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Familienrecht (Fach) / Kurseinheit 1 (Lektion)

Ehe Lebenspartnerschaft

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  • Nenne die wichtigsten ehelichen Pflichten iSd § 1353 I 2! Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft Pflicht zur gegenseitigen Treue Pflicht zum gegenseitigen Beistand (strafrechtliche Garantenpflicht) Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme
  • Können die ehelichen Pflichten iSd § 1353 I 2 eingeklagt werden? Die personalen Ehepflichten des § 1353 I 2 können mit dem "Herstellungsantrag" als sonstige Familiensache iSv § 266 I Nr. 2 FamFG geltend gemacht werden. Zuständig ist gem. § 111 Nr. 10 FamFG iVm § 23a I Nr. 1 GVG das Familiengericht.
  • Können die ehelichen Pflichten auch zwangsweise durchgesetzt werden? Dies ist bzgl. der personalen Ehepflichten des § 1353 I 2 gem. § 120 III FamFG ausgeschlossen. Ehepflichten wirtschaftlichen Inhalts unterliegen dagegen grds. der Zwangsvollstreckung gem. § 120 I FamFG iVm §§ 704 ff ZPO.
  • Hat ein Ehegatte einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassen von sog. "Ehestörungen"? I. E. besteht Einigkeit, dass ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten bzw. gegen den "Ehestörer" jedenfalls keinen vollstreckbaren Anspruch allg. auf Unterlassen ehewidriger Beziehungen hat, da dies letztlich auf die Erzwingung der ehelichen Treue hinauslaufen und § 120 III FamFG umgehen würde. Allerdings bejaht die hM ein durchsetzbares Recht auf Schutz des "räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe" aus §§ 823 I, 1004 entsprechend ggü. dem Ehegatten und dem Ehestörer.
  • Kann die Verletzung der ehelichen Pflichten Schadensersatzansprüche der Ehegatten auslösen? Die hM lehnt Schadensersatzansprüche der Ehegatten untereinander und auch dem Ehestörer gegenüber ab, wenn die schädigende Handlung eine reine Eheverfehlung ist, also nur personale Ehepflichten verletzt. Andernfalls könnte auch hier infolge drohender durchsetzbarer SEA mittelbar der Rechtsgedanke des § 120 III FamFG umgangen werden. Hingegen sind SEA möglich bei Verletzung von Ehepflichten mit wirtschaftlichem Charakter und bei Verletzung allg. Sorgfaltspflichten im engen Zusammenhang mit der Verwirklichung des ehelichen Lebens.
  • Falls Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung ehelicher Pflichten möglich ist, welcher Haftungsmaßstab gilt dann? Bei Erfüllung ehelicher Pflichten und deliktischem Verhalten der Ehegatten untereinander im ehelichen Bereich wird gem. § 1359 (§ 277) grds. auf die eigenübliche Sorgfalt abgestellt. Ansonsten gilt § 276.
  • Welche Güterstände sieht das BGB vor? Unter welchen Voraussetzungen kommt es zu den jeweiligen Güterständen? Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1363 ff. (falls nichts anderes durch Ehevertrag iSv § 1408 geregelt ist) Gütertrennung gem. § 1414 (zum. Ausschluss des gesetzl. Güterstandes) Gütergemeinschaft gem. §§ 1415 ff (positive Regelung)
  • Was sind die Grundprinzipien der Zugewinngemeinschaft? Während ihres Bestehens bleiben die Vermögen von Mann und Frau getrennt und jeder Ehegatte ist grds. in der Lage frei über sein Vermögen zu verfügen gem. § 1363 II 1, 1364 HS. 1. Es bestehen Beschränkungen gem. §§ 1365 ff bei sog. Gesamtvermögensgeschäften und Veräußerung von Haushaltsgegenständen Nach Beendigung der ZG findet unter den Ehegatten ein Zugewinnausgleich statt, gem. §§ 1363 II 2 iVm §§ 1371 ff
  • Wo ist die sog. "revokatorische Klage" geregelt? Worin besteht ihre prozessuale Besonderheit? In § 1368 als Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Mit ihr kann ein Ehegatte im eigenen Namen Rechte des anderen Ehegatten einklagen, die dieser gegen Dritte infolge Unwirksamkeit einer Verfügung aufgrund der §§ 1365 ff. hat.
  • Wann liegt eine Verpflichtung zur Verfügung über das "Vermögen im ganzen" iSd § 1365 I 1 vor? Unstreitig, wenn das Vermögen des Ehegatten iSd Gesamtheit aller Aktiva betroffen ist (echtes Gesamtvermögensgeschäft). Nach der herrschenden Einzeltheorie aber auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand betroffen ist, falls er wertmäßig nahezu das gesamte Vermögen eines Ehegatten ausmacht. Letzteres kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn das nach Übertragung des Einzelgegenstands verbleibende Restvermögen weniger als 10 % des Gesamtvermögens ausmacht.
