wenn der Staat zur Förderung eines bestimmten im öffentlichen Interesse liegenden Verhaltens des Bürgers vermögenswerte Zuwendungen gewährt.
  • Definition Realakte Veraltungshandlungen, die nicht auf einen rechtlichen, sondern lediglich auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind
  • Zuordnungsproblem: Streitentscheidende Norm Realakte Fallgruppen - Informationen, Werturteile, Beleidigungen durch Amtsträger - wirtschaftliche Betätigung von Trägern öffentlicher Gewalt - Immisionen, die von Einrichtungen eines Hoheitsträgers ausgehen - Dienstfahrten
  • Zuordnungsproblem: Streitentscheidende Norm Realakte Informationen, Werturteile, Beleidigungen durch Amtsträger Vorgehen durch öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Widerrufs- bzw. Unterlassungsanspruch -> Bestimmung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird -> Entscheidend ist, in welcher Funktion der Amtsträger die gerügte Erklärung abgab (Akzessorietätstheorie) 1. Erfolgte Äußerung im Funktionszusammenhang mit hoheitlicher Verwaltungstätigkeit -> Verwaltungsrechtsweg 2. Erfolgte Äußerung hingegen in keinem Zusammenhang mit der Amtsführung oder ist sie so sehr Ausdruck der persönlichen Meinung des Amtsträgers, dass wegen des persönlichen Gepräges der Zusammenhang mit der Amtsführung völlig zurück gedrängt wird und die Äußerung nur bei Gelegenheit der Amtstätigkeit erfolgt -> Zivilrechtsweg 3. Problem: Klage gegen ehrverletzende Äußerung, die durch eine Rundfunk- oder Fernsehsendung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verbreitet wurden a) Rspr: Zivilrechtswegs - Anstalten sind zwar öffentlich-rechtlich aber die Grenze der vom Bürger hinzunehmenden Rundfunk- und Fernsehkritik werde privatrechtlich geregelt b) hL: Verwaltungsrechtsweg - nicht nur Organisation sondern auch Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien dem öffentlichen Recht zuzuordnen
  • Zuordnungsproblem: Streitentscheidende Norm Realakte Wirtschaftliche Betätigung von Trägern öffentlicher Gewalt abzustellen ist darauf, ob gerügte Wirtschaftstätigkeit unter Berufung auf eine öffentlich-rechtliche Berechtigung/Verpflichtung erfolgt - Berufung des Klägers auf privatrechtliche Vorschriften -> ordentlicher Rechtsweg - Berufung des Kläger auf öffentlich-rechtliche Vorschriften -> Verwaltungsrechtsweg
  • Zuordnungsproblem: Streitentscheidende Norm Realakte Immisionen, die von Einrichtungen eines Hoheitsträgers ausgehen AGL: entweder öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch oder § 1004 BGB bestimmt sich nach der rechtlichen Qualität der ergriffenen Maßnahme-> öffentlich-rechtlich wenn Maßnahme aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts ergriffen wurde -> Störung wird  durch Erfüllung des öffentlichen Zwecks bewirkt oder zumindest in unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Zweck steht (öffentlich-rechtlicher Planungs- und Funktionszusammenhang)
  • Zuordnungsproblem: Streitentscheidende Norm Realakte Dienstfahrten BGH und hL: Zuordnung durch den Zusammenhang und die Zielsetzung der Dienstfahrt tvA: Grundsätzlich als Teilnahme am allgemeinen Verkehr privatrechtlich; hoheitsrechtlich nur dann, wenn das Fahrzeug Hoheitsrechte gem. § 35 StVO wahrnimmt
  • § 40 I 1 VwGO Norm öffentlich-rechtlicher Natur (Qualifikationsproblem) Streitentscheidende Rechtsnormen stehen fest aber deren Rechtsnatur ist fraglich -> Theorienstreit ob Privatrecht oder öffentliches Recht A. Interessentheorie Interessenrichtung der einzelnen Rechtssätze. Dient die Norm dem Individualinteresse (Eigennutz) ist sie privatrechtlich, dient sie dem Schutz öffentlicher Interessen (Gemeinwohl) ist sie öffentlich-rechtlich. [röm. Recht: Ulpian] -> Greift zwar einen wichtigen Aspekt zur Unterscheidung heraus aber krankt daran, dass sich öffentliche und private Interessen nicht strikt trennen lassen; meisten Rechtssätze schützen sowohl Privat- als auch öffentliche Interessen in gleicher Weise. Darüber hinaus vermag die Interessenstheorie die Existenz eines Verwaltungsprivatrecht, also die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch den Staat mit Mitteln