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Steuern und Bilanzen (Fach) / Bilanzsteuerrecht (Lektion)

Vorbereitung erster Teil ins BilStR

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  • Wie lautet die Klausurformulierung zur Buchführungspflicht? Der Einzelunternehmer X ist Kaufmann im Sinne des §1 I HGB, da er ein Handelsgewerbe betreibt. Sein Einzelunternehmen benötigt nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§1 II HGB). Die Buchführungspflichten der §§238 ff. HGB sind gem. §5 I EStG und § 140 AO auch für das Steuerrecht zu beachten. §241a HGB greift (nicht), da die dort genannten Grenzen (nicht) überschritten sind.
  • Was ist der Istkaufmann? §1 HGB: Wer ein Handelsgewerbe betreibt nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb   Handelsgewerbe = jeder Gewerbebetrieb
  • Was ist der Kannkaufmann? §2 HGB: Kaufmann kraft Eintragung ins Handelsregister.
  • Was wird im §3 HGB geregelt? Land- und Forstwirtschaft; Kannkaufmann I = Land- und Forstwirtschaft ist ein Kannkaufmann II = Kaufmann kraft Eintragung ins Handelsregister III = Nebengewerbe Land- und Forstwirtschaft
  • Welche §§ regeln die Buchführungspflicht? §§238 ff. HGB § 140 AO und §5 I EStG Die Buchführungsplichten der §§ 238 ff. HGB sind gem. §5 I EStG und §140 AO auch für das Steuerrecht zu beachten!
  • Was regelt der §241a HGB? Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars: Kleiner 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss I zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre II Neugründung bereits am 1. Abschluss-Stichtag (nicht buchführungspflichtige Kaufmann)   Gilt nicht für Kapitalgesellschaften!  
  • Was beinhaltet der handelsrechtliche Jahresabschluss? §242 I HGB Bilanz §242 II HGB GuV §242 III HGB JahresabschlussKapitalgesellschaft: + Anhang und ggf. Lagebericht Ausnahme: §241a HGB!
  • Welche Buchführungspflichten gibt es im Steuerrecht? §140 AO abgeleitete Buchführungspflicht für steuerliche Zwecke: 1. Alternative: §60 II S. 1 EStDV Überleitungsrechnung2. Alternative: §60 II S. 2 EStDV eigenständige St-Bilanz §141 AO originäre Buchführungspflicht (durch Mitteilung FA)
  • Welche Zwecke und Aufgaben hat die Handelsbilanz? - Darstellung der VFE-Lage - Ausschüttungsbemessung - Gläubigerschutz - Rechenschaft gegenüber Geschäftsleitung und Anteilseignern
  • Welche Zwecke und Aufgaben hat die Steuerbilanz? - Ermittlung des Periodengewinns, welcher der Besteuerung als   Besteuerungsgrundlage zugrunde gelegt wird. - Periodenabgrenzung-> wirtschaftl. Leistungsfähigkeit im Besteuer-  ungsabschnitt (KJ) maßgebend. - Berücksichtigung d. HR-Vorschriften (§5 I S. 1 EStG Maßgeblichkeit)  und die steuerl. Spezialnormen §§4-7k EStG ggf. vorrangig zu beachten  (Durchbrechung der Maßgeblichkeit; §5 VI EStG). - Alternativen §60 II EStDV
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  • Was ist die Einheitsbilanz? Bilanzierungsvorschriften für die "Bilanzierung dem Grunde nach" als auch "Bilanzierung der Höhe nach" stimmen nach HGB und EStG überein.
  • Wo ist der Formkaufmann geregelt? §6 HGB Formkaufmann: Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) Genossenschaften
  • Was ist ein Kleingewerbetreibener? Negativabgrenzung: Kein Kaufmann im Sinne des §1 HGB und nicht im Handelsregister eingetragen. -> vereinfachte Gewinnermittlung nach §4 III EStG (EÜR)
  • Was ist ein Freiberufler? Ein Freiberufler übt keine gewerbliche Tätigkeit aus und ist somit kein Kaufmann im Sinne des §1 HGB. Freiberufler erzielen Einküfte gem. §18 EStG §11 EStG ist zu beachten.   - vereinfachte Gewinnermittlung nach §4 III EStG (EÜR)  
  • Was besagt der Maßgeblichkeitsgrundsatz? Die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze haben grundsätzlich unmittelbare steuerliche Bedeutung, da bei bilanzierenden Gewerbetreibenden grundsätzlich eine Bindung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz besteht. §5 I S. 1 1 Halbsatz EStG "Maßgeblichkeit"
  • Für wen gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz? Nur für bilanzierende Gewerbetreibende! Achtung: In der Steuerbilanz ist der Wert maßgebend welcher nach zutreffender Beachtung der handelsrechtlicher Vorschriften zum Ansatz zu bringen wäre!
