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Rechtfertigungsgründe (Fach) / Strafrecht AT (Lektion)

mögliche Rechtfertigungsgründe

Diese Lektion wurde von conny89 erstellt.

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  • Notwehr/Nothilfe Prüfungsschema 1. Notwehrlage: Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf den Verteidiger oder einen Dritten (dann: Nothilfe) 2. Notwehrhandlung a) Verteidigung durch Eingriff in Rechtsgüter des Angreifers b) Erforderlichkeit c) Gebotenheit 3. Notwehrwille  
  • Notwehr: Notwehrlage - Angriff Def. Def Angriff: jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Alle Individualrechtsgüter sind notwehrfähig [nicht Güter der Allgemeinheit oder die Rechtsordnung als solche]. Die Rechtsgutbedrohung muss nach hM objektiv bestehen und sich im Nachhinein (ex post) als real gewesen erweisen (wenn keine sichere Feststellung getroffen werden kann idpr).
  • Notwehr: Notwehrlage - Angriff Problem: Angriff durch Unterlassen hM: pflichtwidriges Unterlassen kann ein Angriff sein - umstritten sind die Voraussetzungen hM: Garantenstellung gem. § 13 des Unterlassenden notwendig tvA: Verstoß gegen beliebige Rechtspflicht lässt Unterlassen zum Angriff werden (auch § 323c) Lösung:  Notwehr setzt Zurechenbarkeit des drohenden Erfolgs ggü dem Angreifer voraus, was bei § 323 c StGB abernicht der Fall ist.
  • Notwehr: Notwehrlage - gegenwärtig Gegenwärtig ist ein Angriff der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Anders als die "Gefahr" in § 34 beginnt der Angriff erst, wenn es ohne weitere Zwischenschritte zur Verletzung kommen kann. ex-post Betrachtung: falls im Nachhinein erkennbar, dass kein Angriff gewollt war -> Beurteilung nach den Regeln der Putativnotwehr wenn ex-post nicht beurteilbar, ob Angriff vorlag: Ausreichend ist eine nach objektiven Kriterien akut bedrohliche Situation, die jederzeit in einen Aggressionsakt umschlagen konnte und dem Opfer weiteres Abwarten unzumutbar machte. Problem: Präventiv-Notwehr (notwehrähnliche Lage) liegt vor bei künftigen Angriff, der zwar noch nicht gegenwärtig aber sich zu erwarten ist -> Notwehr unzulässig, da § 34 einschlägig !!! kein Raum für § 32 analog!!!
  • Notwehr: Notwehrlage - rechtswidrig tvA: rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht hM: rechtswidrig, wenn der Angegriffene ihn nicht zu dulden braucht -> beide Definitionen verneinen eine Notwehrlage, wenn der Angreifer seinerseits gerechtfertigt ist (keine Notwehr gegen Notwehr).
  • Notwehrhandlung: erforderliche Verteidigungshandlung Erforderlich ist die Verteidigung, die geeignet ist, den Angriff sofort, sicher und endgültig zu beenden und bei objektiver Sicht des Bedrohten das relativ mildeste zu Verfügung stehende Abwehrmittel darstellt. Schimpfliche Flucht ist kein in Betracht kommendes Verteidigungsmittel, da das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. Polizeiliche Hilfe ist nur dann heranzuziehen, wenn sie erreichbar ist und somit effektiven Schutz gewährleistet. Abstufung beim Einsatz lebensgefährlicher Abwehrwaffen (soweit möglich) 1. Warnschüsse 2. Verletzungserfolg 3. finaler Todesschuss
  • Notwehr: Notwehrhandlung: Gebotenheit Anknüpfungspunkt für Einschränkungen - Blick auf die Gesamtlage: - Bagatellangriff: zweifelhaft, ob überhaupt Notwehrlage, i. d. R. keine Abwehrhandlung über Körperverletzung hinaus - krasses Missverhältnis von Rechtsgutangriff zu Verteidigungshandlung -> Extremfälle der Disproportionalität führen ausnahmsweise zum Gedanken einer Güterabwägung und der Versagung des Notwehrrechts - schuldlos Handelnde, §§ 19, 20 -> nach hM nur beschränktes Notwehrrecht
  • Notwehr: Verteidigungswille Der Täter muß die Umstände kennen, die die Notwehrlage begründen und die Erforderlichkeit der konkret gewählten Verteidigungshandlung ausmachen. -> subjektives Rechtfertigungselement Eine Tat kann durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter nebender Abwehr noch andere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen; das gilt auch, wenn Wut bei der Tat eine Rolle spielt
  • Notwehr: Verteidigungswille fehlt - hM: Bestrafung aus vollendeter Tat - tvA: Bestrafung wegen (untauglichen) Versuchs
  • Notwehr: Verteidigungswille bei Fahrlässigkeitsdelikten erforderlich? tvA: nicht erforderlich, da zwischen Handlung und Erfolg bei Fahrlässigkeitsdelikten sowieso keine finale Beziehungbesteht hM: Die Kenntnis der Notwehrsituation ist erforderlich, denn die Struktur der Fahrlässigkeitsdelikte führt nur dazu, dass ein finaler, auf den konkreten Erfolg gerichteter Abwehrwille nicht erforderlich ist.
