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WPR (Fach) / Kaufvertrag (Lektion)
Definitionen
Diese Lektion wurde von hayabusa999 erstellt.
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- Verfügungsgeschäft Erfüllungsgeschäft, tatsächliche Änderung eines Rechts tritt ein
- Verjährung Verlust von Rechten durch Zeitablauf, Bei-spiel für eine rechtshemmende Einwendung.
- Verpflichtungsge-schäft Verpflichtung zu einer Leistung entsteht durch Rechtsgeschäft
- Vertretungsmacht Berechtigung, im Namen eines anderen zu handeln. Bei rechtsgeschäftlicher Erteilung: Vollmacht genannt.
- Vorsatz Wissentliche und willentliche Herbeiführung eines Erfolges.
- Widerruf Verhindert des Wirksamwerdens eines Willenserklärung
- Willenserklärung Auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete private Willensäußerung (besteht aus Handlungswille, Erklärungswille und Geschäftswille). Muss zu ihrer Wirksamkeit abgegeben werden und zugehen.
- Wirtschaftsrecht Summe aller Rechtsnormen, die die selbstän-dige wirtschaftliche Tätigkeit regeln
- Zugangsvereitelung Verhinderung des Zugangs einer Willenser-klärung, kann berechtigt oder unberechtigt sein.
- Zustimmung Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft. Wenn vorher erteilt, dann Einwilligung, wenn nachher, dann Genehmigung.
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- Voraussetzungen der Stellvertretung Es liegt kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft vor; B gibt eine eigene Willenserklärung ab, er hat einen Spielraum insbesondere bei Vertragspartner und Preis; Er tut dies in fremdem Namen (der S) und Er hat Vertretungsmacht (Vorlage Vollmachtsurkunde).
- Zugang Zugang ist anzunehmen, wenn eine Erklärung so in den Herr-schaftsbereich des Empfängers gelangt, dass er Kenntnis nahmen kann und unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist
- Voraussetzung Notstand, § 904 Es liegt eine gegenwärtige Gefahr vor, hier droht der S Erfrie-ren. S wirkt auf die Sache des A ein. Die Einwirkung ist notwendig, andere Mittel sind nicht erkenn-bar. Der drohende Schaden (Erfrieren) ist unverhältnismäßig größer als der Schaden für A (Zerstörung des Schlosses).
- Definition: Rechtsgut Eigentum Das Eigentum wird verletzt, wenn die Substanz verletzt oder die Nut-zungsmöglichkeit beschränkt wird.
- 2. Schritt Kaufvertrag nach Obersatz Dazu müsste ein Anspruch entstanden, also ein Kaufvertrag zwischen S und V zustande gekommen sein.
- Kaufvertrag Schritt 3 Mithin bedürfte es zweier übereinstimmender und aufeinander bezo-gener Willenserklärungen.
- 4. Schritt Vertrag Die Ausschilderung im Geschäft ist noch kein Angebot sondern höchstens eine invitatio ad offerendum
- Willenserkärung mit Erklärungsboten Bedient man sich eines (Erklärungs-) Boten, so geht die Willenserklärung in dem Moment zu, in dem der Bote sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers weitergibt.
- Doppelte Kausalität Schließlich müsste ein Zusammenhang (Kausalität) zwischen Handlung (..) und Rechtsgutverletzung (Beschädigung) sowie zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden (..) bestehen. Ein solcher liegt vor, wenn die Handlung nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.Hier wäre das Kleid ohne die Handlung des S nicht beschädigt worden und ohne die Beschädigung wäre die Reinigung nicht notwendig gewesen. Somit ist Kausalität gegeben.
- Entlastungsbeweis Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 I 2 nicht ein, wenn A ihrer Aufsichtspflicht genügt hätte oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsichtsführung eingetreten wäre. Wer ein 6jähriges Kind unbeaufsichtigt lässt, verletzt jedoch die Aufsichtspflicht.
- Die Höhe des Schadenersatzanspruchs Die Höhe des Schadenersatzanspruchs bestimmt sich nach den §§ 249ff. Nach § 249 I ist der Gläubiger so zu stellen, als ob das schadenstiftende Ereignis nicht eingetreten wäre, X also so zu stellen, als ob das Kleid nicht beschmiert worden wäre. Ihr stehen also € xxx zu.
- Voraussetzungen für wirksame Anfechtung: 1. Anfechtungsgrund §119ff. 2. Kausalität zwischen Anfechtungsgrund und abgegebener WE 3. Anfechtungserklärung §143 4. Innerhalb Anfechtungsfrist §121 oder §124 5. Kein Ausschluss der Anfechtung §144
- Nach obersatz 433 Dazu müsste ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B zustande gekommen sein. Dieser setzt zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug zueinander abgegebene wirksame Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, voraus.