des Privatrecht, nicht hinreichend zu erklären. B. Subordinationstheorie stellt auf das Rangverhältnis der am geregelten Rechtsverhältnis beteiligten ab. I. Bei Gleichordnung -> Privatrecht II. bei Über-/Unterordnung -> öffentlich-rechtlich - ABER auch privatrechliche Normen erzeugen ein Über-/Unterordnungsverhältnis bspw. Eltern-Kind oder Arbeitnehmer-Arbeitgeber und öffentlich-rechtliche Normen erzeugen z.T. auch ein Gleichordnungsverhältnis wie der koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Vertrag. Diese Theorie ist nur auf Verhältnis Bürger-Staat ausgerichtet und hilft deshalb bei der Einstufung organisationsrechtlicher Vorschriften nicht weiter, und versagt schließlich auch bei der rechtlichen Qualifizierung von Maßnahmen der Verwaltung, die nicht auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet sind (Realakte). C. Modifizierte Subjektstheorie stellt auf das Zuordnungssubjekt der Rechtsnorm ab, dh darauf, an wen die Norm sich wendet, wen sie ermächtigt bzw. verpflichtet -> Zurordnungssubjekt einer öffentlich-rechtlichen Norm kann ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt sein - Privatrecht ist das Jedermanns-Recht, das die für jedermann geltenden Rechtssätze umfasst, öffentliches Recht ist das Sonderrecht des Staates, dh der Inbergriff jener Rechtssätze, durch die ein Hoheitsträger als solcher berechtigt oder verpflichtet wird
  • Sonderzuweisungen § 40 I 1 VwGO Liegen die Voraussetzungen des § 40 I 1 VwGO vor, so ergibt sich daraus nicht zwingend, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die Generalkwlausel wird vielfach durch Spezialgesetze (Sonderzuweisungen) nach dem lex-specialis-Grundsatz verdrängt. Zu unterscheiden ist zwischen aufdrängenden und abdrängenden Sonderzuweisungen. Aufdrängende Sonderzuweisungen erklären den Verwaltungsrechtsweg ungeachtet der TB-Voraussetzungen des § 40 I 1 VwGO für eröffnet - vorrangig zu prüfen. Abdrängende Sonderzuweisungen sind solche, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten iSd § 40 I 1 VwGO anderen Gerichten als den Verwaltungsgerichten zuweisen, nämlich den ordentlichen Gerichten, den besonderen Verwaltungsgerichten oder Schiedsgerichten.
  • Statthafte Klageart bestimmt sich nach dem Sachbegehren des Klägers, also der Art der Handlung, die der Kläger vom Gericht erstrebt vgl. § 88 VwGO Sie lassen sich in drei Gruppen von Klagetypen zuordnen: Leistungs-, Gestaltungs- und Feststellungsklagen.
  • Statthafte Klageart Gestaltungsklagen ...sind Klagen, die auf unmittelbare Rechtsgestaltung durch das Gericht, dh auf die Begründung, Aufhebung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind. I. Materielle Gestaltungsklagen 1. Anfechtungsklage: gerichtliche Aufhebung eines bereits erlassenen, belastenden, noch nicht erledigten VAs. Das Anfechtungsurteil führt zur unmittelbaren Kassation des VAs durch das Gericht. 2. allgemeine Gestaltungsklage gegen andere belastende Verwaltungsmaßnahmen als VAs. Das Gesetz sieht eine kassatorische Klage nicht ausdrücklich vor. Ob eine derartige allgemeine LK statthaft ist, ist streitig. a) tvA (+) es sei kein Grund ersichtlich, warum die gerichtliche Gestaltung auf VA beschränkt sein soll. Überdies gehe die VwGO selbst in § 43 II 1 VwGO von der Statthaftigkeit der allgemeinen LK aus. ["Gestaltungsklage"] b) hM (-) unstatthaft, da eine kassatorische Klage als Eingriff der Gerichte in den Funktionsbereich der Verwaltung eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung braucht und § 42 I 1 VwGO nur die Anfechtung von VAen vorsieht und nicht sonstige Maßnahmen der Verwaltung II. Prozessuale Gestaltungsklagen durch Verweisung auf die ZPO zur unmittelbaren gerichtlichen Gestaltung eines prozessualen Rechtsverhältnisses (bspw. die Abänderungsklage [§ 173 VwGO iVm 323 ZPO], die Vollstreckungsgegenklage [§ 167 I VwGO iVm § 767 ZPO] und die Drittwiderspruchsklage [§ 167 VwGO iVm § 771 ZPO])
