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Erbrecht (Fach) / Kurseinheit 3 (Lektion)

Erbvertrag Gemeinschaftliches Testament Vor-, Nach- und Ersatzerbfolge Beeinträchtigende Schenkungen

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  • Wann liegt ein Erbvertrag vor? Ein Erbvertrag erfordert ein Rechtsgeschäft, durch das wenigstens eine Vertragspartei als Erblasser vertragsmäßig bindend eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnet, vgl. §§ 1941 und 2278.
  • Welche Besonderheiten bestehen bei Errichtung des Erbvertrages im Verhältnis zum Testament? Derjenige, der als Erblasser am Erbvertrag beteiligt ist, muss nicht nur testierfähig iSd § 2229, sondern voll geschäftsfähig sein, §§ 2275. Für den Erbvertrag ist immer notarielle Form gem. § 2276 vorgeschrieben. Das Erfordernis des höchstpersönlichen Abschlusses durch den Erblasser ist in §§ 2274 noch einmal ausdrücklich erwähnt.
  • Was sind vertragsmäßige Verfügungen? Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage. Diese sind aber nicht allein schon deshalb vertragsmäßig, weil sie im Erbvertrag stehen. Hinzukommen muss noch die vertragliche Einigung der Parteien über die Bindung des Erblassers an die Verfügung. Dies ist uU im Wege der Auslegung zu ermitteln.
  • Was unterscheidet die vertragsmäßige Verfügung von einseitigen Verfügungen? Im Gegensatz zu den einseitigen Verfügungen ist der Erblasser an seine vertragsmäßigen Verfügungen gebunden, dh er kann sie nicht gem. §§ 2253 ff frei widerrufen, vgl. § 2289 I 2.
  • Wie wird ein Erbvertrag ausgelegt? Es ist zu differenzieren zwischen vertragsmäßigen und einseitigen Verfügungen. Für letztere gelten die Grundsätze der Testamentsauslegung. Für erstere gelten nach hM die Grundsätze der Vertragsauslegung. Damit nach dem Empfängerhorizont, so dass der wahre Wille des Erblassers, den die Erklärung nicht zum Ausdruck bringt, unberücksichtigt bleibt.
  • Wie kann der Erblasser von den vertragsmäßigen Verfügungen wieder loskommen? Aufehebungsvertrag gem. §§ 2290 ff. Rücktritt gem. §§ 2293 ff. Anfechtung gem. §§ 2281 ff. nicht möglich hingegen ein Widerruf gem. §§ 2253 ff.
  • Wie wirkt sich der Erbvertrag auf lebzeitige Verfügungen des Erblassers aus? Der Erbvertrag führt hinsichtlich der vertragsmäßigen Verfügungen nur zu einer erbrechtlichen (§ 2289 I 2), nicht aber zu einer lebzeitigen Bindung des Erblassers (§ 2286). Dieser kann über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden frei verfügen. Nichtigkeit gem. § 134, wegen faktischer Aushöhlung der erbrechtlichen Bindung kann nicht angenommen werden. Der Schutz des Vertragserben im Hinblick auf lebzeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers erschöpft sich insoweit in der abschließenden Regelung des § 2287.
  • Wann liegt die Beeinträchtigungsabsicht iSd § 2287 vor? Wenn aus Sicht eines obj. Urteilenden kein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung erkennbar ist. Ein solches kann zB bejaht werden, wenn der Erblasser seine Altersversorgung absichern oder verbessern will oder wenn er einer sittlichen Pflicht (zB Unterhalt von Geschwistern) oder Anstandspflichten (Geburtstagsgeschenk) nachkommen will. Es fehlt, wenn der Erblasser ausschließlich in der Motivation handelt, die erbrechtliche Lage faktisch zu korrigieren.
  • Welche Besonderheiten gibt es bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments? Gem. § 2265 kann das gemeinschaftliche Testament nur von Ehegatten und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern errichtet werden. Gem. § 2267 sind Formerleichterungen beim eigenhändigen Testament vorgesehen.
  • Was sind wechselbezügliche Verfügungen? Wechselbezügliche Verfügungen können im gemeinschaftl. Testament nur die des § 2270 III sein. Wechselbezüglichkeit ist gem. § 2270 I gegeben, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen sein würde. Ob dies der Fall ist, hängt in erster Linie vom Willen der Ehegatten ab. Im Zweifel gilt die Auslegungsregel des § 2270 II.