  • Was ist die Durchbrechung der Maßgeblichkeit? - §5 I S. 1 2 Halbsatz und S. 2+3 EStG - steuerlich sind andere Bilanzierunggebote/-verbote zu beachten   (§§5 II bis 6 EStG) - eigenständige steuerliche Bilanzierungsvorschriften (Bsp. §7g EStG  Sonderabschreibung)
  • Wie lautet die Klausurberündung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes? Der Ansatz in der Steuerbilanz erfolgt über §5 I S. 1 1. Halbsatz EStG "Maßgeblichkeitsgrundsatz".
  • Was ist das Vollständigkeitsgebot? - §246 HGB  
  • Wie erfolgt die Zurechnung von Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern? - §246 I S. 2 HGB, §39 AO: Wirtschaftgüter sind dem Gewerbetreibenden zuzurechnen.
  • Wie lautet die Klausurformulierung für das Vollständigkeitsgebot von Vermögensgegenstände/Wirtschaftgütern? Nach §246 I S. 1 HGB hat X den ihm gem. §246 I S. 2 HGB zuzurechnenden Vermögensgegenstand ab dem 01.01.JJ in seiner Handelsbilanz zu aktivieren, da der Vermögensgegenstand betrieblich genutzt wird (Aktivierungsgebot). Gem. §5 I S. 1 1. Halbsatz EStG gilt dies auch für die Steuerbilanz, da es sich um ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens handelt. Das Wirtschaftsgut ist dem X nach §39 AO zuzurechnen, da es ab dem 01.01.JJ unmittelbar seinem Betrieb dient.
  • Wo wird das Betriebsvermögen definiert? R 4.2 EStR: - notwendiges Betriebsvermögen - gewillkürtes Betriebsvermögen  
  • Wie lautet die Klausurformulierung des Vollständigkeitsgebots bei Miteigentum? X kann nur seinen Anteil des Vermögensgegenstandes in seiner Bilanz aktivieren, da ihm der Vermögensgegenstand nur insoweit zuzurechnen ist (§246 I S. 2 HGB). Gem. §5 I S. 1 1. Halbsatz EStG gilt dies auch für die Steuerbilanz. Die Zurechnung erfolgt im Sinne des §39 I AO. Siehe auch R 4.2 VII EStR
  • Wo steht die Definition des Anlagevermögens? - §247 II HGB   Die gilt gem: §5 I S. 1 1. Halbsatz EStG auch für die Steuerbilanz.
  • Wann erfolgt eine Umgliederung des Anlagevermögens in das Umlaufvermögen? R 6.1 I S. 7 EStR: wenn betrieblich Nutzung endet! -> Veräußerungswille reicht nicht!!  
  • Was sind die Konsequenzen bei Umgliederung des AV in UV? - keine begünstigte Veräußerung nach §6b EStG - keine planmäßigen Abschreibung, ab Umgliederung
  • Wie lautet die Klausurformulierung für die Umgliederung des AV in UV? Der bisherige Vermögensgegenstand des Anlagevermögens dient nicht mehr auf Dauer dem Betreib, weil die bisherige Nutzung aufgegeben wurde. Eine Umgliederung ist am 01.MM.JJ in das Umlaufvermögen ist vorzunehmen. Der Vermögensgegenstand darf fortan nicht mehr abgeschrieben werden und die Bewertung ist nun nach §253 IV HGB vorzunehmen. Abschreibungen bis zum Tag der Umgliederung sind vorzunehmen. Gem. §5 I S. 1 1. Halbsatz EStG gilt diese Vorgehensweise auch für die Steuerbilanz. Das Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens ist nun nach §6 I Nr. 2 EStG zu bewerten.
