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Theoretische Grundlagen II (Fach) / Folien Kunz (Lektion)

Zusammenfassung

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  • Das Recht und seine theoretische Betrachtung (Inhalt) 2.1 Die drei Dimensionen des Rechts 2.2 Recht als Teil der lebenspraktischen Interaktion 2.3 Distanzierung vom lebenspraktischen Zusammenhang als Kennzeichen der Grundlagenwissenschaften 2.4 Grundlagenfächer und praktische Jurisprudenz 2.5 Das Service-Modell der Grundlagenfächer 2.6 Das Reflexions-Modell der Grundlagenfächer
  • Die drei Dimensionen des Rechts Normativität: Normative Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens  Faktizität: Teil der tatsächlich gelebten gesellschaftlichen Wirklichkeit Logische Systematizität: System formallogisch widerspruchsfreier Rechtssätze
  • Erste Dimension: Normativität Das Recht beschreibt nicht das gesellschaftliche Zusammenleben, sondern schreibt vor, wie dieses sein soll. Die Sprache des Rechts ist präskriptiv, nicht deskriptiv. Ihre Vorschriften regeln das Verhältnis zwischen verschiedenen individuellen und sozialen Interessen und stellen zwischen diesen eine Vorzugsordnung her. Die Sollensordnung des Rechts ist allgemeingültig, autoritativ und verbindlich.
  • Normativität (Bedeutung) Kennzeichen der Rechtsordnung: Ein Souverän: hoheitliche, oberste + unabhängige Körperschaft erlässt Rechtsregeln und verknüpft mit der Androhung von Rechtszwang die Erwartung allgemeiner Verbindlichkeit. Zweck der Rechtsordnung ist die Erhaltung des sozialen Friedens. Damit: „DieWillkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann“. Immanuel Kant
  • Zweite Dimension: Faktizität Das Recht ist ein Regelsystem, welches in der gesellschaftlichen Wirklichkeit tatsächlich Geltung besitzt, also im Wesentlichen allgemein respektiert wird. Dessen Anforderungen können gegebenenfalls auch zwangsweise in einem rechtlich geregelten Verfahren durchgesetzt werden.
  • Faktizität (Bedeutung) Zwischen dem Recht und der gesellschaftlichen Wirklichkeit bestehen wechselseitige Verbindungen: Das Recht ist ein Ergebnis der gesellschaftlichen Verhältnisse und Ausdruck sozialer Beziehungen, die sich in ihm spiegeln. Seine Inhalte sind durch zeitgebundene Vorstellungen in der Gesellschaft geprägt. Das Recht ist ein Steuerungsmittel der Gesellschaft, welches in die Gesellschaft hineinwirkt und sie zu regulieren trachtet. Die Steuerungsleistung hat die Funktion, Rechtstreue durch faktische Akzeptanz und Befolgung der Rechtsnormen herzustellen und notfalls zu erzwingen.
  • Dritte Dimension: Logische Systematizität Das Recht beansprucht, ein in sich geschlossenes, hierarchisch gegliedertes System von Rechtsbegriffen und Rechtssätzen zu sein. Die Begriffe müssen möglichst eindeutig, präzise, mit derselben Bedeutung verwendet und in ihren Beziehungen folgerichtig strukturiert sein. Rechtssätze verbinden einen generell umschriebenen Sachverhalt (Tatbestand) mit einer Rechtsfolge in einem Wenn-Dann-Schema. Wenn der Sachverhalt den Tatbestand erfüllt, dann tritt die Rechtsfolge logisch zwingend ein.
  • Logische Systematizität (Bedeutung) Die Rechtsanwendung folgt rein formal der Logik der Subsumtion. Die Interpretation der verwendeten Begriffe ergibt sich aus spezifisch juristischen Schlussformen wie: Analogieschluss, Umkehrschluss, Schluss vom Grösseren auf das darin enthaltene Geringere (argumentum a majore ad minus oder umgekehrt vom Geringeren auf das Grössere (argumentum a minore ad maius oder a fortiori). Darüber hinaus folgen Rechtssätze und ihre Auslegung den Gesetzen der allgemeinen Logik, insbesondere dem Gebot der Widerspruchsfreiheit.