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  • Was unterscheidet die wechselseitige Verfügung von der einseitigen Verfügung? Hinsichtlich wechselseitiger Verfügungen tritt mit dem Tod eines Ehegatten für den überlebenden Ehegatten eine dem Erbvertrag ähnliche erbrechtliche Bindung ein, vgl. § 2271 II.
  • Wie kann der Erblasser von einer wechselbezüglichen Verfügung wieder loskommen? Zu Lebzeiten des anderen Ehegatten: durch einseitigen Widerruf, der allerdings gem. § 2271 I in der für den Rücktritt vom Erbvertrag vorgeschriebenen Form gem § 2296 geschehen muss. Nach dem Tod des anderen Ehegatten:- ausnahmsweise durch Widerruf gem. § 2253 ff. bei Ausschlagung des Zugewendeten (§ 2271 II 1), bei Verfehlungen des bedachten Dritten iSd §§ 2333, 2336 (§ 2271 II 2) und bei vereinbartem Widerrufsvorbehalt- durch Anfechtung analog §§ 2281 ff.
  • Was ist unter Trennungsprinzip bei einem gemeinschaftlichen Testament zu verstehen? Trennungsprinzip heißt, die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Vorerben des jeweils erstversterbenden Ehegatten ein und einen Dritten als Nacherben des erstversterbenden und zugleich Ersatzerben des letztversterbenden Ehegatten. Mit dem Tod des letztversterbenden Ehegatten erhält der Dritte zwei zu trennende Vermögensmassen, nämlich das Vermögen des erstverstorbenen als dessen Nacherbe und das Vermögen des Letztversterbenden als dessen Ersatzerbe.
  • Was ist unter dem Einheitsprinzip bei einem gemeinschaftlichen Testament zu verstehen? Einheitsprinzip heißt, die Ehegatten setzten sich gegenseitig als Vollerben des jeweils erstversterbenden Ehegatten ein und einen Dritten als Ersatzerben des jeweils letztversterbenden Ehegatten. Mit dem Tod des letztversterbenden Ehegatten erlangt der Dritte dann von diesem die in seiner Hand  befindliche einheitliche Vermögensmasse beider Ehegatten als sog. Schlusserbe.
  • Welche rechtliche Auswirkung hat eine Wiederverheiratungsklausel im gemeinschaftlichen Testament, wenn die Ehegatten die Trennungslösung gewählt haben? Bei der Trennungslösung führt die Wiederverheiratungsklausel lediglich dazu, dass der Nacherbfall vom Zeitpunkt des Todes des überlebenden Ehegatten auf den Zeitpunkt der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten vorverlegt wird.
  • Welche rechtliche Auswirkung hat eine Wiederverheiratungsklausel, wenn die Ehegatten die Einheitslösung gewählt haben? Bei der Einheitslösung nimmt die hM an, dass durch die Wiederverheiratungsklausel der überlebende Ehegatte durch die Wiederheirat auflösend bedingt Vollerbe und aufschiebend bedingt Vorerbe ist, der Dritte aufschiebend bedingt Nacherbe. Mit Wiederheirat entfällt die Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten. Er wird rückwirkend Vorerbe. Da die Wiederheirat zugleich die Bedingung für die Nacherbschaft des Dritten ist, entfällt sofort wieder die Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten und wird der Dritte Nacherbe.
  • Wie wirkt sich die Trennungslösung auf das Pflichtteilsrecht aus? Bei der Trennungslösung gilt nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten für pflichtteilsberechtigte Dritte § 2306 II iVm I, dh der Dritte kann beim ersten Erbfall den Pflichtteil nur verlangen, wenn er die Nacherbschaft ausschlägt.
  • Wie wirkt sich die Einheitslösung auf das Pflichtteilsrecht aus? Bei der Einheitslösung entsteht mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten unter den Vss. des § 2303 sofort ein Pflichtteilsanspruch des zunächst völlig enterbten Dritten. Um zu verhindern, dass der Dritte nun seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, wird oft eine Verwirkungsklausel mit in das Testament aufgenommen. Danach wird idR verfügt, dass der Dritte, der beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll. In der Sache wird damit die Schlusserbschaft unter eine auflösende Bedingung iSd § 2075 gestellt.