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FPBP Versicherungen (Fach) / BAV (Lektion)
Keller
Diese Lektion wurde von Lothar erstellt.
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- Def. BAV? Betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Altersvorsorge, Invaliditäts- (BU) oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlasss eines Arbeitsverhältnises vom Arbeitgeber zugesagt werden.
- Welche Rechtsgebiete sollten in der baV strikt getrennt betrachtet werden? Arbeitsrecht = Schutz des AN Steuerrecht = Finanzierung des Staates Sozialversicherungsrecht = Soziale Absicherung von Personengruppen
- Welches sind arbeitsrechtliche Grundlagen, die baV betreffend? Gesetz? Vorgabe? Geschützte Personen? BetrAVG = BetriebsAltersVersorgungsGesetz Vorgabe von Mindestnormen von denen zu Lasten des AN nicht abgewichen werden darf (Ausnahme durchTarifvertrag) Vom BetrAVG Geschützte Personen: alle AN (incl. Azubi, Minijob) nicht beteiligte GmbH GF und AG-Vorstände nicht beherrschende GGF u. Aktionärs-Vorstände Freiberufler, RA, Architekten, Handelsvertreter -> Voraussetzung: baV aus Anlass einer Tätigkeit für ein anderes Unternehmen (auch mehrfach)
- 1. Altersrente zusätzlich von 60-67 LJ 2. Einmal.Kapleistung AG an AN x € bei Ausscheiden mit 67 LJ 3. Dread Dease Versicherung AG für AN 4. AG sagt AN für den Fall ihres Todes lebenslange Rente an Ehefrau zu 5. AG sagt AN ab 75 LJ lebenslange Al BAV ja oder nein? 1. u. 3. nein, da kein biometrisches Risiko Rest ja, kumulierte Auszahlung und Hinterbliebenen Leistung sind o.k.
- Nenne die 5 Durchführungswege der BAV! Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds (rückgedeckte) Unterstützungskasse (rückgedeckte) Pensionszusage
- Nenne Charakteristika der Direktversicherung! VN, VP Beiträge Zusage Rechtsanspruch Steueriche Förderung nach § VN = AG VP = AN AG gibt Beiträge in Direktvesicherung AG gibt Zusage an AN Rechtsanspruch AN gg. DV u. bei Ausfall gg. AG § 3 Nr. 63 EStG Bezugsrecht i.d.R. unwiderruflich, Riesterförderung möglich, aber sv-pflichtig, deshalb macht es keiner
- Nenne Charakteristika der Pensionskasse! VN, VP Beiträge Zusage Rechtsanspruch Steuerliche Förderung nach § VN = AG VP = AN Zuwendungen = Beiträge von AG an PK Zusage AG an AN Rechtsanspruch AN gg. PK bei Ausfall gg. AG § 3 Nr. 63 EStG Praktisch identisch mit DV (Riester sv-pflichtig)
- Nenne Charakteristika des Pensionsfonds! VN, VP Beiträge Zusage Rechtsanspruch Steuerliche Förderung nach § VN = AG VP = AN Beiträge AG zahlt an PF AG macht Zusage an AN AN hat Rechtsanspruch gg. PF bei Ausfall gg. AG § 3 Nr. 63 EStG liberalere Anlagevorschriften, ggf. Leistungen ohne Garantie Riesterfähig
- Nenne Charakteristika der Unterstützungskasse! VN, VP Beiträge Zusage Rechtsanspruch Steuerliche Förderung - iinteressant für ... VN = AG VP = AN Zuwendungen = Beiträge vom AG an UK Zusage von AG an AN Rechtsanspruch AN gg. AG nicht gg. UK u. Versicherer UK ist steuerbefreit, Einzahlungen LSt-frei interessant für hohe Versorgung UK ist rechtlich selbständige Einrichtung - i.d.R. mit eigener Versicherung rückgedeckt kein Riester
- Nenne Charakteristika der Pensionszusage (mit Rückdeckungsvers)! VN, VP Beiträge Zusage Rechtsanspruch / Leistungen Steuerliche Förderung VN = AG VP = AN Beiträge von AG an Rückdeckungsversicherung Zusage AG an AN Rechtsanspruch AN an AG / Leistung von RDV an AG an AN Einzahlungen sind generell LSt-frei, Ag bildet Rückstellungen unmittelbarer Durchführungsweg kein Riester
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- Arten der Zusage einer BAV arbeitsrechtlich? Einzelzusage = Bestandteil Arbeitsvertrag i.d.R. FüKraft Gesamtzusage = Einseitig durch AG am Schwarzen Brett Betriebsvereinbarung Tarifvertrag
- Prüfchema zum Anspruch "Recht auf Entgeltumwandlung"? AN ist pflichtversichert? Tariföffnungsklausel ist vorhanden? 4% Grenze ist noch nicht ausgeschöpft? = Recht auf Entgeltumwandlung