  • Fazit: Dreidimensionalität des Rechts
  • 2.3 Distanzierung vom lebenspraktischen Zusammenhang Die Befassung mit dem Recht als solchem, also seinem „Begriffs“ oder „Wesen “, verlangt, sich von der lebenspraktischen Interaktion im Recht zu distanzieren und eine theoretisch-kontemplative Erkenntnishaltung einzunehmen. Die grundlagenwissenschaftliche Betrachtung des Rechts wählt entweder einen rechtshistorischen oder aber einen theoretisch-systematischen Zugang. Dementsprechend unterscheidet man zwischen den geschichtlichen und den theoretischen Grundlagenfächern der Rechtswissenschaft (Rechtstheorie im weiteren Sinne).
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  • Dreiteilung der theoretischen Grundlagen Die Dreiteilung der theoretischen Grundlagenfächer entspricht den drei konstitutiven Elementen des Rechts. Die Rechtsphilosophie betrachtet das Recht in seiner Normativität, die Rechtssoziologie das Recht in seiner Faktizität, die Rechtstheorie das Recht in seiner logischen Systematizität.
  • System der Grundlagenfächer
  • Rechtsphilosophie: Gerechtigkeitskontrolle des Rechts Die Rechtsphilosophie prüft die vom geltenden Recht gewählte Vorzugsordnung der Interessen auf ihre Wertungskonsistenz und ihre Akzeptierbarkeit nach Gerechtigkeitsgesichtspunkten. Ziel: Kriterien zur Bestimmung von Maximen der Gerechtigkeit zu entwickeln und, wenn möglich, zu allgemein gültigen gesetzlich nicht kodifizierten Richtigkeitsmassstäben zu gelangen.
  • Rechtstheorie: formale Stimmigkeitskontrolle des Rechts Thema: wissenschaftliche Vernünftigkeit des Rechts. Als sprachanalytische Rechtstheorie engt sie ihr Thema auf die formale Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit des Systems von Rechtssätzen ein. Sie bedient sich dazu bevorzugt der allgemeinen formalen Logik. Ziel: Die Rechtstheorie kann so die formale Rationalität der Rechtssprache aufzeigen, auf logische Fehler hinweisen und Juristen als Denkschule für Präzision und Folgerichtigkeit dienen.
  • Rechtssoziologie: Geltungskontrolle des Rechts Thema: die tatsächliche Geltung des Rechts, sein effektives Dasein als Teil der gesellschaftlichen Wirklichkeit und als gestaltender Faktor der Lebenspraxis der Menschen. Ziele: Aufschluss über die Genese des Rechts, also die konkreten Umstände der Produktion von Rechtsregeln, ihres Zustandekommens in bestimmten gesellschaftlichen Konstellationen, in spezifischen Machtfeldern und mit je besonderem Interessenhintergrund. heute zunehmend, die Frage, in wie weit das Recht seinen Anspruch, die Gesellschaft zu steuern, tatsächlich einlöst. Dabei interessieren besonders Defizite der Steuerungsleistung. Gelebte Rechtswirklichkeit lässt sich mit erfahrungswissenschaftlichen Methoden systematisch erfassen. Dabei verwendet die Rechtssoziologie überwiegend quantitative, mitunter auch qualitative Verfahren der empirischen Sozialwissenschaft.
  • Gemeinsamkeit: distanziert-reflexive Betrachtung des Rechts Bewusste Distanz zu den unmittelbar entscheidungsanleitenden dogmatischen Disziplinen. Die kontemplative Nachdenklichkeit bedeutet keinen Rückzug aus der Lebenswelt oder gar ein Ausweichen vor Entscheidungsverantwortung. Vielmehr ist ein Abrücken von praktischen Handlungszusammenhängen nötig, um Reflexion, also Selbst-Beobachtung, des im Recht agierenden Rechtssubjekts und Rechtsanwenders zu ermöglichen.
  • 2.4 Grundlagenfächerundpraktische Jurisprudenz
  • 2.5 Das Service-Modell der Grundlagenfächer Aufgabe: Massstäbe der Vernünftigkeit praktischer Beurteilungen in den Dimensionen der Sachgerechtigkeit, der formalen Stimmigkeit und der empirischen Geltung vorzugeben und so zu einer vernünftige(re)n Entscheidungspraxis der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung anzuleiten.
