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WPR (Fach) / Kaufvertrag (Lektion)

Definitionen

Diese Lektion wurde von hayabusa999 erstellt.

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  • Tatbestandsmerkmale des §823 I BGB ·         Handlung (Überschrift: „Titel 27. Unerlaubte Handlungen“) ·         Rechtsgutverletzung (Leben, Körper, Gesundheit) ·         Haftungsbegründende Kausalität (daraus entstehenden..) ·         Rechtswidrigkeit (widerrechtlich) ·         Verschulden („Wer  vorsätzlich oder fahrlässig..) ·         Schaden   ·         Haftungsausfüllende Kausalität (daraus entstehenden..)
  • Definition Handlung Eine Handlung ist ein wissentliches und willentliches Tun oder Unterlassen.
  • Def.: Rechtsgüter a)    Rechtsgüter sind in § 823 I abschließend aufgezählt. Im vorliegenden Fall könnte das Rechtsgut Freiheit verletzt worden sein. (Voraussetzung) Das Rechtsgut Freiheit wird dann verletzt, wenn eine Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit gegen den Willen des Betroffenen vorliegt.
  • Def.: (Haftungsbegründende) Kausalität a)    Diese (haftungsbegründende) Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung liegt dann vor, wenn, würde man die Handlung wegdenken auch gleichzeitig die Rechtsgutverletzung entfallen würde.
  • Def.: Rechtswidrigkeit a)    Die Widerrechtlichkeit wird grds. Vermutet, es sei denn Rechtfertigungsgründe sind ersichtlich (Bei der Prüfung auf Rechtswidrigkeit insb. § § 227-230, 904 BGB beachten, da diese Normen möglicherweise die Widerrechtlichkeit einer Handlung ausschließen (sog. Rechtfertigungsgründe)
  • Def.: Vorsatz a)    Vorsatz liegt vor, wenn der Handelnde die Rechtsgutverletzung wollte oder sie billigend in Kauf genommen hat (=willentlich) und wusste, dass er widerrechtlich handelte (=wissentlich). Fahrlässig handelt nach Maßgabe des § 276 II BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfältigkeit außer Acht lässt. (Vorsatz beinhaltet also ein willentliches und wissentliches Element. §276 II BGB ist die Legaldefinition für Fahrlässigkeit. Was die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist, muss am Einzelfall beurteilt werden (Argumentation)
  • Def.: Schaden a)    Schaden ist eine negative Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns.
  • Def.: Haftungsausfüllende Kausalität a)    Diese (haftungsausfüllende) Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden liegt dann vor, wenn die Rechtsgutverletzung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele.
  • Schadensersatzanspruch […] Die Höhe des Schadenersatzanspruchs richtet sich nach § 249ff. BGB. Nach Maßgabe des § 249 I hat D den Zustand herzustellen, der für B bestehen würde, wenn er diesen nicht eingesperrt hätte. Demnach hat dem B den entgangenen Gewinn i.H.v. 100€ zu ersetzen. Da der Zustand des Einsperrens nicht mehr rückgängig gemacht werden kann gebietet § 253 BGB, dass B in diesem Fall von D eine billige Entschädigung in Geld verlangen kann (Schmerzensgeld).
  • Def.: Rechtswidrigkeit mit Rechtfertigungsgründe a)    Die Widerrechtlichkeit wird grds. Vermutet, es sei denn Rechtfertigungsgründe sind ersichtlich. Als Rechtfertigungsgrund könnte B in diesem Fall Notwehr gem. § 227 BGB in Betracht kommen, denn nach Maßgabe des § 227 I ist eine durch Notwehr gebotene Handlung nicht widerrechtlich. (Hier muss man sozusagen ein neues Fass aufmachen, denn die Notwehr hat ihre eigenen Tatbestandsmerkmale vgl. § 227 II BGB. D.h. wir müssen nun die Notwehr gutachterlich an Hand unseren 4 Subsumtionsschritten prüfen um zum Ergebnis zu kommen ob eine Notwehr des B überhaupt vorliegt.)