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  • Notwehr: provozierter Angriff -> Notwehrbegrenzung bei der Erforderlichkeit 1. Ausweichen 2. alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausnutzen 3. erst dann Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe
  • Prüfungsschema Besitzwehr und Besitzkehr, § 859 I, II BGB 1. Besitzstörung/Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, § 858 BGB a) Besitzstörung muss noch andauern b) Besitzentziehung muss noch "frisch" sein 2. Besitzwehr-/Besitzkehrhandlung a) bei Besitzstörung: durch angemessene Gewaltanwendung b) bei Besitzentziehung: gewaltsame Wegnahme 3. Besitzschutzwille
  • Prüfungsschema Jedermann-Festnahme, § 127 I 1 StPO 1. Festnahmelage a) andere Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt b) Fluchtverdacht oder Identität nicht sofort feststellbar 2. Festnahmehandlung a) Erklärung der Festnahme oder zwangsweise Durchsetzung b) Verhältnismäßigkeit 3. Festnahmeabsicht
  • Prüfungsschema Selbsthilfe, § 229 BGB 1. Selbsthilfelage a) einredefreier zivilrechtlicher Anspruch b) Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung c) staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen 2. Selbshilfehandlung a) Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache b) bei Fluchtverdacht Festnahme c) Beseitigung von Widerstand -> Anwendungsbereich beschränkt sich praktisch auf die Fälle, in denen Notwehr, Besitzkehr und StPO-Festnahmerechte nicht oder nicht mehr eingreifen  
  • Prüfungsschema rechtfertigender Notstand, § 34 1. Notstandslage: gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut 2. Notstandshandlung a) Gefahr nicht anders als durch den Eingriff abwendbar b) Interessenabwägung c) Angemessenheit 3. Gefahrabwendungswille
  • Rechtfertigender Notstand: Notstandslage gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut Rechtsgut: sämtliche Individualrechtsgüter, auch Rechte Dritter Gefahr: auf tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (Beurteilung nach dem ex ante Urteil eines verständigen Beobachters) !!! bloße Anscheinsgefahr reicht nicht !!! gegenwärtig: nach objektivem ex-ante-Urteil in einem bestimmten Augenblick, alsbald oder über einen längeren Zeitraum - auch wiederholt - jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, mag auch die Möglichkeit offen bleiben, dass der Schadenseintritt noch eine Zeitlang auf sich warten läßt (sog. Dauergefahr) nicht anders abwendbar: Handlung ist in der konkreten Situation das objektiv zur Gefahrenabwehr geeignete und zugleich relativmildeste Mittel. Wenn Ausweichmöglichkeit besteht oder obrigkeitliche Hilferechtzeitig zu erlangen ist, so ist davon Gebrauch zu machen
  • Rechtfertigender Notstand: Notstandshandlung - Erforderlichkeit Erforderlichkeit: Die Gefahr darf nicht anders als durch die Eingriffshandlung des Täters abwendbar gewesen sein (vgl. § 32 Erforderlichkeit). Damit muss die vom Täter vorgenommene Rechtgutverletzung geeignetes und zugleich relativ mildestes Mittel gewesen sein, um die Gefahr zu beseitigen (Rettungschance genügt).
