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Fachausbildung (Fach) / Fragekatalog Unfallversicherung (Lektion)

28 (!!) Fragen

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  • Welche besonderen freiwilligen Leistungen sind bei Berufskrankheiten in der UV vorgesehen und unter welchen Voraussetzungen werden sie erbracht? Bar- & Sachleistungen, ohne dass der Versicherungsfall der Berufskrankheit  eingetreten sein muss. Wenn Gefahr besteht, dass bei Fortführung der bisherigen  Beschäftigung Berufskrankheit entsteht oder sich verschlimmert.    Freiwillige Leistungen: -vorbeugende medizinische Betreuung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Anstaltspflege) -Maßnahmen der beruflichen oder sozialen Rehabilitation -für die Dauer einer Unfallheilbehandlung oder einer Krankenbehandlung kann der  Unfallversicherungsträger dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der  Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung als freiwillige Leistung  eine besondere Unterstützung gewähren.   Minderung des Verdiensts in anderer Tätigkeit kann durch Übergangsrente (ASVG, BSVG) oder  Übergangsbetrags (ASVG) ausgeglichen werden
  • Welche Versicherungsträger führen für jeweils welche Personengruppen die UV durch? Sind diese Versicherungsträger auch für die Durchführung anderer Versicherungszweige und wenn ja für welche zuständig? AUVA (UV) -unselbständige DN und unselbständige freie DN -Lehrlinge -geringfügig beschäftigte DN und freie DN -selbständig gewerbetreibende Kammermitglieder -neue Selbständige ohne Gewerbeberechtigung -geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH -Gesellschafter einer OG -Kommanditisten einer KG  -Schüler & Studenten -(Knappen) -all jene, für die kein anderer Träger zuständig ist (Generalkompetenz) BVA (KV, UV) -Personen in öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis -neue Vertragsbedienstete des Bundes ab 1.1.1999 -neue Vertragsbedienstete der Länder und Gemeinden ab 1.1.2001 -Universitätsbedienstete ab 1.1.2004 -Mitarbeiter BVA ab 1.1.2004 -Personen, die durch Wahl oder Bestellung eine öffentliche Funktion ausüben (Mandatare) -geringfügig Beschäftigte nach B-KUVG SVB (KV, UV, PV) -Betriebsführer (wenn Einheitswert über/gleich €150 pm) -hauptberuflich mittätige Ehepartner/eingetragene Partner -Gesellschafter einer OG -geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH -hauptberuflich beschäftigte Kinder, Enkel-, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Großeltern, Eltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern  -im Betrieb mittätige Ehepartner/eingetragene Partner, Kinder, Enkel-, Wahl, Stief- und Schwiegerkinder, Großeltern, Eltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern und Geschwister  VAEB (KV, UV, PV) -Mitarbeiter der öffentlichen Eisenbahnen -Personen, die bei der BKK der Wiener Linien KV-versichert sind
  • Max Mustermann ist Schüler eines Bundesrealgymnasiums. Nach dem 9. Pflichtschuljahr bricht er die Schule ab und beginnt eine Lehre in einem Betrieb. Nach Lehrabschluss wird er im Unternehmen angestellt. Weiters betreibt er eine Nebenerwerbslandwirtsc a) Schülerunfall – nach Lebensalter abgestufte, feste Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist ein fester Betrag, abgestuft nach Alter des Schülers   b) Unfall Lehrling – Besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Bemessungsgrundlage vorerst nach Beitragsgrundlagen. Mit dem Zeitpunkt, mit  dem die Ausbildung abgeschlossen worden wäre, wird eine neue  Bemessungsgrundlage gebildet, deren Basis die Beitragsgrundlagen  gleichartig Versicherter lt. Kollektivvertrag sind   c) Unfall ASVG BSVG sieht feste Bemessungsgrundlage vor. Bemessungsgrundlage BSVG  wird mit der Bemessungsgrundlage nach ASVG verglichen. Für die Berechnung  der Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen  