  • Statthafte Klageart Leistungsklagen ...zielen auf die gerichtliche Verurteilung des Beklagten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Nach der Rechtsqualität der begehrten Leistung lassen sich zwei Gruppen unterscheiden: die Verpflichtungsklage und die allgemeine Leistungsklage. I. Verpflichtungsklage Die VK ist statthaft, wenn der Erlass eines begünstigenden VAs begehrt wird, § 42 I Var. 2 und 3 VwGO. Es gibt sie in zwei Typen: 1. sog. Versagungsklage wenn die Behörde den Erlass des begehrten VAs durch Bescheid abgelehnt hat, § 42 I Var. 2 VwGO 2. sog. Untätigkeitsklage wenn die Behörde über den Antrag auf Vornahme des VAs sachlich überhaupt nicht entschieden hat, § 42 I Var. 3, § 75 I S. 2 VwGO. Liegen alle Voraussetzungen für den Erlass des begehrten VAs und eine abschließende Entscheidung des Gerichts vor (Spruchreife), so verurteilt das Gericht den Beklagten zum Erlass des begehrten VAs (bzw. weist bei Unbegründetheit die Klage ab). Ist die Sache (noch) nicht spruchreif, so darf das Gericht die Behörde nicht zum Erlass des beghrten VAs verpflichten, sondern verurteilt die beklagte Behörde lediglich dazu, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, § 113 V 2 VwGO. (sog. Bescheidungsurteil) II. Allgemeine Leistungsklage Begehrt der Kläger eine Leistung, die nicht die Voraussetzungen eines VAs erfüllt, so ist die allgemeine LK statthaft. Sie eine Auffangklage, die alle Leistungsbegehren umfasst, die nicht im Wege der VK eingeklagt werden können. Sie wird in der VwGO zwar nicht als solche erwähnt, aber in § 40 iVm § 43 II 1 VwGO vorausgesetzt. 1. kann sowohl Vornahme hoheitlicher Handlungen, die keinen VA-Charakter aufweisen (Leistungsvornahmeklage), als behördliches Unterlassen öffentlich-rechtlicher Maßnahmen (Unterlassungsklage) erstreiten. 2. durch allgemeine LK kann die Verwaltung bestimmte Ansprüche gegen den Bürger im Klagewege durchsetzen ("Bürgerverurteilungsklage")  
  • Statthafte Klageart Feststellungsklage I. Allgemeine FK § 43 I Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines VAs II. Fortsetzungsfeststellungsklage Feststellungsklage, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines VAs gerichtet ist. Sie ist statthaft, wenn das Rechtsschutzbegehren des Klägers wegen Erledigung des VAs mit AK oder VK nicht mehr fortgeführt werden kann. III. vorbeugende FK und ZwischenFK sind Sonderformen der Fk, denen nur geringe praktische Bedeutung zukommt
  • Statthaftigkeit der AK: Vorliegen eines VAs vgl. § 35 VwVfG - Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts: jedes Verhalten mit Erklärungsinhalt, das auf eine Norm gestützt ist, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist <-> privatrechtliche Rechtsakte der Verwaltung (privatrechtliche Hilfsgeschäfte, erwerbswirtschaftliche Betätigung, verwaltungsprivatrechtliches Handeln) - Regelung: hoheitliche Maßnahme, die nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen <-> keinen Regelungscharakter (Vorbereitungs- und Teilakte, rechtserhebliche WEen ohne anordnenden Charakter, Realakte) - gerichtet auf unmittelbare Außenwirkung: Außenwirkung: die intendierte Rechtswirkung soll außerhalb der Verwaltung eintreten Unmittelbarkeit für den Eintritt der Außenwirkung bedarf es keiner weiteren zwischengeschalteten Maßnahmen <-> intrapersonale Regelungen (innerdienstliche Anweisungen, Interorganmaßnahmen [str.], behördliche Mitwirkungsakte bei mehrstufigen VAen) - Einzelfall(regelung): konkret-individuelle Regelungen (VA), abstrakt-individuell oder konkret-generell (Allgemeinverfügung) <-> abstrakt-generelle Regelungen (Rechtsnormen) - (durch) eine Behörde getroffen: Behörde: Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt § 1 IV VwVfG <-> Maßnahmen von Privatpersonen (<-> Maßnahmen von Beliehenen), nicht verwaltende Tätigkeiten getroffen: die Maßnahme erfolgt einseitig <-> einvernehmliche Regelung (öffentlich-rechtlicher Vertrag iSd §§ 54 ff. VwVfG)