  • Was ist die aktive Rechnungsabgrenzung? §250 I HGB: aktive RAP = Aufwand für nach dem Bilanzstichtag (31.12) Steuerlich identische Regelung (§5 I S.1 1. Halbsatz EStG) Voraussetzung: DAUERSCHULDVERHÄLTNIS!! RAP sind keine Wirtschaftsgüter und nicht bewertungsfähig!!
  • Wie lautet die Klausurformulierung der aktiven RAP? Gem. §250 I HGB und §5 V S. 1 Nr. 1 EStG sind die in 201X gezahlten XX aktiv abzugrenzen, soweit sie wirtschaftlich auf das Jahr 201x (Zeitraum Folgejahr) entfallen. Die Abgrenzung erfolgt in Höhe von XX Euro. Buchung bei Rechnungseingang: Aufwand xx an Bank xx (100% des  Betrages) Buchung am 31.12.: ARAP XX an Aufwand XX (Betrag Folgejahr)
  • Was ist die aktive Rechnungsabgrenzung? §250 I HGB: aktive RAP = Aufwand für nach dem Bilanzstichtag (31.12) Steuerlich identische Regelung (§5 V S.1 Nr. 1 EStG) Voraussetzung: DAUERSCHULDVERHÄLTNIS!! RAP sind keine Wirtschaftsgüter und nicht bewertungsfähig!!
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  • Stelle die bilanzielle Behandlung dar: Die X-GmbH hat zum 01.01.12 ein Darlehen i. H. v. 100 T€ aufgenommen; Zinssatz: 8%p.a.; Tilgung: 20 T€ p.a.. Zins- und Tilgungszahlung erstmalig am 30.09.2013. Nach dem Vollständigkeitsgebot des §246 I S.1 HGB hat die X-GmbH die Verbindlichkeit in ihrer Handelsbilanz ab dem 01.01.12 zu passivieren (Passivierungsgebot). Gem. §5 I S. 1 1.Halbsatz EStG gilt dies auch für die Steuerbilanz. Die Voraussetzung für einen RAP liegen nicht vor, da keine Ausgaben vor dem Bilanzstichtag getätigt wurden. Gem. §252 I Nr. 5 HGB i. V. m. R 5.6 III EStR ist am 31.12.13 ein antizipativer Posten in Form einer sonst. Verbindlichkeit (§246 I S.1 HGB; §5 I S.1 1.HS EStG) auszuweisen, soweit es sich um eine Ausgabe nach dem Bilanzstichtag handelt, der Aufwand für einen Zeitraum vor dem Bilanzstichtag darstellt. Die in 2012 wirtschaftlich verursachten Zinsen sind erfolgswirksam zu erfassen. Buchung am 01.01.12: Bank 100 T€ an Darlehen 100 T€ Buchung am 31.12.12: (100T€x8%x3/12= 2T€)Zinsaufwand 2T€ an sonst. Verbindlichkeiten 2T€
  • Wie sind Sachverhalte handels-und steuerrechtlich zu behandeln, in denen im Rahmen von Zeitverträgen eine verbilligte Überlassung eines VG/WG vereinbart wurde? Gem. BMF-Schreiben vom 20.06.2005 (BStBl 2005, 801) TZ 5 hat das zur verfügungstellende Unternehmen seinen Aufwand durch den Abfluss eines Sachwertes in H. V. (Wareneingang-Einnahme(Symb. Euro)). Dieser Aufwand ist gem. TZ 6 des BMF-Schreibens als Aufwand dem Ertragszeitraum (Dauer d. Zeitvertrages) wirschaftslich im Wege eines ARAP zuzurechnen. Gem. §250 I HGB und §5 V S.1 Nr. 1 EStG ist somit zum 31.12.JJ i. H. v. (noch folgende Monate) xx/jj (Vertragslaufzeit) des Sachaufwandes i. H. v. xx€, mithin xx€ (Restwert), ein ARAP zu bilden, da insoweit Aufwand (Sachaufwand) vor dem Bilanzstichtag vorliegt, der einem bestimmten Zeitraum (verbleibende xx Monate) nach Bilanzstichtag zuzurechnen ist. ARAP an Aufwand
