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nationale u. internationale Rechnungslegung (Fach) / Rechnungslegung (Lektion)
nationale u. internationale Rechnungslegung
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- 1.3 Aufgabe Rahmenkonzept Going Concern Principle Am 25.02.2012 stellt die International-AG den Abschluss nach IFRS für das Geschäftsjahr 2011 auf. Bereits Ende 2011 haben die Hausbanken mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass der Kreditrahmen a) Am Ende des Geschäftsjahres 11 bestehen ernsthafte Zweifel an der Unternehmensfortführung. Die Hausbanken des Unternehmens haben bereits vor dem Bilanzstichtag deutlich auf Sanierungsmaßnahmen hingewiesen - der Bestand des Unternhemens ist gefährdet. Somit ist das Going Concern Principle nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die Bewertung des Vermögens hat auf Basis von Veräußerungspreisen zu erfolgen. Für 11 ist von einem Vermögen in Höhe von 8.000.000 € auszugehen. b) Keine. Zwar gilt auch bei IFRS grundsetzlich das Stichtagsprinzip, so dass die Bilanzierung und Bewertung nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag vorzunehmen ist. Für das Going Concern Principle gilt aber nach IAS 10.14 die folgende Besonderheit: Auch Vorgänge, die nach dem Bianzstichtag eingetreten sind, müssen bis zur Freigabe des Jahresabschlusses berücksichtigt werden. Der Zeitraum endet mit der Vorlage an den Aufsichtsrat. Das Vermögen beträgt wie im ersten Fall 8.000.000 €
- 1.4 Aufgabe Rahmenkonzept Reliability (substance over form) Erläutern Sie, wie die Bilanzierung in den folgenden Fällen vorzunehmen ist. a) Die Z-AG übereignet am 01.05.2011 eine Maschine zur Sicherheit an die B-Bank. Nach dem Sicherungsvertrag v a) Bilanzierung der Maschine. Beim Sicherungsgeber, der Z-AG. Die B-Bankwird zwar am 01.05.2011 rechtlicher Eigentümer der Maschine, die aber im Besitz der Z-AG verbleibt und vor der AG weiterhin genutzt wird. Bei ordnungsgemäßen Ablauf des Kreditverhältnisses werden sämtliche Nutzungen von der Z-AG gezogen. Sie ist somit als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen. b) Bilanzierung der Forderung. Bei Forderungsverkäufer, der A-AG. Da das Ausfallrisiko weiter bei der A-AG verbleibt, liegt ein unechtes Factroring vor. Da das Ausfallrisiko von der A-AG getragen wird, liegt wirtschaftlich gesehen keine endgültige Übertragung an das Factroringinstitut vor. Deshalb bleibt die A-AG wirtschaftlicher Eigentümer der Forderungen.
- 1.6 Aufgabe Endorsement Welche der folgenden Aussagen sind richtig? Kreuzen Sie entsprechend an! a) Die Anerkennung der IFRS durch die EU erfolgt durch das Komitologieverfahren, welches im April 2008 überarbeitet wurde? b) Das überarbeitete a) - richtig b) - falsch c) - richtig d) - richtig e) - richtig f) - falsch g) - falsch h) - richtig
- 1.5 Aufgabe Rahmenkonzept (Balance between qualitative characteristics) Ein Aktivposten darf nach IFRS nicht aktiviert werden. Das bilanzierende Unternehmen vertritt die Auffassung, dass der betreffende Posten werthaltig ist und bilanziert werden a) Hierbei können verschiedene Merkmale im Widerspruch zzueinander stehen: 1. Faithful Presentation: Da der Postendie entsprechenden Vorschriften nicht erfüllt, darf er nicht bilanziert werden,. Die objektiven Vorschriften nach IFRS, insbesondere für den Ansatz, werden eingehalten. Der Jahresabschluss ist insoweit richtig. 2. Neutrality: Das Unternehmen ist subjektiv der Auffassung, dass der Posten aktiviert werden müsste. Neutrality wird nicht eingehalten. 3. Completeness:Die vollständige Erfassung aller Posten in der Bilanz ist gewährleistet, da der Posten die Ansatzvorschriften nicht erfüllt und somit nicht bilanziert werden darf. 4. Prudence: Die in Maßen vorsichtige Bilanzierung soll einen zu positiven Vermögensausweis verhindern. Da der Posten die Ansatzvorschriften nicht erfüllt, darf er nicht angesetzt werden. Das Prudence Princip wird eingehalten. Ein Ausgleich zwischen den einzelnen Merkmalen führt zum Ansatzverbort. Da nur der Neutrality Grundsatz nicht erfüllt ist, ist dieses Ergebniss vertretbar b) Wenn die Ansatzvorschriften nicht erfüült sind, darf auch unter Verweis auf die "Fair Presentation" der Wirtschaftslage keine Aktivierung erfolgen. Die Fair Presentation ermöglicht kein Abweichen von den Einzelnvorschriften nach IFRS. Die Generalnorm stellt bei IFRS keinen übergeordneten Grundsatz ("Overriding Prinzip") dar.