  • Ein Versicherter hat einen Arbeitsunfall mit schweren Verletzungen erlitten. Wie wird das leistungsrechtliche Verfahren eingeleitet bzw. beendet, wie heißen die Bestandteile dieses Schriftstückes und innerhalb welcher Frist an welche Stelle mit welch   Einleitung Verfahrenseinleitung erfolgt amtswegig – ex offo Prinzip  Meldepflicht:  DG hat jeden Arbeitsunfall, bei dem ein Versicherter getötet oder mind. 3 Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, dem UV-Träger binnen einer Frist von 5 Tagen anzuzeigen. Gilt auch für Berufskrankheit, für die überdies eine ärztliche Meldepflicht besteht.  Antragsmöglichkeit: Versicherter hat die Möglichkeit den Anspruch mittels Antrag geltend zu machen   Beendigung Verfahren wird mittels Bescheid beendet. Bescheid besteht aus: -Bezeichnung des Schriftstücks als Bescheid -Datum -Bezeichnung der Behörde -Spruch -Begründung -Rechtsmittelbelehrung -Unterschrift (oder Amtssignatur)   In UV muss Bescheid in Leistungssachen innerhalb von 6 Monaten erteilt werden. Versicherte kann sich innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung mit einer Bescheidklage an das Arbeits- & Sozialgericht (bzw. Landesgericht) wenden
  • Ein Versicherter stirbt an den Folgen eines Arbeitsunfalles. Welche möglichen Leistungen können für Hinterbliebene in der UV bzw. in der PV entstehen? UV Witwenrente -20% der Bemessungsgrundlage -40% wenn Witwe die Hälfte der Erwerbsfähigkeit für länger als 3 Monate verliert oder 60. LJ(f), 65. LJ(m) vollendet hat Waisenrente -Halbwaise: 20% der Bemessungsgrundlage -Vollwaise: 30% der Bemessungsgrundlage   Teilersatz der Bestattungskosten (1/15 der BMG, Mindestbetrag ASVG / volle BMG im B-KUVG) Zuschuss zu den Überführungskosten   PV Witwenpension -Prüfung der Wartezeit kann entfallen -Ehe aufrecht: 0-60% der Pension des Versicherten -Ehe geschieden: 0-60% der Pension des Versicherten – Begrenzung mit Höhe des Unterhaltsanspruchs Waisenpension -Halbwaise: 40% der Witwenpension -Vollwaise: 60% der Witwenpension -bei Berechnung der Waisenpension ist immer von einer mit 60% bemessenen Witwenpension auszugehen
  • Herr F. erleidet einen Arbeitsunfall. Welche Verpflichtungen innerhalb welcher Frist und unter welchen Voraussetzungen hat in diesem Zusammenhang sein Dienstgeber? Welches Prinzip der UV kommt hier zur Anwendung? ex-offo Prinzip Prinzip der Amtswegigkeit: Verfahren in UV wird von Amts wegen eingeleitet.    Meldepflicht: DG muss Arbeitsunfall binnen 5 Tagen dem UV-Träger melden, wenn bei Unfall ein Versicherter getötet oder zumindest 3 Tage teilweise oder gänzlich arbeitsunfähig geworden ist Antragsmöglichkeit: DN hat die Möglichkeit, den Anspruch selbst per Antrag geltend zu machen (sollte bislang nix passiert sein)
  • Was versteht man unter einer Berufskrankheit und wie kann man sie in Gruppen unterteilen? Führen Sie zu jeder Gruppe ein Beispiel an. Krankheit, die durch Berufsarbeit verursacht wurde. Meist länger andauernde Einwirkung von Schadstoffen auf Organismus. Generell nur Krankheiten aus Liste I, Anhang ASVG (Ausnahme: Generalklausel); derzeit 53 Positionen   MdE von mind. 20% über 3 Monate   Gruppe 1: -durch berufliche Beschäftigung, egal in welchem Betrieb: durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit   Gruppe 2: Krankheiten, wenn bestimmte medizinische oder rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind: Staublungenerkrankung mit objektiv festellbarer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf   Gruppe 3:  Krankheiten durch die Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb verursacht: Infektionen in Krankenhäusern   Generalklausel: Krankheit, die nicht in Liste I ist im Einzelfall wenn: Träger stellt fest, dass Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch Verwendung schädlicher Stoffe oder Strahlen bei vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist. Zustimmung des BM erforderlich! Anspruch auf Versehrtenrente nur, wenn MdE über 3 Monate mind. 50% (BSVG 1 Jahr)
