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Fachausbildung (Fach) / Fragenkatalog ALV (Lektion)
6 Fragen
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- Rechtsgrundlage für die Durchführung der Arbeitslosen-versicherung und was diese regelt. Welche gesetzliche Grundlage regelt die Finanzierung des Aufwandes der Arbeitslosenversicherung? Wer unterliegt der Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. wer is Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 -Arbeitslosenversicherungspflicht -Voraussetzung, Beginn, Dauer und Höhe der einzelnen Leistungsansprüche -Krankenversicherung der Leistungsbezieher -Geltendmachung und Auszahlung der Leistungen Regelung der Finanzierung -Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz AMPFG Arbeitslosenversicherungspflicht -DN und freie DN -Lehrlinge -Heimarbeiter -Entwicklungshelfer mit öst. Staatsbürgerschaft Ausnahmen von der Arbeitslosenversicherungspflicht -Personen, die die allg. Schulpflicht noch nicht beendet haben, bis zum 1.7. des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollendet haben -Personen, die das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder das 60. Lebensjahr vollendet haben -geringfügig Beschäftigte (freie) DN -DN in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Leistungen aus Arbeitslosenversicherung -Arbeitslosengeld -Notstandshilfe -Pensionsvorschuss -Weiterbildungsgeld
- Eine arbeitslose Person hat die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld ausgeschöpft und beantragt die Notstandhilfe. Wann gebührt grundsätzlich Notstandshilfe? Unter welchen Voraussetzungen wird diese gewährt? Notstandshilfe gebührt nach Erschöpfen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, sofern sie zeitgereicht (5 Jahre) beantragt wird und die Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzungen -Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft -AMS zur Verfügung stehen (arbeitsfähig, arbeitswillig, arbeitslos) -Notlage (arbeitslosen Person ist die Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse unmöglich) Anspruch auf Notstandshilfe gilt für 52 Wochen, danach neuerliche Überprüfung ZUSATZ HÖHE -95% des Grundbetrags der Arbeitslosen, wenn Grundbetrag Einzelrichtsatz nicht übersteigt -92% des Grundbetrags der Arbeitslosen, wenn Grundbetrag Einzelrichtsatz übersteigt
- Welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind vorgesehen? Beschreiben Sie in diesem Zusammenhang die Begriffe „ Arbeitsfähigkeit“,“Arbeitswilligkeit“ und „Arbeitslosigkeit“. Leistungen der Arbeitslosenversicherung -Arbeitslosengeld -Notstandshilfe -Pensionsvorschuss -Weiterbildungsgeld Arbeitsfähigkeit -arbeitsfähig ist, wer nicht invalid oder berufsunfähig im Sinne des ASVG ist Arbeitswillig -wer bereit ist, eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte, zumutbare Beschäftigung als DN anzunehmen, bereit ist, nach- oder umschulen zu lassen, von sich sonst bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch macht und eigene Anstrengungen unternimmt, um eine Beschäftigung zu erlangen Arbeitslosigkeit -wer eine selbständige oder unselbständige Beschäftigung beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der PV unterliegt und keine neue oder weitere selbst- oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt
- Nennen Sie die elementaren Rechtsgrundlagen der Arbeitslosenversicherung in Österreich. Welche Behörden sind für die Durchführung zuständig bzw. welche Aufgaben sind ihnen zugeordnet? Rechtsgrundlagen Arbeitslosenversicherung -Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 -Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz -Arbeitsmarktservicegesetz Behörden -regionale Geschäftsstellen des AMS (1. Instanz) -Landesgeschäftsstellen des AMS (2. und letzte Instanz) -Bundesgeschäftsstelle (Aufsicht und Kontrolle) -Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Weisungsrecht) Aufgaben des AMS -Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften -Sicherung der Beschäftigung aller Personen, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen durch -Berufsberatung -Arbeitsvermittlung -Gewährung von Beihilfen
- Sie sind MitarbeiterIn des AMS. Eine arbeitslos gewordene Dienstnehmerin ersucht Sie um Auskunft, ob ihre Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind. Welche Auskünfte müssen Sie geben bzw. was müssen Sie alles im Detail prüfen Anspruch hat: -wer dem AMS zur Verfügung steht (arbeitsfähig, arbeitswillig, arbeitslos) -die Anwartschaft erfüllt -den Anspruch nicht erschöpft hat Anwartschaft Vor Antragstellung: -in den letzten 2 Jahren mind. 1 Jahr im Inland arbeitslosenpflichtig beschäftigt -unter 25: im letzten Jahr mind. 26 Wochen im Inland arbeitslosenpflichtig beschäftigt -jede weitere Inanspruchnahme: im letzten Jahr mind. 28 Wochen im Inland arbeitslosenpflichtig beschäftigt -Ersatzzeiten wie Krankengeld, Wochengeld, Lehrlingszeit, Präsenzdienst werden angerechnet ZUSATZ Dauer -Arbeitslose gebührt ab Eintritt Arbeitslosigkeit -grundsätzlich 20 Wochen -30 Wochen wenn in letzten 5 Jahren 3 Jahre ALV-versichert -ab Alter 40: 39 Wochen wenn in letzten 10 Jahren 6 Jahre ALV-versichert -ab Alter 50: 52 Wochen wenn in letzten 15 Jahren 9 Jahre ALV-versichert -Bezugsdauer erhöht sich um Zeiten der Aus- oder Weiterbildung Höhe Arbeitslose -Grundbetrag (sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt+SZ) +Familienzuschläge für Familienangehörige Mindestausmaß: Grundbetrag 55% des ermittelten Nettoeinkommens zzgl. Familienzuschläge Sanktionen Weigert sich eine Person, eine zumutbare Stelle anzunehmen, sich weiterzubilden, unternimmt keine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung verliert sie -für die Dauer der Weigerung -jedenfalls für die Dauer von 6 Wochen -den Anspruch auf Arbeitslosengeld (im Wiederholungsfall 8 Wochen) -bei freiwilliger Beendigung des Dienstverhältnisses oder eigener Schuld: -vierwöchige Sperrfrist ab Ende des Dienstverhältnisses Ruhen Arbeitslosengeld bei: -Anspruch auf Ersatzleistung (Urlaubsentgelt, Kündigungsentschädigung) -Bezug Kranken- oder Wochengeld -Unterbringung in Heil- oder Pflegeanstalt -Auslandsaufenthalt -Präsenz- oder Zivildienst
- Eine arbeitslose Person weigert sich, eine duch das AMS angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Mit welchen Sanktionen muss die Person rechnen? Welche Sanktionen gelten, wenn eine angebotene Umschulungsmaßnahme nicht angenommen wird? Sanktionen Weigert sich eine Person, eine zumutbare Stelle anzunehmen, sich weiterzubilden, unternimmt keine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung verliert sie -für die Dauer der Weigerung -jedenfalls für die Dauer von 6 Wochen -den Anspruch auf Arbeitslosengeld (im Wiederholungsfall 8 Wochen) -bei freiwilliger Beendigung des Dienstverhältnisses oder eigener Schuld: -vierwöchige Sperrfrist ab Ende des Dienstverhältnisses ?????
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