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FPBP Nachfolgeplanung (Fach) / VMNF steuerlich optimieren (Lektion)

Fritsch

Diese Lektion wurde von Lothar erstellt.

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  • P) Nenne die 4 Anknüpfungspunkte bei der Erbschafts-/Schenkungssteuer! die persönliche Steuerpflicht die sachliche Steuerpflicht = steuerpflichtiger Erwerbsvorgang die Bereicherung der Steuersatz
  • P) Nenne die 4 Varianten der Erbschaftsteuerpflicht! Unbeschränkte Steuerpflicht (Inländer) Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (Wegzugsbesteuerung, 5 Jahresfrist) Beschränkte Steuerpflicht (Inlandsvermögen) Erweiterte Beschränkte Steuerpflicht (AStG 10 Jhresfrist, Niedrigsteuerland)
  • P) Woran knüpft §2 ErbStG (erweiterte) unbeschränkte Steuerpflicht? Wenn Erblasser, Schenker oder Erwerber zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, Inländer ist. Als Inländer gelten (AO): natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 J dauernd im Ausland aufgehalten haben ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. (erweiterte)      
  • Woran knüpft § 2 ErbStG Beschränkte Steuerpflicht? Was ist mit Nießbrauch und Anteilen an KapGes? kein Beteiligter ist Inländer zum Steuerzeitpunkt für das Inlandsvermögen einschließlich Nutzungsrechte an solchem Vermögen (Beteiligung an KapGes >=10%)
  • Woran knüpft § 4 AStG die erweiterte beschränkte Steuerpflicht? Was ist steuerpflichtig? Beispiele? Inlandsvermögen Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuer: in den letzten 10 J vor dem Ende seiner unbeschränkten Steuerpflicht mind. 5 J insgesamt unbeschränkt steuerpflichtig war in einem ausländischen Niedrigsteuergebiet (30% < D) ansässig ist oder in keimen ausländischen Gebiet fest ansässig ist. Steuerpflicht auf erweitertes Inlandsvermögen = Erträge wären bei unbeschränkter Steuerpflicht NICHT ausländische Einkünfte: Bankguthaben bei KI im Inland Aktien, Anteile an KapGes im Inland Versicherungsansprüche gg. Versicherungen im Inland
  • P) Steuerklassen und Freibeträge ErbSt? StK I: Ehegatten u. Lebenspartner                                              500 Kinder, Stiefkinder, Kinder vorverstorbener Kinder        400 Enkel                                                                                     200 sonstige Abkömmlinge                                                       100 Bei Erbschaft: Eltern, Großeltern                                       100 StK II: Bei Schenkung: Eltern, Großeltern                                       20 Geschwister, Neffen/Nichten, Stiefeltern          Schwiegereltern, -kinder, geschiedene Ehegatten             20 StK III:  alle übrigen                                                                            20  
  • Wie wird der Steuersatz in der ErBSt gerechnet? a) ein Steuersatz für alles b) die ersten 75 mit 7%, die nächsten 225 mit 11% .... Hinweis! a) Härtefallklausel bei Schwellen glätten den Sprung   I           7-30% II         15-43% III         30-50%
  • Welche Versorgungsfreibeträge kennt das ErbStRecht? Was wird ggf. abgezogen? Ehegatten / eingetragene Lebenspartner:               256.000 Euro Kinder, Stiefkinder, Kinder vorverstorbener Kinder: 10.300 - 52.000 Euro abzüglich Barwert von Versorgungsbezügen von öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen
  • P) § 13 ErbStG: Welche Steuerbefreiung besteht für die Übertragung des Familienwohnheims an Ehegatten/Lebenspartner bzw. Kinder? Tipp unter Ehegatten Übertragung zu Lebzeiten optimal zu nutzen? Übertragung zu Lebzeiten an Ehegatten mehrfach, ohne Beschränkung im Wert möglich (D, EU, EWR) Übertragung von Todeswegen an Ehegatten oder Kinder: weitere Selbstnutzung erforderich Bei Veräußerung / Wegzug innerhalb von 10 J = Wegfall der Befreiung Kinder zusäzlich: begrentzt auf max. 200 qm Wohnfläche TIPP: Schenkung mit Rückfallklausel bei Tod (unter Rückauflassungsvormerkung)
  • P) Welche 2 Verschonungsmodelle und welche 3 Verschonungsgruppen kennt § 13 a/b ErbStG? Abzugsbetrag u. Feibetrag? Regelverschonung ( 85% begünstigtes Vermögen w/ Verwaltungsvermögen max. 50% u. 400% Lohnsumme in 5 J) Optionsverschonung (100% begünstigtes Vermögen w/ Verwaltungsvermögen max. 10% u. 700% Lohnsumme in 7 J)   Betriebsvermögen Btriebe der Land- und Forstwirtschaft Anteile an an KapGes mind. 25% UN-Wert 1 Mio. ./. 85% = 150 TEUR = Freibetrag 150 TEUR = 0