  • Was versteht man unter einem Schwerversehrten? Welche leistungsrechtlichen Besonderheiten ergeben sich in der UV für einen Schwerversehrten im ASVG, BSVG und B-KUVG? Schwerversehrter: Wenn durch ein oder mehrere Versicherungsfällen ein Anspruch auf (eine oder mehrere) Versehrtenrente (Betriebsrente) von zumindest 50% besteht.  Schwerversehrte erhalten Sonderleistungen zusätzlich zur Versehrten/Betriebsrente   Besonderheit bei Schwerversehrten: -keine Kausalität bei Tod: einmalige Witwenbeihilfe abhängig von BMG -Kausalität bei Tod: Hinterbliebenenrente -keine Witwenbeihilfe im BSVG   ASVG -Zusatzrente: abhängig vom Grad der MdE 20% oder 50% -Kinderzuschuss: 10% der Rente + Zusatzrente Versehrtenrente + Zusatzrente + Kinderzuschuss darf BMG nicht übersteigen! Besonderheiten ASVG: -Jahresrente: monatlich 1/14 -Kinderzuschuss -Anfall Tag nach Wegfall des KG-Anspruchs, spätestens mit Beginn 27 Wochen nach VF -Schüler/Studenten: wenn Ausbildung abgeschlossen worden wäre und Eintritt ins Erwerbsleben erfolgt wäre Generalklauselfälle – mind. 3 Monate MdE gleich/größer 50 (also schwerversehrt)   BSVG -großes Versehrtengeld (60% der BMG) -kein Kinderzuschuss Besonderheiten BSVG: -Jahresrente: monatlich 1/14 -Anfall 1 Jahr nach dem Tag, der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgt -feste Bemessungsgrundlage und höhere Bemessungsgrundlage für Schwerversehrte     B-KUVG -Monatsrente -Kinderzuschuss -Tag nach Beendigung der durch den Dienstunfall verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens 3 Monate nach Versicherungsfall   Schwerversehrte haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn MdE 100% und kausaler Zusammenhang zwischen Pflegebedarf und Versicherungsfall besteht   ZUSATZ andere Fragestellung Welches Prinzip der UV kommt hier in besonderer Weise zur Anwendung?   Kausalitätsprinzip -rechtliche Kausalität: Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall/Erkrankung -medizinische Kausalität: Zusammenhang zwischen Versicherungsfall und Verletzungs- oder Krankheitsfolgen
  • Welche Prinzipien prägen die UV? Beschreiben Sie diese im Detail. Finanzierungsprinzip Mittel werden in erster Linie durch Beiträge aufgebracht -Finanzierung durch DG-Beiträge  -Bundesmittel in der Finanzierung UV -Beträge Selbstversicherte, Höherversicherte und Zusatzversicherte   Kausalitätsprinzip (Verursachungsprinzip) -rechtlicher und medizinischer Zusammenhang zwischen Unfall/Berufskrankheit mit Tätigkeit -rechtlich: Zusammenhang zwischen der durch UV geschützten Tätigkeit und Unfallereignis -medizinisch: Unfallereignis und Verletzungsfolgen   Ex-offo Prinzip Prinzip der Amtswegigkeit: Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet Meldepflicht: DG muss Arbeitsunfall binnen 5 Tagen dem UV-Träger melden, wenn bei Unfall ein Versicherter getötet oder zumindest 3 Tage teilweise oder gänzlich arbeitsunfähig geworden ist Antragsmöglichkeit: DN hat die Möglichkeit, den Anspruch selbst per Antrag geltend zu machen (sollte bislang nix passiert sein)
  • Wie unterscheidet sich die Bemessungsgrundlage nach den Beitragsgrundlagen im ASVG und B-KUVG? Musterantwort  -Zeitraum ASVG: Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalls -Sonderzahlungen ASVG -Höchstbemessungsgrundlage ASVG -alle Erwerbstätigkeiten im ASVG und BSVG -Zeitraum B-KUVG: Kalendermonat zum Eintritt des Versicherungsfalls -keine Beiträge für Sonderzahlungen B-KUVG -keine Höchstbemessungsgrundlage B-KUVG -nur Einkommen aus versicherter Beschäftigung  
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  • Wie unterscheidet sich die Bemessungsgrundlage nach den Beitragsgrundlagen im ASVG und B-KUVG? ASVG -BMG unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlage -BMG nach festen Beträgen -BMG für Personen unter 30 Jahren -BMG nach billigem Ermessen -BMG in sonstigen Fällen -jährliche BMG -Höchstbemessungsgrundlage aber keine Mindestbemessungsgrundlage -Monatsrente 1/14 der Jahresrente BMG werden alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonst. Tätigkeiten, sofern sie die Versicherungspflicht begründen, einbezogen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden   B-KUVG -BMG nach festen Beträgen (Mandatare) -BMG nach Einkommen -nur Einkommen nach dem B-KUVG erfasst inkl. ruhegenussfähiger Zulagen -keine Beiträge für Sonderzahlungen -keine Höchstbemessungsgrundlage -monatliche Rente