- P) Nenne die Zusagearten der BAV! - Ihre Vor-/Nachteile hinsichtlich Kalkulierbarkeit d. Aufwands u. der Leistungshöhe? - Für welche Durchführungswege? Leistungszusage (LZ) - Aufwand nicht kalkulierbar / Leistungshöhe fest - allen DF offen Beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) - Aufwand + Leistungshöhe kalkulierbar - allen DF offen Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) - Aufwand kalkulierbar / Leistungshöhe schlecht kalkulierbar - nur für DV, PK u. PF (= § 3 Nr. 63 EStG)
- Wie unterscheiden sich Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht hinsichtlich "Doppelerfassung"? Im Steuerrecht gilt: Eine Sache darf nicht 2x besteuert werden = Einzahlung steuerlich begünstigt => Rente steuerpflichtig. Im Sozialversicherungsrecht ist alles möglich, z.B. Beitrag sozialvers.-pflichtig und Rente später auch
- Gibt es einen Gleichbehandlungsgrundsatz bei der BAV? Nein, aber Verbot der Diskreminierung.
- Was ist bei der Unverfallbarkeit zu prüfen? Schema Arten / Verfahren 1) Ausscheiden vor dem Versorgungsfall? 2a) Unverfallbarkeit dem Grunde nach gesetzlich vertraglich unabhängig vom Durchführungsweg 2b) Unverfallbarkeit der Höhe nach Ratierliches Verfahren Versicherungsförmige Lösung Erreichte Anwartschaft Gezahlte Beiträge
- Welche Unterscheidung hinsichtlich der zusage gilt für die Unverfallbarkeit dem Grunde nach? Entgeltumwandlung - Zusage ab 2001 - sofort unverfallbar AG-Finanzierung - Zusage ab 2001 - mind. 5 Jahre Zusage + mind. 25 Jahre alt (bis 2012 30 Jahre alt)
- P) Wie funktioniert das Ratierliche Verfahren? PRO/CONTRA Ratierlicher Anspruch = Vollanspruch x tatsächliche / mögliche Bteriebszugehörigkeit für alle Leistungszusagen (LZ) unabhängig vom Durchführungsweg für BOLZ bei DV u. Pensionskasse Belohnung für Betriebstreue Nachfinanzierungsrisiko für Zusage nach langer Betriebszugehörigkeit
- P) Wie funktioniert die Versicherungsförmige Lösung? Anspruch = beitragsfreie Ablaufleistung der Versicherung nur für DV und Pensionskasse bei LZ u. BOLZ kein Nachfinanzierungsrisiko VN-Wechsel und Mitgabe der Police
- Wie funktioniert Erreichte Anwartschaft? Anwartschaft, die aus den bis zum Ausscheiden eingezahlten Beiträgen finanzierbar ist bei BOLZ aus Pensionszusage, UK oder Pensionsfonds Kein Nachfinanzierungsrisiko Exakte Definition erforderlich i.d.Praxis: beitragsfreie Ablaufleistung
- P) Wie funktioniert Gezahlte Beiträge? Anspruch = Bis zum Ausscheiden zugesagte Beiträge zuzuglich der Erträge bis zum Versorgungsfall nur für Zusagen ab 1.1.2002 Nur für BZML aus DV, Pensionsfonds u. Pensionskasse Kein Nachfinanzierungsrisiko für Vordienstzeiten, aber evtl. für Mindestleistung Mindesatnspruch: Beiträge bis zum Ausscheiden
- Für welchen Durchführungsweg in Kombination mit Zusageart (LZ/BOLZ/BZML) sind welche 4 Berechnungsverfahren für die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften anwendbar? LZ - für alle DF: ratierliches Verfahren, - für DV und PK: versicherföm. Lösung BOLZ - für PZusage, PK u. PF: erreichte Anwartschaft - für DV u. PK: versförm. Lösung / ratierliches Verfahren BZML - für DV, PK u. PF: gezahlte Beiträge
- P) Portabilität Erläutere Übernahme u. Übertragung! Hat der AN ein Recht auf Übertragung? Unter welchen Bedingungen? Übernahme neuer AG übernimmt Versorung und führt sie weiter (alte Zusage) nur einvernehmlich, Schldbefreiung alter AG bei Liquidation auch ohne AN-Zustimmung auf PK oder LVU Übertragung Versorgungskapital wird auf neuen AG übertragen (neue Zusage) Neur Zusage ist Entgeltumwandlung Recht auf Übertragung nur für zusagen ab 2005 bis 1 J nach Ausscheiden, nur bei DV, PK, PF und nur bis BBG (West) bei vorheriger versicherungsförmiger Lösung richtet sich der Anspruch gegen den Versorgungsträger Restruíktionen gelten nicht bei einvernehmlicher Übertragung
- P) Portabilität Voraussetzung für steuerfreie Übertragung? Bisheriger AG: DV, PK, PF neuer AG: dto. Bisheriger AG: PZ, UK neuer AG: dto. Die steuerliche Behandlung beim AN ändert sich durch den Wechsel nicht!
