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schriftliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Körperschaftsteuer vE (Lektion)

verdeckte Einlage

Diese Lektion wurde von SigbritBach erstellt.

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  • Definition verdeckte Einlage Der Gesellschafter (oder ein nahe stehende Person) wendet der Gesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen (bilanzierungsfähigen) Vorteil zu, den ein Nichtgesellschafter (als ordentlicher Kaufmann) der Gesellschaft nicht gewährt hätte (durch Gesellschaftsverhältnis veranlasst) R40 I KStR
  • bilanzierungsfähiger Vorteil Vorteilsgewährung führt zu 1. Ansatz/Erhöhung eines Aktivpostens 2. Wegfall/Verringerung eines Passivpostens H40 (einlagefähiger Vermögensvorteil) KStH
  • reine Nutzungs- Leistungsvorteile unentgeltliche/verbilligte Nutzungsüberlassung unentgeltliche/verbilligte Tätigkeit nicht einlagefähig H40 (Nutzungsvorteile) KStH
  • Behandlung vE bei der Gesellschaft vE dürfen das zvE nicht erhöhen §8 III Satz 3 KStG => Kürzung bei der zvE-Ermittlung sofern die vE den Gewinn vorher erhöht hat Zugang der vE im steuerlichen Einlagekonto §27 KStG
  • Behandlung vE beim Gesellschafter 1. vE erhöht AK der Beteiligung Beteiligung im BV §6 VI Satz 2 EStG Beteiligung im PV H17 V (vE) EStH 2. ggf. wird für das eingelegte WG eine Veräußerung fingiert, z.B. §17 I Satz 2 EStG §20 II Satz 2 ESTG §23 I Satz 5 Nr. 2 EStG
  • vollständiger Verzicht auf Pensionsanwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls vE in Höhe des bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Anteils des Versorgungsanspruchs
  • teilweiser Verzicht auf Pensionsanwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls vE insoweit, als der Barwert der bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Versorgungsleistungen des GS-GF den Barwert der nach dem Teilverzicht noch verbleibenden Versorgungsleistungen übersteigt erdienter Anteil=geleistete Dienstjahre/max. mögliche Dienstjahre
  • vE eines WG in eine KapG - woher? stets aus dem Vermögensbereich, in dem sich die Beteiligung befindet ggf. vor Einlage Wechsel des Vermögensbereichs durch Zwangsentnahme (aus BV in PV) Einlage (aus PV in BV)  
  • Folgen der vE eines WG in eine KapG AK der Beteiligung erhöhen sich um Wert der vE (Einlagewert bei der KapG) Beteiligung im PV (sh H17 V (verdeckte Einlage) EStH Beteiligung im BV (sh §6 VI Sätze 2 und 3 EStG)
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