  • Maximaler Praxisnutzen Sobald das Service-Modell in Aktion tritt, werden die Grundlagenfächer von Stätten kontemplativer Erkenntnis zu Zulieferbetrieben für die Gesetzgebung und die Rechtsanwendung. Die Grundlagenfächer sind im Service-Modell eingebunden in einen Kreislauf der Nachfrage nach relevantem theoretischem Wissen und der Verwertung dieses Wissens bei konkreten Entscheidungen, die ihrerseits, einmal vollzogen, Bedarf nach neuerlicher theoretischer Prüfung und Absicherung wecken.
  • Informationskreislauf beim Service-Modell
  • Service-Modell: Hilfswissenschaften für die Rechtspraxis
  • Hilfswissenschaften = harmlose Weggefährten der praktischen Kunst der Gesetzgebung und Rechtsanwendung Rechtsphilosophie: ein gewisser Bildungs- und Erbauungswert. Rechtheorie: Formale Stimmigkeitsprüfung, möglichst EDV-mässig aufbereitet und bei juristischen Entscheidungsfindungen gleichsam als Hintergrundprogramm automatisch Prüfungen und Korrekturen. Rechtssoziologie: nur vermeintlich gesichertes Wissen im Sinne von „harten Fakten“ – ohne „theoretisches Brimborium“.
  • Alternative zum Service-Modell? Nicht-instrumentell konzipiert: die Frage des instrumentellen Umgangs mit dem Recht selbst zum Gegenstand ihrer Betrachtung machen. Rechtsphilosophie: ob etwa bei der Bewältigung des Unrechts von Verantwortlichen des DDR-Regimes wirklich rechtsphilosophisch argumentiert wurde oder darin nicht unausgesprochene politische Massstäbe einflossen. Rechtssoziologie: ob das von ihr gelieferte Tatsachenmaterial tatsächlich als Grundlage juristischer Entscheidungen verwendet wird.
  • 2.6 Das Reflexions-Modell der Grundlagenfächer Beansprucht eine externe Beobachtung des Rechtssystems einschliesslich der in ihm operierenden Grundlagendisziplinen, gleichsam um einen Blick von aussen. Grundlagenfächer als Orte einer ganzheitlichen Problematisierung des Rechts: Dabei geht die trennscharfe Unterscheidung von Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie als voneinander streng unterscheidbare Disziplinen verloren.
  • Reflexions-Modell ganzheitliche theoretische Reflexion des Rechts Rechtstheorie: Ansprüche an Rationalität des Rechtsdenkens Verstandesbezug: systematische Stimmigkeit Vernunftbezug Rechtsphilosophie: Ansprüche an Gerechtigkeit Konfrontation mit konkreten Institutionen & Regelungen Rechtssoziologie: empirisch belehrte Gesellschaftstheorie des Rechts
  • Öffnung für theoretische „Heimatdisziplinen“
  • Beförderung einer in sozialer Verantwortung betriebenen Rechtswissenschaft Rechtsphilosophie: konfrontiert Ansprüche an die Gerechtigkeit mit konkreten rechtlichen Institutionen und Regelungen. Rechtssoziologie: gerät zu einer empirisch angeleiteten Gesellschaftstheorie des Rechts. Rechtstheorie: die Bedingungen einer menschengerechten Vernunft des Rechtsdenkens.
  • Beispiel a: Die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe in den USA Rechtsphilosophisch kann die Legitimation der Todesstrafe mit Blick auf die auch vom Staat zu respektierende Menschenwürde und das Recht auf Leben problematisiert werden. Rechtssoziologisch lässt sich auf die bevorzugte Anwendung der Todesstrafe auf Afroamerikaner hinweisen und die Abschreckungswirkung dieser Strafe bezweifeln.
  • Beispiel b: USA „three strikes and you are out“-Gesetzgebung Rechtsphilosophisch lässt sich beanstanden: Ungerechtigkeit beanstanden, dass unter Missachtung des Gebots der Tatproportionalität des Strafens eine lebenslange Strafe zwingend ausgesprochen werden muss. Unvereinbarkeit mit dem Menschenbild des Rechts, welches auf die Möglichkeit von Einstellungs- und Verhaltensänderungen aus eigener Einsicht setzt. Rechtssoziologisch lässt sich geltend machen, dass diese Gesetzgebung auf lange Frist zu einer Explosion des Gefängniswesens führt.
