18

Sachenrecht (Fach) / Kurseinheit 9.1 (Lektion)

Kreditsicherung durch Grundpfandrechte

Diese Lektion wurde von Becks erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

Anzeige
  • Welche Entscheidung erlässt das Gericht bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien? Das Gericht erlässt einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erlärt haben. Durch übereinstimmende Erledigungserklärung erlischt die Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs.
  • Kann die prozessuale Erledigungserklärung auch konkludent abgegeben werden? Die Erledigungserklärung braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann auch konkludent abgegeben werden, zB dadurch, dass der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht widerspricht oder dass die Parteien nur noch Kostenanträge stellen. Nunmehr ist auch die Regelung des § 91 a I 2 ZPO zu beachten.
  • Prüft das Gericht bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien, ob Erledigung der Hauptsache auch wirklich vorliegt? Nach hM gelten bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung - anders als bei der nur einseitigen Erledigungserklärung des Klägers - die Erledigungsfolgen ganz generell. Es kommt nicht auf die Erledigung als solche an, sondern vielmehr auf die Erledigungserklärungen der Parteien, die mit ihren übereinstimmenden Erklärungen als eine Folge der Dispositionsmaxime das Gericht binden. Das Gericht hat daher bei übereinstimmender Erledigungserklärung von einer Erledigung der Hauptsache auszugehen, unabhängig davon, ob überhaupt und wann die Erledigung eingetreten ist.
  • Nach welchen Kriterien beurteilt das Gericht, wer die Kosten des Rechtsstreits bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen zu tragen hat? Die Kostenentscheidung ist gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei ist in erster Linie der ohne die Erledigungserklärung zu erwarten gewesene Verfahrensausgang von Bedeutung, so dass daher grds. diejenige Partei die Kosten zu tragen hat, die die Kosten ohne die Erledigung voraussichtlich zu tragen gehabt hätte, dh also die Partei, die voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen wäre.
  • Nenne die Entstehungsvoraussetzungen für die Bestellung einer Hypothek! Einigung mit dem Inhalt der §§ 1113, 1116 Eintragung in das Grundbuch Einigsein bei Eintragung oder Bindung nach § 873 II Berechtigung des Bestellers zu sichernde Forderung (auch künftig oder bedingt, vgl. § 1113 II) Übergabe des Hypothekenbriefs § 1117, falls die Erledigung nicht nach § 1116 II ausgeschlossen ist
  • Welche Rechtsnatur hat die Hypothek? Es handelt sich um ein Grundpfandrecht, also ein akzessorisches Sicherungsrecht an einem Grundstück zur Absicherung einer Forderung.
  • Haftet der Grundstückseigentümer für die Hypothek persönlich? Nein, gem. § 1147 hat er nur die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Er haftet also nur mit dem Grundstück.
  • Wer ist Eigentümer des Hypothekenbriefes? Gem. § 952 II ist der Inhaber der Hypothek Eigentümer des Hypothekenbriefs (das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier).
  • Ist der Hypothekenbrief eine Urkunde iSv § 405? Nein, nur eine Urkunde über die Hypothek.
  • Welches sind die Voraussetzungen für eine rechtsgeschäftliche Übertragung einer Briefhypothek? Forderungsabtretung gem. § 398 in der Form des § 1154 (dh bei der Briefhypothek schriftliche Abtretungserklärung oder Eintragung der Abtretung in das Grundbuch sowie in beiden Fällen die Briefübergabe) und die Berechtigung des Zedenten.
  • Anzeige
  • Kann die durch Hypothek gesicherte Forderung formfrei abgetreten werden, wenn die für sie bestellte Hypothek unerwähnt bleibt? Nein, eine hypothekengesicherte Forderung kann wirksam nur in der Form des § 1154 abgetreten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Forderungserwerber die Existenz der Hypothek bekannt ist oder nicht. Wird die Form nicht beachtet, ist die Zession nach § 125 nichtig.
  • Welche Rechtsnatur hat die Briefübergabe? Es handelt sich um eine Verfügung bzw. zumindest um einen Teil einer Verfügung.
  • H ist als Inhaber einer Hypothek am Grundstück des E eingetragen. Wie ist die Rechtslage, wenn die zu sichernde Forderung nicht besteht? Das Grundbuch ist unrichtig, da gem. §§ 1163, 1177 I eine Eigentümergrundschuld besteht.
  • H ist als Inhaber einer Hypothek am Grundstück des E eingetragen. Könnte ein Dritter von H eine Hypothek erwerben, wenn die zu sichernde Forderung nicht besteht? Ja, gem. §§ 1138, 892 bei Gutgläubigkeit in Ansehung der Forderung.
  • H ist als Inhaber einer Hypothek am Grundstück des E eingetragen. Erwirbt ein gutgläubiger Erwerber der Hypothek die persönliche Forderung? Nein, da § 1138 den guten Glauben an die Forderung nur "für die Hypothek" schützt, dh damit die Hypothek nach § 1153 I auf den Erwerber übergehen kann.
  • H ist als Inhaber einer Hypothek am Grundstück des E eingetragen. Erwirbt der gutgläubige Erwerber der Hypothek die persönliche Forderung, wenn die Forderung in der Person eines Dritten existiert? Nach hM geht dann auch die Forderung kraft Gesetzes nach § 1153 II auf den gutgläubigen Erwerber der Hypothek über.
  • Ist ein Zweiterwerb der Hypothek möglich, wenn ein Mangel im Entstehungstatbestand bei Forderung und Hypothek vorliegt? In diesem Fall wird der Mangel der Forderung zum Zwecke des Hypothekenerwerbs über §§ 1138, 892 überwunden. Damit der Erwerber aber die - nicht existierende - Hypothek gem. § 1153 I erwerben kann, wird der Mangel der Hypothek über § 892 direkt überwunden. Beachte: Hierbei ist doppelte Gutgläubigkeit erforderlich.
  • Was ist der grundsätzliche Unterschied zwischen einer Hypothek und einer Grundschuld? Im Unterschied zur Hypothek ist die Grundschuld nicht akzessorisch, so dass nach dem Inhalt der dinglichen Einigung keine Forderung gesichert werden kann.