  • Welche Voraussetzungen müssen vorliegen um eine Erkrankung als Berufskrankheit festzustellen? Welchen Sinn hat die Generalklausel? Wann und unter welchen Voraussetzungen kommt sie zur Anwendung? Worin liegt der Unterschied zur „herkömmlichen“ Berufsk Krankheit, die durch Berufsarbeit verursacht wurde. Meist länger  andauernde Einwirkung von Schadstoffen auf Organismus.  Generell nur Krankheiten aus Liste I, Anhang ASVG  (Ausnahme: Generalklausel); derzeit 53 Positionen   Gruppe 1: -durch berufliche Beschäftigung, egal in welchem Betrieb: durch Lärm  verursachte Schwerhörigkeit   Gruppe 2: Krankheiten, wenn bestimmte medizinische oder rechtliche Voraussetzungen  erfüllt sind: Staublungenerkrankung mit objektiv festellbarer  Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf   Gruppe 3:  Krankheiten durch die Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb verursacht:  Infektionen in Krankenhäusern   Generalklausel: Krankheit, die nicht in Liste I ist im Einzelfall wenn: Träger stellt fest, dass  Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch Verwendung  schädlicher Stoffe oder Strahlen bei vom Versicherten ausgeübten  Beschäftigung entstanden ist. Zustimmung des BM erforderlich!  Anspruch auf Versehrtenrente nur, wenn MdE über 3 Monate mind. 50%  (BSVG 1 Jahr)     Sinn Generalklausel: Härtefälle verhindern   Unterschied herkömmliche Berufskrankheit: Mind. 50% MdE über 3 Monate im Gegensatz zu 20% über 3 Monate bei  Berufskrankheit nach Liste I im Anhang des ASVG
  • Unter welchen Voraussetzungen hat ein Versicherter Anspruch auf Integritätsabgeltung? Beschreiben sie diese Leistung näher. Welche Gremien der Selbstverwaltung bzw. welche Behörde spielt beim Beschluss der näheren Bestimmungen eine Rolle und wie heiß Wenn Arbeitsunfall aufgrund von grob fahrlässiger Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften eingetreten ist, eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung entstanden ist und ein Anspruch auf Versehrtenrente (Betriebsrente) entsteht.    Integritätsabgeltung ist eine einmalige Leistung, abhängig vom Grad des Integritätsschadens. Höchstbetrag ist das Doppelte der Jahreshöchstbemessungsgrundlage.   Näheres und Höhe werden durch Richtlinien bestimmt, die Vorstand im Einvernehmen mit Kontrollversammlung beschließt. Richtlinien bedürfen Zustimmung des BM.    Im B-KUVG keine Integritätsabgeltung vorgesehen
  • Welche Prinzipien prägen die UV? Welche Mittel der Unfallverhütung kommen in Betracht? (4 Beispiele) Finanzierungsprinzip Mittel werden in erster Linie durch Beiträge aufgebracht -Finanzierung durch DG-Beiträge  -Bundesmittel in der Finanzierung UV -Beträge Selbstversicherte, Höherversicherte und Zusatzversicherte   Kausalitätsprinzip (Verursachungsprinzip) -rechtlicher und medizinischer Zusammenhang zwischen Unfall/Berufskrankheit mit Tätigkeit -rechtlich: Zusammenhang zwischen der durch UV geschützten Tätigkeit und Unfallereignis -medizinisch: Unfallereignis und Verletzungsfolgen   Ex-offo Prinzip Prinzip der Amtswegigkeit: Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet Meldepflicht: DG muss Arbeitsunfall binnen 5 Tagen bin UV-Träger melden, wenn bei Unfall ein Versicherter getötet oder zumindest 3 Tage teilweise oder gänzlich arbeitsunfähig geworden ist Antragsmöglichkeit: DN hat die Möglichkeit, den Anspruch selbst per Antrag geltend zu machen (sollte bislang nix passiert sein)   Mittel der Unfallverhütung: -Werbung für Unfallverhütung -Beratung & Schulung -Forschung -Zusammenarbeit mit Betrieben -Zusammenarbeit mit Organisationen zu deren Aufgaben der Verletztentransport gehört -Vorbeugende Betreuung (eigentlich für Berufserkrankungen)
  • Welche Möglichkeiten der Rentenabfindung gibt es unter welchen Voraussetzungen und welche Ansprüche werden davon nicht berührt? Rentenabfindung   -Versehrtenrente von nicht mehr als 25% der Vollrente kann mit Zustimmung des Versicherten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden. Bei Betriebsrente Hälfte des Wertes des entsprechenden Kapitals.   -Auf Antrag des Versicherten kann auch eine Versehrtenrente von über 25% der Vollrente ganz oder teilweise abgefunden werden, wenn die zweckmäßige Verwendung gesichert ist   -Zwangsabfindung im BSVG bei Erreichen des Pensionsalters oder zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe in Höhe des ½ Kapitals   Ansprüche auf Heilbehandlung und Rehabilitation bleiben davon unberührt!