- P) Welche Abfindungen sind erlaubt, welche verboten? Im laufenden Arbeitsverhältnis - erlaubt Bei unverfallbarem Ausscheiden - Verbot Bei Rentenbeginn - (Kapitalwahlrecht ist keine Abfindung) Im Rentenbezug - Verbot bei Rentenbeginn ab 2005
- P) Welche Ausnahme vom Abfindungsverbot gibt es? Bezüglich gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften laufender Renten mit Rentenbeginn ab 2005 für kleine Anwartschaften (nicht Abfindungshöhe) Rentenanwartschaften bis max. 26,95 € Kapitalanwartschaften bis max. 3.234 € Abfinungswert = Barwert bzw. gebildetes Kapital Auch ohne Zustimmung des AN
- P) Welche Folgen hat der Vérstoss gegen das Abfindungsverbot? Erhebliches Risiko für den AG: Die Abfindung ist nichtig Der AN kann die Versorgungsleistung im Versorgungsfall nochmals verlangen Eine Rückforderung / Verrechnung ist nicht möglich
- P) Welche 3 Anpassungsarten für laufende Leistungen gibt es? Index-Anpassung (3 J- Rythmus, an Verbraucherpreisindex bis maximal Nettolöhne vergleichbarer AN-Gruppe im UN) 1% Mindestanpassung (nur für Zusagen ab 1999) Überschuss Anpassung (für DV + PK) Überschüsse ab Rentenbeginn erhöhen Leistung
- P) Anpassung laufender Leistungen bei a) AG-Finanzierung - Indexanpassungs-Prüfungspflicht entfällt, wenn ... b) Entgeltumwandlung - Anpassungsverpflichtung MindestAnpassung entfällt, wenn ... alle DF-Wege a) ... AG sich verpflichtet Rente mind. um 1% anzupassen BZML oder Auszahlungsplan vorliegt Überschüsse ab Rentenbeginn zur Erhöhung d. Renten verwendet werden b) ... BZML oder Auszahlungsplan vorliegt Überschüsse ab Rentenbeginn zur Erhöhung d. Renten verwendet werden
- Welche Versorgungsleistungen aus BAV sind steuerlich anerkannt? Bedingungen aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses (auch HGBler) mindestens ein biometrisches Risiko abgesichert Leistungen bei Erreichen der Altersgrenze (62. LJ früher 60. LJ) Leistungen bei Invalidität ( BU/EU teilweise oder voll) Leistungen bei Tod (nur an steuerlich anerkannte Hinterbliebene) Keine Anerkennung von Dread-Disease u. Pflegerente
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- P) Wer gilt als steuerlich anerkannter Hinterbliebener? Witwen und Witwer (auch bei eingetragenen Lebenspartnern) "Kondergeldberechtigte" Kinder (§ 32 EStG) frühere Ehegatten Lebensgefährten / Lebensgefährtinnen Wer überhaupt aus diesem Pool und in welcher Reihenfolge bestimmt der AG Frei vereinbarte Leistungen sind i.d.R. keine steuerlich anerkannte BAV, Ausnahme: einmaliges Sterbegeld bis max. 8 TEUR und Leistungen aus einer alten § 40b EStG a. F.-Direktversicherung
- P) Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG Wie erfolgt die Besteuerung von ... beim AN a) vor Rentenbeginn b) ab Rentenbeginn? DV, PK, PF a) vor Rentenbeginn: Beiträge LSt-frei bis 4% der BBG p.a. Zzgl. 1.800 € für Neuzusagen ab dem 1.1.2005 und wenn § 40 b EStG .F. nicht genutzt wird b) Leistungen / Renten sind voll steuerpflichtig
- P) Wie werden die 5 DF-Wege bei a) Arbeitgerberfinanzierung b) Entgeltumwandlung in der Anwartschaftsphase hinsichtlich SV-Pflicht behandelt? PZusage, UK: a) beitragsfrei b) beitragsfrei bis 4% der BBG PK, DV: a) +b) beitragsfrei bis 4% der BBG und i.R.d. §40b EStG a.F. (b) nur bei Sonderzahlungen PF: a+b) beitragsfrei bis 4% der BBG