- 1.7 Aufgabe Aufstellung von Jahresabschlüssen Welche der folgenden Gesellschaften können im reformierten HGB ihren Jahresabschluss nach IFRS aufstellen bzw. offen legen? a) Die A-B-OHG mit ihrem Konzernabschluss. b) Der Einzelunternehmen Müller a) Kein IFRS zulässig. Die A-B-OHG erstellt nach deutschen Recht überhaupt keinen Konzernabschluss, da sie keine Kapitalgesellschaft ist. Nach § 290 Abs. 1 HGB muss die Muttergesellschaft immer die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweisen. Hinweis: Auch im Einzelabschluss muss die OHG das HGB anwenden, um ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. b) Kein IFRS zulässig. Der Einzelunternehmer muss den Jahresabschluss nach dem HGB aufstellen, um seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Hinweis: Freiwillig kann der Einzelunternehmer - zusätzlich zum HGB-Abschlus - einen IFRS-Abschluss erstellen. Dieser Abschluss hat aber keine rechtliche Bedeutung. c) Pflicht für IFRS im Konzernabschluss. Die X-AG ist börsenorientiert und muss deshalb im Konzernabschluss die IFRS anwenden. d) IFRS zur Offenlegung möglich (Wahlrecht). Grundsätzlich muss ein HGB-Abschluss aufgestellt werden, der für die Ausschüttungen maßgeblich ist. IFRS-Abschluss - zur Information. e) IFRS möglich (Wahlrecht). Die Y-AG hst ein Wahlrecht. Hinweis: In diesem Fall ist es sinnvoll, auch den Einzellabschluss nach IFRS zu erstellen, da er die Basis für den Konzernabschluss bildet. f) IFRS möglich (Wahlrecht). Die Aussagen unter d) gelten entsprechend.
- 1.9 Aufgabe US-GAAP a) Die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde fordert von Unternehmen an der New Yorker Börse, die Aufstellung von Jahresabschlüssen nach US-GAAP. b) Die Vorschriften von US-GAAP und IFRS sind derzeit völlig identisch. c) D a) - richtig b) - falsch c) - richtig d) - falsch e) - richtig f) - richtig
- 2.4 Aufgabe Gesamterfolgsrechnung Entspricht das ,statement of comprehensive income’ nach IFRS inhaltlich einer GuV Rechnung, wie sie vom deutschen HGB gefordert ist? nein. Das Statement of comprehensive Income umfasst das Periodensergebnis aus der Geschäftstätigkeit und das neutrale Ergebnis, das z.B. Erträge aus der neutralen Neubewertung von Sachanlagen enthält. Letztere werden nicht erwirtschaftet und sind daher nicht in der handelsrechtlichen GuV-Rechnung enthalten. Das Statement of comprehensive Income kann als eine Art "erweiterte GuV-Rechnung" angesehen werden, mit der ein umfassender Gesamterfolg ermittelt wird.
- 2.5 Aufgabe Gesamterfolgsrechnung Das Periodenergebnis der X-AG besteht in 11 aus dem Betriebs- und Finanzergebnis. Außerdem sind in 11 Erträge aus der Neubewertung von Sachanlagen entstanden. Es gilt: Betriebliche Erträge (Aufwendungen): 100.000€ ( In der GuV-Rechnung wird das Periodenergebnis ermittelt, das aus dem Betriebsergebnis von 60.000 € und dem Finanzergebnis von -10.000 € besteht. Somit ist der Periodengewinn 50.000 €. Da die Gesamtergebnisrechnung nach IFRS auch die erfolgsneutral erfassten Erträge und Aufwändungen enthält, muss noch der Neubewertungsertrag der Sachanlagen in Höhe von 30.000 € berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich ein Gesamterfolg von 80.000 € für 11.(50.000 €+30.000 €)
- 3.20 Aufgabe IAS 38 Immaterielle Vermögensgegenstände intangible assets Erläutern Sie, weshalb zusätzliche postenspezifische Kriterien für den Ansatz von intangible assets nach IAS 38 verlangt werden. Intangible Asset sind sowohl physisch als auch wirtschaftlich nur schwer nachweisbar. Oft existieren sie nur in Form von Verträgen. Damit ist schwer abzuschätzen, ob sie überhaupt existieren und - wenn das der Fall ist - welchen Wert sie aufweisen. IAS 38 enthält Ansatzkriterien für Intangible Asset im Anlagenvermögen, die den Nachweis und die Werthaltigkeit die immateriellen Posten sicherstellen sollen. Die Investoren werden geschützt, da nur solche immateriellen Vermögenswerte langfristig zu aktivieren sind, die dem Unternehmen nutzen. IAS 38 gilt nicht für immaterielle Posten im Umlaufvermögen. Ihr Ansatz richtet sich nach IAS 32(Inventories), der "mildere" Voraussetzungen enthält.
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