  • Erläutern Sie die Ruhensbestimmungen in der UV mit allfälligen Ausnahmen. Was bewirkt das Ruhen im Zusammenhang mit dem Leistungsanspruch? Allgemeine Ruhensbestimmungen -Ruhen bei Strafhaft (mehr als 1 Monat) -Ruhen bei Auslandsaufenthalt  Ausnahmen:  -nicht mehr als 2 Monate pro Kalenderjahr -Aufenthalt in Vertragsstaaten -Zustimmung des Versicherungsträgers   Besondere Ruhensbestimmungen -Ruhen der Versehrtenrente bei Zusammentreffen mit Anspruch auf Krankengeld -Ruhen der Versehrtenrente bei Zusammentreffen mit Anstaltspflege   Nach Wegfall der Ruhensgründe lebt der Leistungsanspruch wieder auf. Der Anspruch auf Sachleistungen bleibt bei Ruhen der Rente aufrecht.
  • Wovon hängt die Höhe einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen UV grundsätzlich ab und welche Parameter können sich darüber hinaus auf die Höhe auswirken? Grundsätzlich müssen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ursächlich für den Tod sein. Die Höhe hängt grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage (des verstorbenen Versicherten) ab.   Die Witwenrente beträgt jährlich (B-KUVG monatlich) 20% der Bemessungsgrundlage.   Die Witwenrente kann auf 40% der Bemessungsgrundlage erhöht werden, wenn: -die Witwe durch Krankheit oder Gebrechen die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit auf mindestens 3 Monate verliert oder -die Witwe ein Alter von 60 oder der Witwer von 65 erreicht  Im BSVG ist keine Erhöhung vorgesehen   Bei Wiederverehelichung erlischt der Anspruch. Nach einer Auflösung der neuen Ehe lebt der Witwenrentenanspruch wieder auf, (wird aber ggf. um neu entstandene Unterhaltsansprüche gekürzt.)   Halbwaisenrente: 20% der Bemessungsgrundlage Vollwaisenrente: 30% der Bemessungsgrundlage   Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen, idF. werden die Renten verhältnismäßig gekürzt
  • Ein Schüler erleidet auf Grund eines Arbeitsunfalls am Weg zur Schule eine bleibende Querschnittlähmung. Welche Leistungen sind aus der UV nach ASVG bzw. aus dem BPGG vorgesehen? Erläutern Sie bei den Geldleistungen auch die Voraussetzungen. -Versehrtengeld gebührt, wenn nach Abschluss der Heilbehandlung eine  Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus besteht. Es handelt sich dabei um einen festen Betrag, abgestuft nach dem jeweiligen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.   -Versehrtenrente gebührt bei Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit  von mindestens 50 %. Die Rente wird ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre. Als Bemessungsgrundlage bestimmt das Gesetz feste Beträge und zwar gestaffelt nach dem Lebensalter des Versehrten (15., 18. bzw. 24. Lebensjahr).   -Pflegegeld gebührt Kindergartenkindern, Schülern und Studenten, wenn deren Pflegebedarf auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 % beträgt   Zusatz (bei Tod des Schülers aufgrund Arbeitsunfall) -Teilersatz der Bestattungskosten, Überführungskosten und ggf. Hinterbliebenenrenten (so wie für Pflichtversicherte)