  • Rechtfertigender Notstand: Notstandshandlung - Interessenabwägung Das geschützte Interesse (Erhaltungsinteresse) muss das beeinträchtigte Rechtsgut (Eingriffsgut) wesentlich überwiegen. Kriterien: 1. Rangverhältnis der betroffenen Rechtsgüter (entscheidendes Kriterium!)2. Grad der drohenden Gefahr3. Intensität und Umfang von Schaden und erforderlicher Verletzung4. Größe der Rettungschance5. Verschuldetsein der NotstandslageBeachte: An die Rechtfertigung eines Verhaltens sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je persönlichkeitsnäher das betroffene Rechtsgut ist und je nachhaltiger die Notstandshandlung in die Freiheit der personalen Selbstbestimmung eingreift.
  • Rechtfertigender Notstand: Notstandshandlung - Angemessenheit Die Angemessenheitsklausel dient dazu, ein zusätzliches Korrektiv zu gewinnen, das sicherstellen soll, daß eine Rechtfertigung nur dann angenommen wird, wenn das Verhalten des Notstandstäters auch nach den anerkannten Wertvorstellungen der Allgemeinheit als eine sachgemäße und dem Recht entsprechende Lösung der Konfliktlage erscheint (sozialethische Gesamtwertung). 1. Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme für den Täter2. Verbot des Eingriffs in unantastbare Freiheitsrechte des Betroffenen(Autonomieprinzip). Abwägung: Je niedriger der Rang des persönlichen Rechtsguts ist, desto mehr tritt das Interesse am Unter bleiben der Notstandseinwirkung zurück.3. Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter im überwiegenden Interesse des Staates oder der Allgemeinheit
  • Rechtfertigender Notstand: Rettungswille dh Handeln, um die Gefahr von sichoder einem anderen abzuwenden Kenntnis der Notstandslage und Zweckbezug der Handlung (gewissenhafte Prüfung nach Lit. nicht erforderlich)
  • Rechtfertigende erklärte Einwilligung nicht kodifiziert, dass der Gesetzgeber von ihrer Existenz ausgeht ergibt sich aus § 228. hM: Wortlaut § 228 "handelt nur dann rechtswidrig" -> Rechtfertigungsgrund tvA: Einwilligung als Interessenpreisgabe und Ausdruck allgemeiner Handlungsfreiheit -> tatbestandsausschließend bzw. strafunrechtsausschließend nur aufbautechnisch, nicht in der Klausur thematisieren
  • Rechtfertigende erklärte Einwilligung: Prüfungsschema 1. Rechliche Zulässigkeit der Einwilligung 2. Erklärung des zur Disposition Berechtigten 3. Wirksamkeit der Erklärung 4. Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung
  • Rechtfertigende erklärte Einwilligung: Rechtliche Zulässigkeit nur bei disponiblen Rechtsgütern, nicht bei Rechtsgütern der Allgemeinheit Leben ist nicht disponibel (vgl. § 216)
  • Rechtfertigende erklärte Einwilligung: Erklärung des zur Disposition Berechtigten Einwilligung muss vom Rechtsgutinhaber oder einem zur Disposition befugten Vertreter vor der Tat erteilt worden sein und zur Tatzeit fortbestehen (tvA genügt bereits eine vor Eintritt der Rechtsgutverletzung erklärte Billigung). Wie muss die Einwilligung nach außen treten? hM: Einwilligung muss nach außen kundgegeben worden sein (Willenserklärungstheorie). tvA: ausreichend, wenn Rechtsgutträger seinen zustimmenden Willen nur innerlich gebildet hat (Willensrichtungstheorie):
  • Rechtfertigende Einwilligung: Wirksamkeit der Erklärung Rechtsgutträger muss einwilligungsfähig sein -> nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Bedeutung und Tragweite des gegen ihn gerichteten Eingriffs und des Verzichts auf den Schutz des Rechtsguts zu erkennen und sachegerecht zu beurteilen. - gemessen an natürlicher Einsichts- und Urteilsfähigkeit (nicht BGB) Ernstliche und willensmängelfreie Zustimmung -> unwirksam durch Täuschung, Drohung und Irrtum tvA: Fehlvorstellung berührt Wirksamkeit nur dann, wenn sie rechtsgutbezogen ist aA: auch Begleitumstände