  • Beispiel c: Rückwirkende Gesetzesänderung zur Erzielung eigener Straflosigkeit Rechtsphilosophisch lässt sich vorbringen, dass der Regierungschef sich über das Recht stellt, die Ideen der Gewaltenteilung und der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt und seine parlamentarische Mehrheit zum Schutz eigener Interessen missbraucht. Rechtssoziologisch lässt sich belegen, dass die Gesetzesänderung von der Mehrheit der Bevölkerung nicht akzeptiert wird und dadurch das Staatsvertrauen gefährdet wird.
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  • Beispiel c: Rückwirkende Gesetzesänderung zur Erzielung eigener Straflosigkeit Rechtsphilosophisch lässt sich vorbringen, dass der Regierungschef sich über das Recht stellt, die Ideen der Gewaltenteilung und der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt und seine parlamentarische Mehrheit zum Schutz eigener Interessen missbraucht. Rechtssoziologisch lässt sich belegen, dass die Gesetzesänderung von der Mehrheit der Bevölkerung nicht akzeptiert wird und dadurch das Staatsvertrauen gefährdet wird.
  • Beispiel d: Obwohl seit Jahren keine Verurteilungen, wird eine prominente Feministin wegen Abtreibung angeklagt und bestraft. Rechtsphilosophisch lässt sich die Ungerechtigkeit des selektiv willkürlichen Vorgehens beanstanden, mit dem an einer prominenten Feministin ein Exempel statuiert wird. Rechtssoziologisch lässt sich die faktische Nichtverfolgung und Nichtahndung von Abtreibungen belegen.
  • Beispiel e: Entscheidung auf Grund Alltagserfahrung in Fragen, wo Gutachten zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber anzuraten wäre Rechtstheoretisch lässt sich argumentieren, dass die Vernünftigkeit rechtlicher Entscheidungen nicht nur die Einhaltung gesetzlich zwingend vorgeschriebener Vorkehrungen gegen Fehlurteile verlangt, sondern im Rahmen des verfahrensökonomisch Vertretbaren gebietet, sich so gut wie möglich gegen menschlichen Irrtum und mangelnden Sachverstand zu wappnen.
  • 3. Konzeptualisierungen der Grundlagenfächer: Positivistisch Unter „Positivismus“ versteht man eine erkenntnistheoretische Grundhaltung, welche auf der nicht mehr hinterfragbaren Prämisse beruht, der Gegenstand der wissenschaftlichen Erkenntnis sei unabhängig vom methodischen Zugang und der subjektiven Einstellung des Erkennenden positiv vorhanden und könne deshalb wie ein Faktum unbeteiligt, also streng wertneutral und „objektiv“, erkannt werden. Einheitswissenschaftliches Konzept, welches menschliches Handeln und gesellschaftliche Zusammenhänge nach denselben Regeln wie ein den Kausalgesetzen der Physik unterworfenes Objekt der Natur zu erkennen trachtet.
  • Nichtpositivistisch Der Mensch und die Dimensionen der Menschlichkeit lassen sich nicht wie passive „Objekte“ kausalgesetzlich bestimmen. Zudem ist das Verhältnis des Forschers zu seinem Forschungsgegenstand hier grundlegend anders als in den Naturwissenschaften. Ein Naturobjekt ist dem Forscher als eine von ihm getrennt existierende Faktizität vorgegeben und setzt sich tatsächlich objekthaft der Beobachtung aus. An der Gesellschaft haben forschende Subjekte hingegen selbst Anteil und können sich von dieser lebenspraktischen Eingebundenheit nicht völlig lösen.
  • positivistisches Verständnis der rechtwissenschaftlichen Grundlagenfächer Bestimmt deren Erkenntnisgegenstände als Objektivitäten, welche naturalistisch beobachtbar und ohne die Trübungen subjektiver Richtigkeitsverständnisse „wertfrei“ erkennbar seien. Den disziplinspezifischen Erkenntnisinteressen folgend, differenziert sich die positivistische Grundhaltung bei der Rechtsphilosophie zum Rechtspositivismus, bei der Rechtstheorie zum sprachlogischen Positivismus und bei der Rechtssoziologie zum empirischen Positivismus.
  • nichtpositivistisches Verständnis der rechtwissenschaftlichen Grundlagenfächer artikuliert sich in: Artikuliert sich in: einer naturrechtlich ausgerichteten Rechtsphilosophie, einer umfassend um die menschengerechte Vernünftigkeit des Rechts bemühten Rechtstheorie und einer dem Modell der „verstehenden“ Sozialforschung folgenden Rechtssoziologie.
  • Methodische Konstellationen der Grundlagenfächer