  • Ein Versicherter stirbt an den Folgen eines Arbeitsunfalles. Welche Geldleistungen kann die Witwe aus der UV bzw. der PV erhalten? Nennen Sie bei Pflichtleistungen auch die Voraussetzungen, um einen Anspruch auf diese Leistungen zu haben. Die Witwenrente beträgt jährlich (B-KUVG monatlich) 20% der Bemessungsgrundlage.   Die Witwenrente kann auf 40% der Bemessungsgrundlage erhöht werden, wenn: -die Witwe durch Krankheit oder Gebrechen die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit auf mindestens 3 Monate verliert oder -die Witwe ein Alter von 60 oder der Witwer von 65 erreicht  Im BSVG ist keine Erhöhung vorgesehen -Teilersatz der Bestattungskosten -Zuschuss zu den Überführungskosten   Voraussetzung für Hinterbliebenenrente: kausaler Zusammenhang zwischen Tod und Versicherungsfall des Arbeitsunfalles   PV Witwenpension -Prüfung der Wartezeit kann entfallen (Allgemeine Anspruchsvoraussetzung ist nicht zu erfüllen) -Ehe aufrecht: 0-60% der Pension des Versicherten -Ehe geschieden: 0-60% der Pension des Versicherten – Begrenzung mit Höhe des Unterhaltsanspruchs    Befristung der Pension auf 30 Monate: -wenn der überlebende Ehepartner bei Eintritt des Versicherungsfalles das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Ehe noch nicht 10 Jahre gedauert hat - Wenn es sich um eine so genannte ”Versorgungsehe” (Altersunterschied +  Ehedauer maßgeblich!) gehandelt hat
  • Unter welchen Voraussetzungen und in welchen Situationen kann eine nicht in der UV pflichtversicherte Person trotzdem Leistungsansprüche aus der UV geltend machen? Voraussetzung: Im Falle eines dem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfalles  – individuelle Hilfeleistung -Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermeintlicher Lebensgefahr -Herbeiholung eines Arztes oder Hebamme -Heranziehen zum Blutspenden -Suche nach Vermissten   – organisierte Hilfeleistung -als Mitglied einer freiwilligen Hilfsorganisation in Ausbildung, Übung, Einsatz -bei vorübergehenden Tätigkeiten: -Schulwegsicherung -Leistungen aus der Arbeitslosenvermittlung -bei Tätigkeiten betrieblicher Art wie sie sonst ein Versicherter ausübt (auch entgeltlos)   -auch im Falle des Todes -und bei Selbstversicherung Bemessung der Leistung: Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen
  • Welche Schüler/Studenten sind seit wann in die gesetzliche UV einbezogen? Wie erfolgt die Finanzierung und worauf erstreckt sich der Versicherungsschutz? Seit 1.1.1977: -Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen -Schüler an berufsbildenden Schulen -Schüler an allgemeinbildenden höheren Schulen und Akademien -egal welche Staatsbürgerschaft und ob öffentliche oder private Schule -Studenten an Universitäten und Hochschulen -alle Studenten mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie aus Vertragsstaaten   Finanzierung -durch den Bund aus Mittel des FLAF   Versicherungsschutz: Alle Unfälle, die mit Schul- oder Universitätsausbildung in Zusammenhang stehen, auch Veranstaltungen, Exkursionen, Schullandwochen und Skikurse. Insbesondere auch Wege, Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse (inkl. Wegen) und Berufskrankheiten.