  • Rechtfertigende Einwilligung: Wirksamkeit der Erklärung - Problem: Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger in Eigentums- und Vermögenseingriffe tvA: (-); Abzustellen ist auf die §§ 104 ff BGB, dh es kommt auf die Geschäftsfähigkeit an. Argument: Einheit der Rechtsordnung Kritik:Zivil- und Strafrecht verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Bei analoger Anwendung der §§ 104 ff. BGB entstünde eine schwebende Unwirksamkeit. Die Anwendung der §§ 104 ff BGB führt zu unvertretbaren Ergebnissen, da ein Minderjähriger in schwerste Körperverletzungen einwilligen könnte, nicht aber in geringfügige Eigentumseingriffe. 2. hM: Auch hier ist die natürliche Einsichtsfähigkeit entscheidend.
  • Rechtfertigende Einwilligung: Wirksamkeit der Erklärung - Problem: Willensmängel bei ärztlichen Heileingriff - wenn keine wirksame Aufklärung -> Einwilligung unwirksam -> § 223 wirksame Aufklärung: Verlauf des EIngriffs, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen - Grundaufklärung muss regelmäßig das schwerste in Betracht kommende Risiko umfassen
  • Rechtfertigende Einwilligung: Wirksamkeit der Erklärung - Problem: Auswirkung des ex post ermittelten hypothetischen Willens auf eine irrtumsbehaftete erklärte Einwilligung tvA: mangels Einwilligung rechtswidrige Tat kann nicht im Nachhinein durch eine Fiktion des Willens ohne den Willensmangel wieder beseitigt werden. aA: Berücksichtigung des hypothetischen Willens auf Rechtswidrigkeitsebene ist gleich zu der Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens bei der Fahrlässigkeitstat. Bei beiden fehlt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang und damit das Erfolgsunrecht. BGH: hypothetischer Wille heilt den tatsächlich vorhandenen Willensmangel. In Zweifelsfällen idpr - nur Heilung des konkreten WIllensmangels
  • Rechtfertigende Einwilligung: Wirksamkeit der Erklärung - keine Sittenwidrigkeit Keine Sittenwidrigkeit der Tat, in die eingewilligt werden soll, § 228 StGB Problem: Geltung über den Rahmen der Körperverletzungsdelikte hinausghM: § 228 StGB gilt nur iRd §§ 223 ff StGB. Argument: eng auszulegende Sondervorschrift, Sonderstellung wegen des hohen Ranges der körperlichen Integrität
  • Rechtfertigende Einwilligung - Problem Wirksamkeit der Einwilligung eines Minderjährigen bei Widerspruch seines gesetzlichen Vertreters tvA: Entscheidung der gesetzlichen Vertreters vorrangig hM: Entscheidung des einwilligungsfähigen Minderjährigen maßgebend
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  • Rechtfertigende Einwilligung - Problem: missbräuchlich verweigerte Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in eine lebensrettende Operation des Kindes tvA: Die Verweigerung der Einwilligung ist sittenwidrig und damit ein Nullum. Einwilligen kann das Vormundschaftsgericht; evt. auch mutmaßliche Einwilligung des Gerichts. tvA: Es greift § 32 StGB in Form der Nothilfe ein, da die Verweigerung der Einwilligung einen rechtwidrigen Angriff des gesetzlichen Vertreters auf das Kind bedeutet. hM: Es greift § 34 StGB ein. Es kollidieren die berechtigten Interessen des gesetzlichen Vertreters (Sorgerecht) und das höherrangige Rechtsgut Leben des Kindes.