  • Wie lauten die Passivierungsgebote des HGB? § 249 I S. 1: Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten § 249 I S.1: Rückstellung für drohende Verluste a. schwebene Geschäfte § 249 I S. 2 Nr.1: Rückstellung für unterlassene Instandhaltung § 249 I S. 2 Nr.1: Rückstellung für unterlassene Aufw. Abraumbeseitigung § 249 I S. 2 Nr.2: Kulanzrückstellung § 250 II: transitorischen Abgrenzungsposten (R 5.6 I EStR)
  • Welche steuerlichen Vorschriften (EStG) führen zur Durchbrechung der Maßgeblichkeit? §5 IIa: Passivierungverbot f. Verpfl. die nur auskünftigen            Einnahmen/Gewinne zu erfüllen sind. §5 III: Bildung von RST wegen Verletzung fremder Schutzrechte §5 IV: Bildung von RST von Jubiläumszusendungen §5 IVa: Passivierungsverbot Drohverlustrückstellung §5 IVb: RST-Verbot für aktivierungspflichtigen Aufwand §5 VI i.V.m. §6a EStG: Bildung von Pensions-RST
  • Wie lautet die Klausurformulierung für ungewisse Verbindlichkeiten? HR: Rückstellungsgebot für ungewisse Verbindlichkeiten gem. §249 I S.1 HGB i. H. v. xx€. die §§252 I Nr. 4, 253 I S.2 und 253 II HGB sind zu beachten. StR: Rückstellungsgebot gem. §5 I S. 1 1. Halbsatz EStG - Maßgeblichkeitsgrundsatz, in Höhe von xx€. §6 I Nr. 3a EStG ist zu beachten. Sowohl handels- als auch steuerrechtlich wurde die Abzinsung nicht problematisiert, da von einer Restlaufzeit kleiner 12 Monate ausgegangen wurde.
  • Wie lauten die Aktivierungsverbote? §248 I HGB: Nr. 1: Gründungskosten Nr. 2: Eigenkapitalbeschaffungskosten Nr. 3: Abschlussgebühr für Versicherungsverträge StR: §5 I S.1 1.Halbsatz EStG - Maßgeblichkeitsgrundsatz, da keine speziellen Regelungen im Steuerrecht verankert.
  • Wie sind Verbrauchsteuern auf Vorräte zu behandeln? Verbrauchsteuern (Bier-, Tabak-, Mineralölsteuer) sind nach Auffassung des BFH Vertriebskosten und gehören daher nicht zu den AK der Erzeugnisse. Sie stellen grundsätzlich Aufwendungen dar. Klausurlösung: HR: Verbrauchssteuern = Aufwand StR: §5 V S.2 Nr. 1 EStG = Aktivierungsgebot!!  
  • Wie behandelt man Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlung? BFH-Rechtsprechung: Erhaltene Anzahlung = Rückzahlungsbetrag (inkl. USt) passivieren (§253 I S. 2 HGB, §6 I Nr. 3 EStG) HR: Nettomethode: Bank an erhaltene Anzahlung                                        an USt-Verbindlichkeiten   StR: Bruttomethode (§5 V S.2 Nr.2 EStG): Bank ARAP an erhaltene Anzahlung                                          an USt-Verbindlichkeiten
  • Definition immaterielle Wirtschaftsgüter! Rechte, rechtsähnliche Werte und sonst. Vorteile: - zu deren Erlangung Aufwendungen getätigt worden sind, - die dem Betrieb über den Bilanzstichtag hinaus zu Gute kommen, - die einer besonderen Abgrenzung und Bewertung fähig sind und - für die ein Erwerber des Betriebs ein besonders Entgelt zahlen würde.   BFH v. 03.03.1969, BStBl 1969 II Seite 291  
  • Nenne die Bilanzierungsvorschriften für immaterielle VG/WG des AV! a) entgeltlich erworben b) selbst geschaffene c) selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten,... d) Einlagen in das Betriebsvermögen Handelsrecht Steuerrecht a) §246 I HGB, §248 II HGB §5 II EStG, R 5.5 II S. 1 EStR im Umkehrschluss Aktivierungsgebot b) §248 II S.1 HGB, §255 IIa HGB §5 II EStG Aktivierungswahlrecht Aktivierungsverbot c) §248 II S. 2 HGB §5 II EStG Aktivierungsverbot d) Regelungslücke im HR §6 I Nr.5 EStG, §5 IV EStG,  Grundsätzl. wie StR möglich R 5.5 III S. 4 Aktivierungsgebot