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  • Tatbestandsmerkmale des §227 II BGB ● Angriff auf ein Rechtsgut ● Rechtswidrigkeit des Angriffs ● Gegenwärtigkeit des Angriffs   ● Erforderliche Verteidigung
  • Def.: Angriff auf ein Rechtsgut  Ein Angriff ist die von einem Menschen drohende Verletzung von Rechts- bzw. Lebensgüter. (Hier liegt der Unterschied zum Notstand § 228 bei dem die drohende Verletzung von einer Sache ausgeht)
  • Def.: Rechtswidrigkeit des Angriffs Die Widerrechtlichkeit wird grds. Vermutet, es sei denn Rechtfertigungsgründe sind ersichtlich.
  • Def.: Gegenwärtigkeit des Angriffs Gegenwärtig ist ein Angriff bereits vor seinem Beginn (sofern er unmittelbar bevorsteht) bis er beendet ist.
  • Def.: Erforderliche Verteidigung  Was erforderlich ist richtet sich nach dem Einzelfall. In jedem Fall muss der Angegriffene das am wenigsten schädliche oder gefährliche Mittel (=mildeste) Mittel zur Abwehr einsetzen.
  • §433 ist ein typischer vertraglicher Anspruch „(1) Durch den Kauvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.   (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“
  • Verkäufers Pflicht = Käufers Anspruch nach Abs. 1 Anspruch auf Übergabe + Eigentumsübertragung.
  • Käufers Pflicht = Verkäufers Anspruch nach Abs. 2 Verkäufer einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung + Abnahme der Kaufsache.
  • Tatbestandsvoraussetzungen; Ansprüche aus einem Kaufvertrag = Kaufvertrag (§ 433 I BGB: „ Durch den Kaufvertrag wird […]“) relevant ob überhaupt ein (Kauf-)Vertrag vorliegt oder nicht!   Ein Vertrag (Kaufvertrag) ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, mit der Folge dass er mind. 2 Willenserklärungen voraussetzt. Diese auf einen Vertrag bezogenen Willenserklärungen bezeichnet man gewöhnlich als Angebot und Annahme.
  • die Wirksamkeit eines Vertrags müssen Angebot und Annahme bestimmte allgemeine Voraussetzungen erfüllen: -sie müssen inhaltlich übereinstimmen (sich also ergänzen)   -sie müssen mit Bezug zueinander abgegeben worden sein
  • Angebot weitere Voraussetzungen -es muss die wesentlichen Vertragsbestandteile (sog. „essentialia negotii“) enthalten: ·         Die Vertragsparteien müssen bestimmt sein ·         Hauptleistungspflichten müssen bestimmt sein (beim Kaufvertrag sind dies die Übereignung des Gegenstands und die Zahlung des Kaufpreises)   ·         Der Leistungsgegenstand muss bestimmt sein
  • Rechtshindernde Einwendungen verhindert bereits die Entstehung des Anspruchs, Bsp. §§ 105, 125, 134, 138
  • Rechtsvernichtende Einwendung lässt den bereits entstandenen Anspruch wieder untergehen, Bsp. §§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung, 362 Erlöschen durch Leistung, 389 Wirkung der aufrechnung
  • Rechtshemmende Einwendung verhindert die Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs, Bsp. §§ 214, 273
  • Welchen drei Grundprinzipien folgt das BGB? Grundprinzipien des BGB sind: 1) Vertragsfreiheit, 2) Ver-trauensschutz und 3) sozialer Ausgleich.
  • Können A und B den Inhalt eines Vertrags frei gestalten? Welches Grundprinzip ist betroffen? Hat es Grenzen? Nach dem Prinzip der Gestaltungsfreiheit (als Teil der Ver-tragsfreiheit) können A und B den Vertrag inhaltlich frei ge-stalten. Es gibt allerdings Grenzen bei gesetzlichen Verboten (§ 134) oder der Sittenwidrigkeit (§ 138).
  • Die 17jährige K lässt sich beim Tätowierer T ein Tattoo stechen und bezahlt den Preis von € 50 sofort vom Taschengeld. Ist das Rechtsgeschäft wirksam? Würde sich etwas ändern, wenn K und T eine Ratenzahlung vereinbart hätten? Eine 17-jährige ist beschränkt geschäftsfähig, ihre Willenser-klärungen sind nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertre-ter (Eltern) wirksam, § 107. Hier greift aber die Ausnahme des § 110 (Taschengeld); Geld stand zur freien Verfügung. Dies wäre nicht der Fall bei Ratenzahlung. Dann wäre das Rechtsgeschäft mangels Zustimmung schwebend unwirksam.