  • Welche Berührungspunkte gibt es zwischen der gesetzlichen KV und der UV im ASVG bei Geldleistungen und Sachleistungen? Wodurch unterscheidet sich die Krankenbehandlung von der Unfallheilbehandlung Berührungspunkte ASVG KV – UV Sachleistungen Bei Arbeitsunfall besteht Vorleistungspflicht des KV-Trägers. Der UV-Träger kann die Unfallheilbehandlung jedoch jederzeit an sich ziehen, er muss dies dem KV-Träger lediglich anzeigen.    [Zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (Freizeit- und Privatunfälle) wurde der Ergänzungsbeitrag von 0,1 % der Beitragsgrundlage eingeführt.]   Berührungspunkte ASVG KV – UV Geldleistungen -mit Tag nach Wegfall des Anspruchs auf KG – spätestens mit Beginn 27. Woche nach Eintritt Versicherungsfalls -Ruhen der Versehrtente bei Anspruch auf Krankengeld (besonderer Ruhensgrund) -Ruhen der Versehrtente bei Zusammentreffen mit Anstaltspflege (besonderer Ruhensgrund) -Ruhen des Krankengelds bei Bezug von Übergangsgeld aus der UV   Krankenbehandlung Muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten   Unfallheilbehandlung  Muss mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln solange durchgeführt werden, bis Zweck erreicht ist
  • Welche Rehabilitationsmaßnahmen sind in der UV bzw. PV möglich? Welche Maßnahmen können im Detail erbracht werden? (mind. 2 Beispiele) Welche Geldleistungen gibt es im Rahmen der Rehabilitation in der UV bzw. PV? PV+UV Maßnahmen der  -sozialen Rehabilitation -Zuschuss zum Kauf eines Autos, wenn die Nutzung eins öff. VK-Mittels nicht zumutbar ist -Zuschuss zur behindertengerechten Adaptierung der Wohnung (Barrierefreiheit)   -medizinischen Rehabilitation -Unterbringung in Rehabilitationseinrichtungen -ärztliche Hilfe   -berufliche Rehabilitation -berufliche Ausbildung/Umschulung zur Wiedererlangung/Steigerung der Erwerbsfähigkeit -Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle (meist in Zusammenarbeit mit AMS)   Geldleistungen Rehabilitation UV Gewährung von Zuschüssen und/oder Darlehen Übergangsgeld für Dauer der Ausbildung im Rahmen der beruflichen Reha, 60% der BMG (Erhöhung für Angehörige). BSVG 40% + Erhöhung für Angehörige. Kein Übergangsgeld im B-KUVG aber Möglichkeit von Beitrag zu Lebenshaltungskosten. Versehrtenrente ist auf Übergangsgeld anzurechnen. Übergangsgeld darf Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. -Zusatzrente -Kinderzuschuss ASVG -Taggeld + ggf Familiengeld bei Anstaltspflege aufgrund AU/BK   PV Übergangsgeld der PV für die Dauer der medizinischen und/oder beruflichen Maßnahmen
  • Erläutern Sie die Unterschiede zwischen Gesamtvergütung und Gesamtrente und erklären Sie diese Rentenarten. Gesamtvergütung Bei geringer Verletzungsfolge, bei denen keine dauerhafte Schädigung zu erwarten ist – Einmalzahlung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands. Wenn nach Ablauf des Zeitraums für den die Gesamtvergütung gebührt doch dauerhafte Schäden geblieben sind, ist auf Antrag eine Rente im Anschluss zu gewähren –  Durchbrechung des Prinzips der Amtswegigkeit   Gesamtrente Rente für mehrere Versicherungsfälle, spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach Versicherungsfall festzustellen, nach der höchsten Bemessungsgrundlage aus den Fällen zu berechnen und vom letzten zuständigen Träger zu erbringen. Für mehrere Fälle nach selben Gesetz wird immer eine Gesamtrente gebildet. Bei Fällen nach verschiedenen Gesetzen unterschiedliche Regelungen nach Gesetz   Unterschiede (ev. nicht vollständig – aber oben erläutert) Gesamtvergütung ist im Gegensatz zur Gesamtrente -eine einmalige Leistung -keine dauerhaften Schäden zu erwarten -ggf. Rente im Anschluss auf Antrag (Durchbrechung ex-offo Prinzip)
  • Fr. M. erleidet während der Arbeit einen Unfall. Was muss der Unfall-versicherungsträger klären, um festzustellen, ob es sich um einen Versicherungsfall der Unfallversicherung handelt oder nicht. Unter welchen Voraussetzungen ist ein ursächlicher Zus Unfall Unter einem Unfall versteht man ein plötzliches bzw. zeitlich eng begrenztes  Ereignis, eine Einwirkung von außen oder eine außergewöhnliche Belastung,  die zu einer Körperschädigung geführt haben.   Arbeitsunfall Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die  Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen   Klärung ob mit versicherter Tätigkeit in -örtlichem (zb. am Arbeitsplatz oder am Weg dorthin) -zeitlichem  (zb. während der Arbeitszeit) -ursächlichem Zusammenhang    Ursächlicher Zusammenhang ist nicht gegeben: -eigenwirtschaftliche Tätigkeit -persönliche Interessen -Lösung vom Betrieb -innere Ursachen
  • Wann fallen Versehrtenrenten (Betriebsrenten) bzw. Hinterbliebenenrenten aus der UV an? ????
  • Welche der Bemessungsgrundlagen gibt es in der UV sowohl im ASVG als auch im BSVG und B-KUVG und für welche Personen ist sie jeweils vorgesehen? =?????