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  • Was steckt hinter der sog. "subjektiven Theorie"? Nach hM ist die Gleichsetzung von Einzelgegenständen mit dem "Vermögen im ganzen" aufrund der Einzeltheorie davon abhängig, dass der Erwerber positiv weiß, dass durch das Rechtsgeschäft über den einzelnen Gegenstand im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Veräußerers erfasst wird. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist grds. der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Fehlt die Kenntnis des Erwerbers in diesem Zeitpunkt, dann ist § 1365 auch bei nachfolgender Kenntniserlangung weder auf das Verpflichtungsgeschäft noch auf das Verfügungsgeschäft anzuwenden, dh beide Geschäfte sind wirksam.
  • Nach welchen Grundsätzen kann der weniger verdienende Ehegatte vom anderen Ehegatten Taschengeld beanspruchen? Jeder Ehegatte hat iRd §§ 1360, 1360a grds. auch einen (selbständigen, hM) Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld. Die Höhe des Taschengeldanspruchs des weniger verdienenden Ehegatten beträgt hierbei idR 5% bis 7 % des den Ehegatten zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens. Soweit aber der Eigenverdienst des weniger verdienenden Ehegatten zur Deckung des Taschengeldanspruchs ausreicht, scheidet ein Anspruch aus.
  • Was ist eine "ehebezogene" Zuwendung? Ehebezogene Zuwendungen, die von Schenkungen zu unterscheiden sind, liegen vor, wenn ein Ehegatte dem anderen Vermögenswerte um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen LG zuwendet, ohne dass eine ausdrückliche Unentgeltlichkeitsvereinbarung getroffen wird. Hier ist davon auszugehen, dass der eine Ehegatte seine Beiträge durch die des anderen Ehegatten als abgegolten betrachtet. Es handelt sich um familienrechtliche Rechtsgeschäfte eigener Art, denen die Vorstellung des Ehegatten zugrunde liegt, dass die eheliche LG Bestand haben und er innerhalb der Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (= Geschäftsgrundlage). Bisher wurden Zuwendungen der Schwiegereltern an die Schwiegerkinder "um der Ehe willen" den ehebedingten Zuwendungen unter Ehegatten gleichgestellt. Der BGH behandelt Zuwendungen der Schwiegereltern jetzt als Schenkungen.
  • Kann der Zuwendende wegen seiner ehebezogenen Zuwendungen bei Scheidung der Ehe einen gesonderten Ausgleich beanspruchen? Bei Gütertrennung kann bei Scheidung grds. ein Ausgleich nach § 313 verlangt werden. Bei Zugewinngemeinschaft gehen die Ausgleichsregeln der §§ 1373 ff. grds. vor. Nur ausnahmsweise kommt ein zusätzlicher Anspruch nach § 313 in Frage, wenn die güterrechtliche Regelung für den Zuwendenden unangemessen und unzumutbar unbillig wäre.
  • Handelt es sich bei § 1357 um eine Vertretungsregelung? Nein. § 1357 ist nach hM eine besondere gesetzliche Verpflichtungsermächtigung, bei der beide Ehegatten, also auch der geschäftsabschließende selbst, verpflichtet werden und kein Handeln im fremden Namen des anderen Ehegatten nötig ist.
  • Wann dient ein Geschäft der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie iSd § 1357 I 1? Wenn es sich um ein Geschäft handelt, das der Haushaltsführung, Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten bzw. Befriedigung des Lebensbedarfs der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder dient und das - abgestellt auf den äußeren Lebenszuschnitt der Familie- einer vorherigen Abstimmung nicht bedurfte bzw. auf einer im Einzelfall durchgeführten Abstimmung beruht (hM).
  • Welche Rechtsfolgen hat § 1357 im schuldrechtlichen Bereich? Die Ehegatten werden als Gesamtschuldner gem. § 421 verpflichtet. Beide Ehegatten werden berechtigt, wobei streitig ist, ob als Gesamtgläubiger (§ 428, wohl hM) oder Mitgläubiger (§ 432).
  • Welche Rechtsfolgen hat § 1357 im dinglichen Bereich? Die heute hM lehnt es mit Hinweis auf § 1363 II 1 ab, dass an den Gegenständen, die aus einem dem § 1357 unterfallenden Rechtsgeschäft erlangt werden, kraft Gesetz Miteigentum entsteht. Allerdings wird beim Erwerb von Hausrat regelmäßig Miteigentumserwerb kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung iSd § 929 S. 1 vorliegen.