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schriftliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Einkommensteuer Betriebsaufspaltung (Lektion)
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- Tatbestandsmerkmale I. Ordnung sachliche Verflechtung personelle Verflechtung
- Tatbestandsmerkmal sachliche Verflechtung Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage
- Tatbestandsmerkmal personelle Verflechtung 1. Stimmrechte 2. Geschäfte des täglichen Lebens in beiden Gesellschaften prüfen
- Tatbestandsmerkmal II. Ordnung Stimmrechte 1. gesellschaftsvertragliche Regelung 2. gesetzliche Regelung bei Einstimmigkeit z.B. BAS erst einmal verneinen
- Tatbestandsmerkmale II. Ordnung Geschäfte des täglichen Lebens 1. Wer bestimmt GdtL? 2. Kann die Geschäftsführungsbefugnis gegen den Willen des GF entzogen werden? -> bei GBR nur grobes Fehlverhalten -> bei GmbH Stimmrechte 3. zumindest die Mehrheit der Stimmrechte? => gewerbliche Einkünfte und Betriebsvermögen wird alles, was mit der Begründung der BAS zusammenhängt
- Ausgangspunkt der BAS Ein vermögensverwaltendes Unternehmen verpachtet eine wesentliche Betriebsgrundlage
- echte Betriebsaufspaltung Spaltung eines Unternehmens in zwei Unternehmen 1. Besitzgesellschaft 2. Betriebsgesellschaft
- unechte Betriebsaufspaltung zwei existierende oder neu gegründete Unternehmen werden vertraglich miteinander verflochten
- Personengruppentheorie derselben Personengruppe gehören jeweils die Mehrheit der Anteile am Besitz- und Betriebsunternehmen
- Beteiligungsidentität An Besitz- und Betriebsunternehmen sind dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt.
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- Beherrschungsidentität Die Personen, die das Besitzunternehmen (Betriebsunternehmen) beherrschen sind in der Lage, auch im Betriebsunternehmen (Besitzunternehmen) ihren Willen durchzusetzen.
- gesetzliches Stimmrecht GbR § 709 BGB Einstimmigkeit
- gesetzliches Stimmrecht Bruchteilsgemeinschaft § 745 BGB Mehrheitsprinzip
- faktische Beherrschung Fähigkeit der das Besitzunternehmen beherrschenden Personen, ihren geschäftlichen Betätigungswillen in dem Betriebsunternehmen durchzusetzen, nicht aufgrund eines bestimmten Anteilsbesitzes an dem Betriebsunternehmen, sondern aufgrund einer tatsächlichen Machtstellung in dem Betriebsunternehmen gegeben Beispiel für eine faktische Beherrschung wird häufig ein Fall herangezogen, der den BFH vor längerer Zeit beschäftigt hatte (BFH, Urteil v. 29. 7. 1976, IV R 145/72, BStBl 1976 II S. 750): Dort hatten die über das → Anlagevermögen verfügenden Ehemänner ihren Ehefrauen als Gesellschafterinnen einer KG das Unternehmen überlassen, führten aber tatsächlich als Angestellte der KG den Betrieb fort. Der BFH sah hierin eine faktische Beherrschung durch die Ehemänner, weil die als Gesellschafterinnen der KG fungierenden Ehefrauen nicht die zum Betrieb des Unternehmens erforderlichen Kenntnisse hatten und deshalb bei betrieblichen Entscheidungen auf den Sachverstand ihrer Ehemänner angewiesen waren.
- Behandlung von Eheleuten Art. 6 GG nicht schlechter gestellt als Dritte werden behandelt wie Fremde
- wesentliche Betriebsgrundlage (funktionale Betrachtungsweise) Wirtschaftsgüter, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung der Betriebsgesellschaft aufweisen
- Gehalt des Besitzunternehmers für seine Tätigkeit als Gesellschafter-GF der Betriebs-Kapitalgesellschaft § 19 EStG soweit angemessen § 20 (1) Nr. 1, § 20 (8), § 15 (1) Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d iVm Satz 2 soweit unangemessen
- Mieten Betriebseinnahmen § 15 EStG
- bei unentgeltlicher Überlassung Anwendung § 3c (2) EStG siehe Erlass zu § 3c
- bei teilentgeltlicher Überlassung Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil und teilweise Anwendung § 3c (2) EstG
- Beendigung BAS Gründe 1. Wegfall der personellen Verflechtung (Verkauf GmbH-Anteile) 2. Wegfall der sachlichen Verflechtung (Verkauf des vermieteten Grundstücks)
- Beendigung BAS Folgen Besitzunternehmen: Betriebsaufgabe §§ 16 und 34 EStG grundsätzlich keine Gewerbesteuer auf Aufgabegewinne soweit diese auf nat. Personen als unmittelbar Beteiligte entfällt § 7 Satz 2 GewStG
- Veräußerung Betrieb mit GmbH-Anteil im BV 1. Betriebsveräußerung im Ganzen (alle wesentl. BGL, gegen Entgelt, ein Erwerber, Fortführung möglich) §16 (1) Satz 1 Nr. 1 EStG 2. Ermittlung Veräußerungsgewinn §16 (2) iVm (1) : Achtung TEV § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. b und § 3c (2) ESTG 3. Freibetrag nach § 16 (4) 4. § 34 (2) Nr. 1 Verteilung des Freibetrags auf §16 (2) zuerst max. auf mit TEV (kein §34 (2)) dann auf ohne TEV §34 (2) greift