Arbeitsrecht (Fach) / 1. Klausur (Lektion)

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  • Kaufmännische Dienste - Tätigkeit, die typischerweise von einem Kaufmann verrichtet wird. - Die eine kaufmännische Ausbildung und/ oder Geschick erfordert - Tätigkeiten, die für die Betriebsführung nicht bloß eine untergeordnete Bedeutung haben - Nicht rein mechanische Tätigkeit - Die Untergrenze bilden Tätigkeiten die von einem Menschen mit durchschnittlicher Bildung nach kurzer Anlerndauer erbracht werden können.
  • Kanzleidienste OGH-Definition: - Schreibarbeiten, die über das bloße Abschreiben hinausgehen. - Gewissen geistige Tätigkeit - gewisses Maß an Selbstständigkeit erfordern - nicht rein mechanisch - keine untergeordneten Dienste die eine zufällige Vertretung erlauben   Spielbüchler Definition: - Tätigkeiten im Rahmen eines dafpr besonders ausgestatteten Arbeitsplatzes - selbstständige Anpassung an wechselnde Situationen - eine dem dem Betriebszweck entsprechende Bearbeitung von Äußerungen oder schriftlichem Material
  • Höhere nicht-kaufmännische Dienste: Grünbergsche Formel - Ohne bestimmten Studiengang- Aber mit Vorkenntnissen und Schulung- Vertrautsein mit der Arbeitsaufgabe- Fachliche Durchdringung- nicht rein mechanisch- keine zufällige Vertretung möglich Zusätzlich: - Selbstständigkeit- umfassende Fachkenntnisse- Genauigkeit- Verlässlichkeit- Fähigkeit zur Beurteilung der Arbeit anderer-Ausüben einer Aufsichts und Leitunsgfunktion- Einsicht in den Produktionsprozess
  • Arbeiter Alle Arbeitnehmer die keine Angestellten sind.=> Restgröße
  • Arbeitsvertrag - Dauerschuldverhältnis- Gattungsmäßige Umschreibung der Leistung- Schuldet Bemühen idR faktiches Tätigwerden- Ober und Unterschuldverhältnis
  • Freier Dienstvertrag - Dauerschuldverhältnis- keine persönliche Abhängigkeit- Kein wann, wie, wo sonder nur was
  • Werkvertrag - Zielschuldverhältnis- Unternehmer- Leistungsgegenstand ist individuell und konkret beschrieben. - Schuldet Erfolg und muss dafür Gewähr leisten.