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Sachenrecht (Fach) / Kurseinheit 9.2 (Lektion)

Kreditsicherung durch Grundpfandrechte

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  • Welche Gegenstände haften für die Hypothek? Für die Hypothek haftet das Grundstück mit seinen Bestandteilen. Gem. §§ 1120 ff erstreckt sich die Haftung auch auf die getrennten Erzeugnisse und die getrennten sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder Eigenbesitzers des Grundstück geworden sind, sowie auf das Zubehör, das in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt ist (bei einem Anwartschaftsrecht am Zubehör gilt § 1120 analog). Außerdem gelangen Miet- und Pachtzinsforderungen, wiederkehrende Leistungen sowie gewisse Versicherungsforderungen in den Haftverband (§§ 1123, 1126, 1127).
  • Warum spricht man bis zur Beschlagnahme von einem "offenen" Haftungsverband? Weil bis zur Beschlagnahme des Grundstücks Gegenstände sowohl in den (zunächst potenziellen) Haftungsverband hineingelangen, als auch wieder herausfallen können.
  • Wie erfolgt die Beschlagnahme des Grundstücks zugunsten des Hypothekeninhabers? Durch Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung (§§ 20; 146; 148 ZVG).
  • Fabrikant F ist Eigentümer eines hypothekenbelasteten Grundstücks. F erwirbt eine Maschine von M unter Eigentumsvorbehalt. Welche Rechtslage besteht bzgl. der Maschine vor und nach Zahlung der letzten Kaufpreisrate? Vor Zahlung der letzten Rate hat M noch Eigentum, F ein Anwartschaftsrecht auf Eigetumserwerb und der Hypothekengläubiger analog § 1120 ein Verwertungsrecht am Anwartschaftsrecht. Nach Zahlung der letzten Rate verliert M sein Vorbehaltseigentum, das Anwartschaftsrecht des F erstarkt zum Vollrecht "Eigentum" und die Hypothek erstreckt sich nach § 1120 auf das Eigentum des F.
  • Führt die Sicherungsübereignung einer Zubehörsache zur Enthaftung nach § 1122? Nein, da es sich hierbei nicht um Aufhebung der Zuberhöreigenschaft "im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaft" handelt.
  • Darf der Gerichtsvollzieher Zubehör pfänden? Nein, vgl. § 865 II ZPO.
  • Ist die Aufhebung des Anwartschaftsrechts an Zubehör durch Vereinbarung zwischen Vorbehaltskäufer und Vorbehaltsverkäufer von der Zustimmung des Hypothekengläubigers abhängig? Dies ist streitig. Nach Ansicht des BGH und eines Teils der Literatur ist dies nicht erforderlich, da § 1276 nicht analog anwendbar ist, weil es sich bei der Hypothek um einen offenen Haftungsverband handelt. Nach hLit ist § 1276 analog anwendbar, weil das Sachpfand ebenso schutzbedürftig ist, wie das Rechtspfand.
  • Inwieweit ist der Gutglaubensschutz nach § 135 II durch § 23 ZVG bei der Hypothek modifiziert? Gem. §§ 1121 II wird nur der gute Glaube an die Beschlagnahme (nicht an die Hypothekenfreiheit) geschützt. Zu beachten ist dabei die Bösgläubigkeitsfiktion nach § 23 II ZVG.
  • Wie wirkt sich eine Einrede, die gegenüber der gesicherten Forderung besteht, auf die Hypothek aus? Gem. § 1137 wirkt die Einrede auch gegenüber der Hypothek.
  • Wirkt die Einrede gegenüber der Hypothek auch gegenüber einem Zweiterwerber? Der Erwerber der Hypothek kann diese nach §§ 1138, 892 gutgläubig - einredefrei - erwerben.
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  • A hat eine Briefhypothek an B gem. § 1154 I, B die Hypothek ebenso an L übertragen. Ist L im Falle einer weiteren Abtretung "aus dem Grundbuch" legitimiert" iSv § 892? Dies ist nach § 1155 möglich, wenn sich sein Gläubigerrecht aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen ergibt.
  • Kann im Falle des gutgläubigen Erwerbs einer forderungslosen Hypothek (§ 1138) auch die persönliche Forderung gutgläubig erworben werden? Nein, da § 1138 die Existenz der Forderung nur "in Ansehung der Hypothek" fingiert. Auch § 1138 ermöglicht keinen gutgläubigen Erwerb einer Forderung.
  • Nach welchen Vorschriften richtet sich der Eigentumserwerb an Grundstückszubehör im Falle einer Grundstückszwangsversteigerung? Der Eigentumserwerb richtet sich nach den §§ 90 II; 55 I; 20 II ZVG; 1120 BGB. Medicus spricht von einer "berühmten Paragraphenkette".
  • Welches sind die Fälle der regulären Enthaftung von Grundstückszubehör? Nach § 1122 I wenn Erzeugnisse und sonstige getrennte Bestandteile vor Beschlagnahme auf Dauer vom Grundstück entfernt werden; nach § 1122 II wenn Zubehör im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft vor Beschlagnahme entwidmet wird, sowie nach § 1121 I 1, wenn getrennte Erzeugnisse, Bestandteile  oder Zubehör vor Beschlagnahme veräußert und vom Grundstück entfernt werden.
  • Warum spricht man von "regulärer" Enthaftung? Weil der zur Enthaftung führende Tatbestand vor der Grundstücksbeschlagnahme liegt und es sich bis dahin nur um einen "potenziellen" Haftungsverband handelt.
  • Was sind die Enthaftungs-Sonderfälle? Ein Enthaftungs-Sonderfall liegt vor, wenn der in den Haftungsverband fallende Gegenstand tatsächlich oder juristisch untergeht.
  • Muss Zubehör im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, um in den Haftungsverband der Hypothek zu fallen? Nein. Es reicht, dass der Grundstückseigentümer zur Zeit des Bestehens der Hypothek Eigentümer war. Ein späterer Eigentumsverlust ist für die Hypothek nur relevant, wenn ein Enthaftungstatbestand vorliegt.
  • Ist ein Musikbox, die von einem Automatenaufsteller in einem Lokal aufgestellt wird, Zubehör der Lokals? Nein. Es handelt sich vielmehr um Zubehör des Betriebes des Automatenaufstellers. Dem Betrieb der Gaststätte dient die Musikbox nur vorübergehend (vgl. § 97 II 1).