  • Statthaftigkeit der AK rechlich existenter, belastender VA A. Rechtlich existenter, belastender VA I. Belastender VA: VA iSd § 35 VwVfG <-> bloße Behauptung des Klägers, ein VA liege vor, genügt nicht sondern maßgeblich ist vielmehr, welche Rechtsnatur das behördliche Handeln tatsächlich hat. Ausschlaggebend ist auch nicht, welches Instrument die Behörde gewollt hat und erst recht nicht, welches Instrument die Behörde hätte wählen müssen. Problem: formeller VA (nach der äußeren Form stellt es aus Sicht des Adressaten einen VA dar, materiell aber nicht) hM: äußere Form ist für Rechtsschutz entscheidend -> AK statthaft,  Begriff des VAs sei ein Zweckbegriff und der Rechtsschutz erfordere einfache und klare Abgrenzungskriterien <-> tvA: AK unstatthaft, da nach § 35 VwVfG nicht die Form sondern der Inhalt der Regelung maßgeblich sei, andernfalls Aushölung von § 42 VwGO und § 35 VwVfG Auch nichtige VA können durch AK angegriffen werden Gegenstand der AK können nur belastende VA sein, also solche, die in subjektive Rechte des Klägers eingreifen können. Nicht nur solche, die unmittelbar in die Rechte des Adressaten eingreifen sondern auch solche, die den Adressaten begünstigen aber einen Dritten belasten (sog. begrünstigender VA mit belastender Drittwirkung)  II. Rechliche Existenz des VAs VA muss bereits rechtlich existent, dh von der Behörde erlassen worden sein -> VA muss mit Wissen und Wollen der Behörde zumindest einem Betroffenen gegenüber bekannt gegeben worden sein (nicht notwendig dem Kläger) -> nur befürchtete aber noch nicht erlassene VA können nicht Gegenstand einer AK sein (in Betracht kommt aber vorbeugende UK). B. Fehlende Erledigung § 113 I 4 VwGO, § 43 II VwVfG
  • Isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen sind Teile eines VAs, die inhaltlich auf einen VA so bezogen sind, dass sie ohne den HauptVA ihre Existenzberechtigung verlieren. Nebenbestimmungen sind zwar auf einen HauptVA bezogen, genießen aber ein gewisses Maß an Selbstständigkeit. Ihre Trennbarkeit vom HauptVA und damit isolierte Anfechtbarkeit ist grundsätzlich vorstellbar. (Vorteilhaft, da bei einer VK der gesamt VA überprüft wird und damit auch die Begünstigung verloren werden kann).  Nachträglich beigefügte Nebenbestimmungen können immer isoliert angefochten werden (unstreitig9 Umstritten sind jene Nebenbestimmungen, die bereits bei Erlass bestanden: - eA: immer (-) aufgrund ihrer Abhängigkeit vom HauptVA seien Nebenbestimmungen nicht isoliert anfechtbar (ABER § 36 II Nr. 4 VwVfG konstruiert Nebenbestimmungen als selbstständige Belastungen) - aA: differenzierende Lösung nach Art der Nebenbestimmungen Auflage und Auflagenvorbehalt (+) Bedingung, Befristung und Widerrufsvorbehlt (-) (Argument: Wortlaut des § 36 II VwVfG) -aA: differenzierende Lösung nach Art der Hauptregelung -> Entscheidungsspielraum der Behörde hinsichtlich der Art der Vergünstigung -> gebundene Entscheidungen (+) Ermessensentscheidungen (-) -> nur VK sei statthaft bei ErmessensVA - hM: prinzipiell alle (§ 113 I 1 VwGO "soweit") Teilbarkeit sei nicht Frage der Zulässigkeit sondern der Begründetheit der Klage - ob VA ohne Nebenbestimmungen tatsächlich sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, muss erst in Begründetheit entschieden werden
  • Klagebefugnis § 42 II VwGO Kläger muss plausibel geltend machen, durch den angefochtenen VA in eigenen Rechten verletzt worden zu sein.(zur Vermeidung von Popularklagen) Beim Adressaten des belastenden VAs besteht immer die Möglichkeit, dass er in Art. 2 I GG verletzt ist (Adressatentheorie). Beim Nichtadressaten bedarf es einer näheren Prüfung, ob der VA durch seine Existenz und/oder seinen Inhalt die Rechte des Klägers berührt. Umstritten sind die Anforderungen, die § 42 II VwGO stellt. I. Schlüssigkeitstheorie: wird als überholt angesehen - schlüssige Behauptung des Klägers, durch den VA in seinen Rechten verletzt worden zu sein, falls der VA sich als rechtswidrig erweist ABER ist mit dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 I VwGO) nicht vereinbar und widerspricht dem Wortlaut des § 42 II II. Möglichkeitstheorie: ghM - substantiierte Behauptung von Tatsachen, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Kläger durch den angefochtenen VA in seinen Rechten verletzt ist, plausibel geltend machen muss der KLäger im Einzelnen: 1. Bestehen von Rechten iSd § 42 II -> subjektiv-öffentliche Rechte 2. Bestehen eigener Rechte (<-> Rechte Dritter) 3. Verletzung eigener Rechte   II. Möglichkeitstheorie