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Fachausbildung (Fach) / Fragenkatalog Vertragspartner (Lektion)

6 Fragen

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  • Wie erfolgt die Mittelaufbringung für den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung und wohin fließen die Mittel. Wie heißt das zugrunde liegende Finanzierungssystem und welche weiteren Finanzierungssysteme für Krankenanstalten kennen Sie? „Leistungsorientiertes Finanzierungssystem“   Mittelaufbringung Ausgleichsfonds    Pauschalbeiträge der 21 KV Träger -> 2/3 Tabaksteuermittel -> Ausgleichsfonds für die Krankenhausfinanzierung beim HVB   Ausgleichsfond -> Bund, Länder -> 9 Landesgesundheitsfonds   Landesgesundheitsfonds --> Bundesgesundheitsargentur -->LGHF Krankenanstalten --> Ausgleichsfonds der GKK     Nicht LGHF-Krankenanstalten   PRIKRAF  Private Krankenanstalten erfasst durch Rahmenvertrag zwischen HVSV und WKÖ Finanzierung ähnlich dem LKF-Modell – wird mit jährlich fixen Beträgen der KV-Träger dotiert   sonstige nicht LGHF-finanzierte Krankenanstalten ausschließlich durch vom HVSV abgeschlossene Verträge geregelt
  • Welche zwei Arten von Verträgen die vom HVB abgeschlossen werden, bestehen aus einem obligatorischen und einem normativen Teil? Was regeln diese beiden Teile grundsätzlich und nennen Sie bitte jeweils ein Beispiel zum normativen Teil. Wie heißen die Verträge -Gesamtvertrag mit ÄK -Kollektivvertrag mit ÖGB   -Obligatorischer Teil regelt die rechtlichen Beziehungen der Vertragspartner -Normativer Teil regelt die Detailbestimmungen und geht in den Einzelvertrag über   Gesamtvertrag normativer Teil Bsp: -Honorarordnung   Kollektivvertrag normativer Teil Bsp: -Gehaltsschema
  • Nennen Sie die zuständigen Gremien zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Ärzten und den KV-Trägern und ordnen Sie die Gremien der jeweiligen Vertragsart zu. Wie setzen sich die Gremien zusammen? Gremien zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ärzten und KV-Trägern   EINZELVERTRAG paritätische Schiedskommission – 2 KV-Vertreter, 2 ÄK-Vertreter entscheidet über Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag   Landesberufungskommission – 1 aktiver Richter, 2 Beisitzer HVSV, 2 Beisitzer ÄK -wenn kein Mehrheitsbeschluss der paritätischen Schiedskommission zustande kommt oder -Berufungsinstanz gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission   GESAMTVERTRAG  Landesschiedskommission – 1 Richter iR, 2 Beisitzer HVSV, 2 Beisitzer ÄK -zuständig für Auslegung des Gesamtvertrags -entscheidet über Zulässigkeit der Kündigung eines Einzelvertrages   Bundesschiedskommission – 3 aktive Richter OGH, 2 Beisitzer HVSV, 2 Beisitzer ÄK -Berufungsinstanz gegen Bescheide der Landesschiedskommission -Festsetzung des Inhalts eines aufgekündigten Gesamtvertrages für 3 Monate
  • Wie werden die Beziehungen zwischen den KV-Trägern und den freiberuflich tätigen Ärzten geregelt und beschreiben Sie diese Rechtsnormen näher. GESAMTVERTRAG Wird abgeschlossen zwischen dem HVSV und örtlich zuständiger ÄK. Gesamtvertrag bedarf Zustimmung betroffener Träger   Obligatorischer Teil  -Obligatorischer Teil regelt die rechtlichen Beziehungen der Vertragspartner   Normativer Teil -Normativer Teil regelt die Detailbestimmungen und geht in den Einzelvertrag über   EINZELVERTRAG Wird abgeschlossen zwischen KV-Träger und (freiberuflichem) Arzt   -Hauptinhalt: normativer Teil des Gesamtvertrags -Standort und Ordinationszeiten   ZUSATZ  Vertragspartner der Träger -freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte -Gruppenpraxen -freiberuflich tätige klinische Psychologen -freiberuflich tätige Psychotherapeuten -freiberuflich tätige Apotheker -freiberuflich tätige Hebammen -Rechtsträger Krankenanstalten   Honorierung -Fallpauschale -nach Einzelleistungen B-KUVG, GSVG -ASVG-Träger: gemischt (Pauschale im Quartal + Sonderleistungen)
  • Welches SV-Recht wird durch das Sachleistungsprinzip geprägt, wie wird dieses Prinzip erfüllt? Was geschieht bei Nichterfüllung? Das KV-Recht ist durch das Sachleistungsprinzip geprägt   Erfüllung -vorwiegend durch Zwischenschaltung von Vertragspartnern  -durch eigene Einrichtungen   Nichterfüllung -zunächst bezahlt Versicherter das Honorar selbst -Versicherter erhält nachträgliche Kostenerstattung  -allfällige Differenz zwischen Honorar und Kostenerstattung ist vom Versicherten zu tragen -da bei Anstaltspflege hohe Kosten für Versicherten anfallen würden, ist Streitschlichtungsverfahren vorgesehen   ZUSATZ Rechtsbeziehungen Träger & Krankenanstalten   -per Gesetz: Sicherstellung der Anstaltspflege als Sachleistung in LGHF-Krankenanstalten -per Vertrag: nur noch das zu regeln, was ohnehin nicht durch Gesetz bestimmt   Im Gegensatz zu anderen VP spielt bei Krankenanstalten das Gesetz eine bedeutende Rolle -jeder Anspruchsberechtigte muss in LGHF-Anstalt in allg. Gebührenklasse aufgenommen werden -Kosten hat LGHF mit leistungsorientierten Gebührensätzen abzugelten (LKF-Gebührensätze) -Rechtsträger Krankenanstalt oder LGHF hat gegenüber Versicherten keinen Anspruch auf Gegenleistungen   Verträge mit Rechtsträgern der LGHF-Krankenanstalten werden vom HVSV für KV-Träger abgeschlossen
  • Wodurch sind die Beziehungen der KV-Trägern zu den Rechtsträgern der Krankenanstalten geregelt? Gehen Sie detailliert auf die gesetzliche Regelung ein. Welche Arten von Krankenanstalten kennen Sie? Gesetz und privatrechtliche Verträge Das Gesetz bestimmt:   Jeder Anspruchsberechtigte Erkankte muss in einer LGHF-finanzierten KA in der allgem. Gebührenklasse aufgenommen werden Die Kosten der notw. Anstaltspflege hat der LGHF mit leistungsorientiert differenzierten Gebührenersätzen abzugelten Kein Anspruch auf Gegenleistung des Rechtsträgers der KA oder des LGHF gegenüber Versicherter   LGHF-finanzierte KA PRIKRAF-finanzierte KA sonstige nicht-LGFH-finanzierte KA   Standart - KA (Innere Med + Chirurgie) Schwerpunkt - KA (zusätzlich Abteilungen wie HNO, Derma, Pathologie, etc.) Zentral - KA (neben den Abteilungen des Schwerpunkt-KH auch noch spezialisierte Einrichtungen, Universitätskliniken).    
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