  • Um was für eine Einwendung handelt es sich bei § 273 BGB, was bewirkt sie? § 273 ist eine rechtshemmende Einwendung. Sie verhindert die Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs.
  • Wie werden Willenserklärungen (nicht Gesetze!) ausgelegt? Wann gilt ausnahmsweise der wahre Wille? Willenserklärungen werden nach dem obj. Empfängerhorizont ausgelegt. Der wahre Wille ist nur in Ausnahmefällen relevant: 1) bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen, 2) bei übereinstimmender Falschbezeichnung und 3) wenn der Inhalt aus den Umständen klar ist.
  • A bietet B seinen wertvollen Porsche für € 20 an. Dies meint er nicht ernst und geht da-von aus, dass B das „Angebot“ auch nicht ernst nehmen werde. B sagt aber zu und be-steht auf Erfüllung, zumindest aber auf Schadensersatz. Zu Recht? Es liegt eine Scherzerklärung vor, § 118. Diese ist nichtig, da A davon ausgehen konnte, B werde sie nicht ernst nehmen. Ein Schadensersatzanspruch nach § 122 I scheidet aus, da B bei einem derartigen Missverhältnis den Mangel an Ernsthaf-tigkeit erkennen musste.
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  • Was versteht man unter dem Wirtschaftsrecht, in welche drei Bereiche kann man es unterteilen? Wirtschaftsrecht regelt die selbständige Erwerbstätigkeit in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft, Verkehr und den freien Berufen. Es kann unterteilt werden in: 1) Wirtschaftsprivatrecht, 2) Wirtschaftsver-waltungsrecht und 3) Wirtschaftsstrafrecht.
  • A will dem B eine Willenserklärung mündlich übermitteln. Er beginnt seine Erklärung mit wilden Beleidigungen, woraufhin B die Tür zuwirft. Ist eine Willenserklärung wirk-sam zugegangen? Es liegt ein Fall der Zugangsvereitelung vor. B verhindert durch das Zu-werfen der Tür einen Zugang (hier der mündlichen WE). Diese Vereite-lung ist berechtigt (Beleidigungen), so dass die Willenserklärung nicht wirksam zugegangen ist.
  • Was bewirkt eine Vermutung, nennen Sie bitte ein Beispiel. Bei der Vermutung wird vom Gesetz (widerleglich oder unwiderleglich) das Vorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung auch dann angeordnet, wenn sie nicht beweisbar ist. Beispiel sind §§ 891 Gesetzliche Vermutung, 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer  
  • Nennen Sie die Voraussetzungen einer Analogie Voraussetzungen der Analogie sind:  Lücke (planwidrige Unvollständigkeit) im Gesetz.  Kein Analogieverbot (etwa im Strafrecht).  Rechtssatz, der eine ähnliche Interessenlage regelt.  Interessenlagen des geregelten Falls und des offenen Sachverhalts müssen so ähnlich sein, dass eine Normanwendung geboten ist.
  • Um was für eine Einwendung handelt es sich bei § 125 BGB, was bewirkt sie? § 125 ist eine rechtshindernde Einwendung. Sie verhindert die Entste-hung eines Anspruchs.
  • Nennen Sie ein Rechtsgebiet, das zum Sonderprivatrecht Zum Sonderprivatrecht gehören Rechtsgebiete, die nur für bestimmte Personen gelten, etwa das nur für Kaufleute geltende Handelsrecht oder das Arbeitsrecht.
  • Wonach fragt die systematische Auslegungsmethode? Die systematische Auslegung deutet die Norm in ihrem inneren und äußeren Zusammenhang. In welchem Kontext steht die Norm, wie ist sie systematisch zu verstehen, wie kann sie mit anderen Normen am besten in Übereinstimmung gebracht werden?
  • Geben Sie ein Beispiel einer rechtshemmenden Einwendung. Was bewirkt sie? Eine rechtshemmende Einwendung verhindert die Durchsetzung eines wirksam entstandenen und nicht untergegangenen Anspruchs. Beispiele sind das Zurückbehaltungsrecht (§ 273) oder die Verjährung (§ 214).
  • Welche Rechtssubjekte kennen Sie? Rechtssubjekte sind die natürlichen und juristischen Personen.