  • Nenne die Bilanzierungsvorschriften der imm. VG/WG des UV! a) entgeltlich erworbene b) selbst geschaffene c) Einlagen ins Betriebsvermögen d) mit Betrieb übertragen Handelsrecht Steuerrecht a) §246 I HGB §5 I S. 1 EStG Aktivierungsgebot b) §246 I HGB §5 I S. 1 EStG Aktivierungsgebot c) Regelungslücke im HR §6 I Nr. 5 EStG, §5 VI EStG Grds. wie StR möglich Aktivierungsgebot d) wie c) R 5.5 III S. 1+2 EStR
  • Welche Vorschriften sind für immaterielle WG im Vergleich zu den materiellen WG nicht anwendbar? Immaterielle WG sind unbewegliche WG. Folgende Vorschriften sind nicht anwendbar: - Degressive Abschreibung nach §7 II EStG (2009+2010) - Vorschrift des §6 II EStG (GWG) - Vorschrift des §6 IIa EStG (Sammelposten) - Sonderabschreibung des §7g EStg
  • Welche Folgeauswirkungen in Bezug auf die Inanspruchnahme des handesrechtlichen Aktivierungswahlrechtes für die Entwicklungskosten? - Berichterstattung (Anhang §285 Nr. 22 HGB) - Werthaltigkeitstest (Ertragsfähigkeit d. Entwicklg. ist abzuschätzen) - Dokumentation - Ausschüttungssperre (§268 VIII HGB)
  • Welchem Wirtschaftsgut ist Computersoftware zu zuordnen und welche Ausnahmen gibt es? - grds. zu den imm. WG (R 5.5 I EStR / Standard-, Individualprogramme) Ausnahmen: - Computerprogramme die keine Befehlsstrukturen haben (H 5.5 EStH) - Trivialprogramme = bewegliche WG. Computerprogramme mit AK bis   zu 410€ sind stets Trivialprogramme (R 5.5 I S. 2+3 EStR) - §7 II EStG (bis 2010), §6 II + IIa EStG sind anwendbar.
  • Nenne die bilanzielle Behandlung des Firmenwertes (HGB/EStG)! a) entgeltlich erworben bis 2009 b) entgeltlich erworben ab 2010 c) selbst geschaffen Handelsrecht Steuerrecht a) §255 IV HGB §5 II EStG Aktivierungswahlrecht Aktivierungsgebot b) §246 II S. 1+4 HGB §5 II EStG Aktivierungsgebot c)  Kein Vermögensgegestand §5 II EStG Aktivierungsverbot
  • Wie wird der Firmenwert nach HGB ermittelt? §246 I S. 4 HGB: Kaufpreis für die Übernahme des Unternehmens ./. Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens +  übernommen Schulden des Unternehmens __________________________________________________________ =  Geschäfts- und Firmenwert ==========================================================
  • Wie wird ein Firmenwert nach HGB abgeschrieben? §253 I+III HGB = voraussichtl. tatsächl. ND des Firmenwertes Kapitalgesellschaften: - Anhangsangabe §285 Nr. 13 falls ND>5 Jahre!    
  • Wie wird ein Firmenwert im Steuerrecht abgeschrieben? §6 I Nr. 1 EStG, §7 I S. 3 EStG i.V.m. §5
  • Wie wird ein Firmenwert im Steuerrecht abgeschrieben? §6 I Nr. 1 EStG, §7 I S. 3 EStG i.V.m. §5 VI EStG über 15 Jahre abzuschreiben. Teilwertabschreibung sind zulässig.
  • Wie wird ein Firmenwert nach HGB abgeschrieben? §253 I+III HGB = voraussichtl. tatsächl. ND des Firmenwertes außerplanmäßige Abschreibung sind zulässig! Wertaufholung ist nach §253 V S. 2 HGB ausgeschlossen. Kapitalgesellschaften: - Anhangsangabe §285 Nr. 13 falls ND>5 Jahre!