- Wie lauten die Befreiungsgrenzen in der Anwartschaftsphase für AN? (für AG) Gruppen und Zählweise? 1. Gruppe: 4% (AG unbegrenzt) P-Zusage oder UK 2. Gruppe: 4% für steuerfreie Zuwendungen an DV, PK, PF 3. Gruppe: 1.752 Euro nach § 40 b EStG a.F. geförderte Beiträge an DV und PK Innerhalb der Gruppe gilt Grenze nur 1x Grenzen je Gruppe kumulativ so insgesamt 8% + 1.752 €
- P) Welche SV-Beiträge (Art) werden auf Versorgungsbezüge berechnet, welche nicht? Bedingungen? SV frei bei RentenV- und ALV SV Pflicht in der KV und PflegeV bei gesetzlich und freiwillig versicherten Versorgungsberechtigten (nicht PKV) Nur wenn V-Bezüge > 1/20 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV Voller Beitragssatz zu Lasten des Rentners max. bis zur BBG Bei Kapitalleistungen: monatlich 1/120 der Gesamtleistung - auch bei Ratenzahlung
- P) Welche SV-Beiträge (Art) werden auf Versorgungsbezüge berechnet, welche nicht? Bedingungen? SV frei bei RentenV- und ALV SV Pflicht in der KV und PflegeV bei gesetzlich und freiwillig versicherten Versorgungsberechtigten (nicht PKV) Nur wenn V-Bezüge > 1/20 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV Voller Beitragssatz zu Lasten des Rentners max. bis zur BBG Bei Kapitalleistungen: monatlich 1/120 der Gesamtleistung - auch bei Ratenzahlung
- Beispiel Behandlung i.d.Leistungsphase hinsichtlich SV? Rentner, pflichtversichert, DV-Kapitalleistung 60.000 € Netto-BAV-Leistung? BAV-Leistung: 60.000 fiktive monatl. Leistung: 500 KV-Beitrag 15,5% 77,50 PV-Beitrag 1,95% 9,75 = 87,25 mon. Belastung fiktive Gesamtleistung in 120 Monaten: 10.470 verbleibt Netto-BAV-Leistung: 49.530
- GGF-Versorgung - in KapGes - in PersGes? Unterscheidung nach Beherrschung i.S. des Steuerrechts / Arbeitsrechts sowie Nicht abhängig i.S.d. SV-Rechts? in KapGes GGF = AN - steuerlich anerkannt in PersGes GGF = Unternehmer - steuerlich nicht anerkannt Beherrschung i.S.d. Steuerrechts: > 50% bzw. gleichgerichtete Interessenlage b.mehr. GGF = besondere steuerl.Voraussetzungen Beherrschung i.S.d. Arbeitsrechts: > 50% bzw. gleichgerichtete Interessenlage b.mehr. GGF = kein Schutz BetrAVG u. PSV Nicht abhängig i.S.d. SV-Rechts: individuelle Prüfung erforderlich = sv-frei
- Praxistipps für die Erteilung einer GGF-Zusage? Gesellschafterbeschluss GGF darf max. 60 J alt sein Mindestrestdienstzeit 10J Leistungen aus BAV und GRV max. 75% d.letzten Aktivbezüge Probezeit für GGF bei Neueinstellung 2-3J Probezeit bei neu gegründeten Unternehmen 5J Insolvenzschutz durch Verpfändung einer Rückdeckungsvers.
- Prüfschema, ob GGF abhängig beschäftigt? w/ nein... Kapitalanteil und/oder Stimmrechte 50 % oder mehr? Sperrminorität? Indizien der SV-Freiheit: vom Selbstkontrahierungsverbot befreit nicht weisungsgebunden erhebliches Unternehmerrisiko alleinige Branchenkenntnis "Kopf und Seele" des Betriebs w/NEIN = abhängig beschäftigt
- Woraus entstehen Finanzierungslücken in der AV bei Pensionszusagen? Inflation nicht marktgerechte Verzinsung Langlebigkeit Rückgang der erwarteten Finanzierungsmittel