  • Wann beginnt die Rechtsfähigkeit, wann endet sie? Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1) und endet mit dem Tod (Hirntod)
  • Wann gilt eine schriftliche Willenserklärung unter Anwesenden als abgegeben, wann unter Abwesenden? Eine schriftliche Willenserklärung gilt als abgegeben: • unter Anwesenden, wenn sie übergeben wird (nicht aber bei heimlichem Zustecken) • unter Abwesenden, wenn der Erklärende sie so in Richtung zum Empfänger auf den Weg gebracht hat, dass er unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme rechnen kann.
  • Welche Form erfordert die Bürgschaft, was ist die Rechtsfolge, wenn diese Form nicht eingehalten wird? Die Bürgschaft erfordert nach § 766 die schriftliche Form (für die Erklärung des Bürgen). Fehlt es an dieser Form, so ist die Bürgschaft nach § 125 (=rechtshindernde Einwendung) nichtig.
  • Was unterscheidet Recht von Sitte und Sittlichkeit? Recht ist genau wie Sitte und Sittlichkeit eine von Menschen geschaffene Sollensanordnung. Im Unterschied zu Sitte und Sittlichkeit hat Recht eine verlässliche Chance der Durchsetzung in einem festgelegten Verfahren (durch staatliche Organe und Gerichte). Bei Nichtbeachtung von Rechtsnormen folgt eine Sanktion (bei Sitte nur eine gesellschaftliche Reaktion).
  • Was unterscheidet Recht von Sitte und Sittlichkeit? Recht ist genau wie Sitte und Sittlichkeit eine von Menschen geschaffene Sollensanordnung. Im Unterschied zu Sitte und Sittlichkeit hat Recht eine verlässliche Chance der Durchsetzung in einem festgelegten Verfahren (durch staatliche Organe und Gerichte). Bei Nichtbeachtung von Rechtsnormen folgt eine Sanktion (bei Sitte nur eine gesellschaftliche Reaktion).
  • Welches sind die Unterschiede zwischen dem Öffentlichen und dem Privaten Recht? Öffentliches Recht regelt die Staatsorganisation und das Verhältnis Bürger –Staat, es dient den Interessen des Staates, folgt dem Grundprinzip der Über-/Unterordnung und verwirklicht sich im Verwaltungsakt. Privates Recht regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander, dient dem Interessenausgleich und folgt dem Grundprinzip der Gleichordnung; Handlungsform ist der Vertrag.
  • Welche drei Arten von Einwendungen kennen Sie? Geben Sie jeweils ein Beispiel • Es gibt rechtshindernde (§§ 105, 125, 134, 138), • rechtsvernichtende (§§ 142, 362, 389) und • rechtshemmende (§§ 214, 273) Einwendungen. Beispiele jeweils in Klammern genannt.
  • Wonach fragt die systematische Auslegung? Die systematische Auslegung deutet eine Norm in ihrem inneren und äußeren Zusammenhang. In welchem Kontext steht die Norm, wie ist sie systematisch zu verstehen, wie kann sie mit anderen Normen am besten in Übereinstimmung gebracht werden?
  • Wann beginnt, wann endet die Rechtsfähigkeit eines Menschen? Die Rechtsfähigkeit einer Person beginnt mit Vollendung der Geburt (vgl. § 1) und endet mit dem Tod (Hirntod).
  • Welches sind die Elemente des Willens bei einer Willenserklärung? Müssen alle vorliegen, damit die Erklärung wirksam ist? Der Wille bei der Willenserklärung besteht aus Handlungswille, Erklärungswille und Geschäftswille. Für die Wirksamkeit genügt der Handlungswille, wenn der Erklärungsempfänger von einer Willenserklärung ausgehen musste.
  • Der 16-jährige A schließt mit V einen Kaufvertrag über einen Computer zu einem ausgesprochen günstigen Preis. Ist die Zustimmung der Eltern erforderlich, damit dieses Rechtsgeschäft wirksam wird? ( Rechtsgeschäfte eines beschränkt Geschäftsfähigen bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (idR der Eltern), wenn sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, § 107. Bei einem Kaufvertrag entsteht auch ein Anspruch gegen A (auf Zahlung), so dass dieser nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt es nicht an.