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  • P) Modifizierte Zugewinngemeinschaft - Gütrtrennung Wann ist welche Form von Vorteil? Wie kann die Zugewinngemeinschaft beendet werden? Was gilt für rückwirkende Vereinbarungen? Erkläre die Güterstandsschaukel! Mod.Zugewinngemeinschaft: Vorteile d.Zugewinngemeinschaft bei Tod (ErbSt-freier Vermögenstransfer) + Vermeidung der Nachteile bei Scheidung/Trennung ( kein Zugewinnausgleich) Gütertrennung: positiv bei Scheidung, z.B. Abschirmung Firma, jedoch kein ErbSt-Zugewinnausgleich im Alter u. andere Erbquoten Beendigung durch Ehevertrag zu Lebzeiten oder von Todes wegen. Rückwirkende Vereinbarung ist zivilrechtlich möglich, steuerlich Beendigung zu Lebzeiten möglich, von Todeswegen geht nicht Güterstandsschaukel: Ehel. in Zugewinngemeinschaft wechseln per Ehevertrag in Gütertrennung = Zugewinnausgleich / steuerfrei und ggf. wieder zurück (da sonst Erbquoten verschoben werden).
  • P) Wo ist die Bewertung von Immobilienvermögen geregelt? Welche 3 Verfahren gibt es, für welche Immobilien sind sie jeweils anzuwenden? § 182 BewG: Vergleichswertverfahren Ein-/Zweifamilienhäuser Wohnungs- und Teileigentum Ertragswertverfahren: Mietwohngrundstücke Geschäftsgrundstücke Gemischt genutzte Grundstücke Sachwertverfahren: Wohnungs- und Teileigentum ohne Vergleichswert Geschäfts- und Gemischt genutzte Grundstücke ohne übliche Miete Ein-/Zweifamilienhäuser Sonstige
  • P) Wie werden noch nicht fällige Lebens-, Kapital, Rentenversicherungen ErbSt-lich bewertet? mit dem Rückkaufswert
  • P) Wie sind wiederkehrende Nutzungen (Nießbrauch) anzusetzen? Formel und Bestandteile Grundsätzlich mit dem Kapitalwert. Kapitalwert = Jahreswert x Vervielfältiger Jahreswert = Reinertrag (der Wert der im Durchschnitt d. Jahre voraussichtlich gezahlt wird Vervielfältiger ist abhängig von der Dauer des Nießbrauchsrechts: zeitlich begrenzte Nutzung = Anlage 9 a BewG zeitlich unbegrenzte Nutzung = 18,6 zeitlich unbestimmte Nutzung = 9,3 lebenslängliche Nutzung = Sterbetafel BMF Vervielfältiger
  • Nenne 8 Instrumente der Vermögensnachfolgeplanung! lebzeitige Übertragung in Form von Schenkungen Errichtung Verfügung von Todes wegen Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall Kapital- und Risikolebensversicherungen Vollmachten für Krankheits- u. Betreuungsfall (Vorsorgevollmacht) Transmortale und postmortale Vollmachten (Notar, Bank) Errichtung von Stiftungen (zu Lebzeiten, von Todes wegen) Ehe- und Pflichtteilsverzichtsverträge
  • P) Wo ist der Vorteil der Ehebedingten zuwendung des selbst genutzten Familienwohnheims bei der Vermögensnachfolgeplanung? keine 10 jährige Selbstnutzungsbindung Verlagerung von Vermögenswerten ohne persönlichen Steuerfreibetrag anzugreifen Weitegehende Absicherung des Schenkenden durch Rückfallklausel möglich (Vorversterben, Trennung, Insolvenz....) zudem Sicherheit im Grundbuch durch Rückauflassungsvormerkung möglich
  • P) Vorteile der Güterstandsschaukel* bei der Vermögensnachfolgeplanung? *Gütertrennung - rückwirkend Zugewinngemeinschaft - Gütertrennung Vermögensausgleich unter Ehegatten ohne Freibetragsbegrenzung bzw. -anrechnung Beide Eltern können an Kinder schenken bzw. vererben Weitgehende Absicherung des Schenkenden durch Rückfallklausel möglich (Vorversterben, Trennung, Insolvenz...) Zudem Sicherheit im Grundbuch über Rückauflassungsvormerkung möglich
  • P) Vorteile der Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt? Reduzierung der Schenkungsteuer, da der Nießbrauch eine Belastung für den Beschenkten darstellt Absicherung des Rückfalls sowohl rechtlich wie steuerlich über Rückfallklausel möglich Versorgung des Schenkers durch laufende weitere Einnahmen
  • P) Vorteile der Übertragung einer monatl. Rente (SofortRente) ggü. Bargeld? Zuwendung = Kapitalwert ./. pers.Freibertrag = Nettoerwerb Bei SofortRente: Kapitalwert = Jahreswert x Faktor * *Geschlecht / Alter gem. Tabelle z.B. Frau 67 ca. 12 Vermögenszuwachs erfolgt beim Beschenkten = Keine SchenkungSt   Möglichkeit: Wechsel VN auf VP bei Tod des VN (Vorteil: Hand drauf, Nachteil Vermögenszuwachs beim Schenker)
  • Welche Vorkehrungen sollten vor Übertragung von BV getroffen werden, damit die Voraussetzungen für die erbschaftsteuerliche Verschonung von BV erfüllt werden? Ggf. Abschluß eines Poolvertrags GgfZuerwerb eines weiteren Anteils, um notwendige erforderliche Beteiligungsquote von 25% zu erreichen Ggf. Drücken der Vermögensverwaltungsquote unter 50% Versorgung des Schenkers durch lfd. weitere Einnahmen