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schriftliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Körperschaftsteuer vGA (Lektion)
- 1. Tatbestand vGA Die Gesellschaft gewährt ihrem Gesellschafter (nahe stehende Person) einen (unangemessenen) Vorteil den ein ordentlicher/gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zugunsten des Gesellschafters
- Voraussetzungen vGA R36 I Satz 1 KStG 1. Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung bei der Gesellschaft 2. Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag nach §4 I Satz 1 EStG 3. Veranlassung durch das Gesellschafterverhältnis 4. keine offene Gewinnausschüttung (aufgrund ordentlichem Gesellschafterbeschluss)
- 2. Tatbestand vGA Gesellschaft verstößt bei Zahlungen/Vereinbarungen mit einem beherrschenden Gesellschafter gegen 1. Nachzahlungs-/Rückwirkungsgebot oder 2. Klarheitsgebot oder 3. Durchführungsverbot R36 II KStR
- Rechtsfolge 2. Tatbestand vGA Es liegt dann stets eine vGa in voller Höhe vor, da die Vereinbarung bereits dem Grunde nach nicht anzuerkennen ist. Die Angemessenheit/Unangemessenheit der Leistung (Prüfung der Höhe nach) ist irrelevant.
- Behandlung vGA bei Gesellschaft 1. Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen das zvE nicht mindern §8 III Satz 2 KStG => Hinzurechnung bei Ermittlung zvE 2. Leistung iSd §27 I Satz 3 KStG
- Behandlung beim Gesellschafter (Betriebsvermögen) §20 I Nr. 1 Satz 2 iVm §20 VIII iVm §15 I Satz 1 ESTG TEV §3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d iVm Satz 2 EStG
- Behandlung beim Gesellschafter (Privatvermögen) §20 I Nr. 1 Satz 2 iVm §20 IX (Pauschbetrag 801€) EStG §32d I Satz 1 EStG alternativ auf Antrag §32d II Nr. 3 iVm §3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d EStG
- Folge verhinderte Vermögensmehrung Fiktionstheorie Geld vereinnahmt = Geld verausgabt
- Folge kein Gesellschafter Vorteilszuwendung an andere Person dem Gesellschafter gesellschaftsrechtlich, familienrechtlich, juristisch, sonstiger Art nahe stehend Folge: vgA ist dem Gesellschafter auch dann steuerlich als Einnahme aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 EStG) zuzurechne, wenn er selbst dadurch keinen Vermögensvorteil erlangt.
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