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Erbrecht (Fach) / Kurseinheit 2 (Lektion)

Gewillkürte Erbfolge aufgrund einfachen Testaments

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  • Inwieweit sind Minderjährige testierfähig? Gem. § 2229 I sind Minderjährige mit Vollendung des 16. Lebensjahres grds. testierfähig und zwar gem. § 2229 II unabhängig von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Gem. § 2247 IV können Minderjährige aber kein eigenhändiges Testament errichten, sondern grds. nur ein notarielles gem. § 2232. Aber auch hier bestehen Einschränkungen gem. § 2233 I - keine Übergabe einer verschlossenen Schrift.
  • Was verbirgt sich hinter dem Schlagwort: "Testament durch Wimpernschlag"? Sprech- und schreibunfähige Personen können in beiden Alternativen des § 2232 S. 1 ihre Erklärung auch durch Gebärden (zB Wimpernschlage) abgeben.
  • In welchen Formen kann ein Testament errichtet werden? Als ordentliches Testament entweder zur Niederschrift eines Notars (öffentliches Testament, § 2232) oder eigenhändig (§ 2247). Als außerordentliches Testament in Form eines Bürgermeisternottestaments (§ 2249) oder in Form eines Drei-Zeugen-Testaments (§ 2250) oder in Form des Seetestaments (§ 2251).
  • Welche Funktionen kommen der eigenhändigen Unterschrift beim Testament zu? Muss die Unterschrift wirklich immer unten stehen?   Die Unterschrift hat eine Identifizierungsfunktion und eine Abschlussfunktion. Die heute hM nimmt hierbei allerdings nur noch eine räumliche Abschlussfunktion an, nicht mehr hingegen eine zeitliche. Heute ist weitgehend anerkannt, dass die Unterschrift auch eine Nebenschrift oder Querschrift oder sogar Nebenoberschrift sein kann, wenn erkennbar unter und neben dem Testamentstext nicht mehr genügend Raum für eine Unterschrift ist und keine Zweifel bestehen, dass der Inhalt des Testaments von der darüber oder daneben stehenden Zeichnung des Erblassers gedeckt sein soll.  
  • Welche Auswirkungen hat der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit bei Testamentserrichtung? Gem. § 2064 kann sich der Erblasser bei Errichtung des Testaments nicht vertreten lassen. Gem. § 2065 kann der Erblasser einem Dritten grds. weder die Entscheidung über die Gültigkeit des Testaments noch die Entscheidung über den Bedachten noch die Entscheidung über den Zuwendungsgegenstand überlassen. Allerdings kann der Erblasser einem Dritten die bloße Bezeichnung des Bedachten überlassen. Nach hM muss dazu der Erblasser aber die Auswahlkriterien so genau festlegen, dass dem Dritten praktisch kein Ermessensspielraum mehr verbleibt.
  • Was ist zulässiger Inhalt eines Testaments? Nenne die wichtigsten erbrechtlichen Möglichkeiten!   Erbeinsetzung, § 1937 Enterbung, § 1938 Vermächtnis, § 1940 Auflage, § 1941 Teilungsanordnung, § 2048 Ersatzerbe, § 2096 Vor- Nacherbschaft, § 2100 Testamentsvollstreckung, § 2197 Widerruf, § 2254 Pflichtteilsentziehung, § 2336  
  • Wann ist ein Testament auslegungsbedürftig? Wenn nicht auszuschließen ist, dass der Inhalt des Testaments nicht den wahren Willen des Erblassers, den dieser bei Testamentserrichtung hatte oder hypothetisch gehabt hätte, wiedergibt. Dies ist der Fall, wenn der Inhalt des Testaments mehrdeutig, widersprüchlich oder lückenhaft ist. Dies ist auch der Fall, wenn der Inhalt (scheinbar) eindeutig ist, der Erblasser ihn subjektiv aber anders verstanden hat. Das ist schließlich der Fall, wenn sich nach Testamentserrichtung die Verhältnisse wesentlich verändert haben und - weil der Erblasser dies nicht bedacht hat - das Testament jetzt lückenhaft, gegenstandslos bzw. undurchführbar wäre.
  • Wodurch unterscheidet sich die Auslegung letztwilliger Verfügungen ganz maßgeblich von der Auslegung von Willenserklärungen im Rahmen von Rechtsgeschäften unter Lebenden? Abweichend von den allgemeinen Auslegungsregelungen für empfangsbedürftige Willenserklärungen iRd Rechtsgeschäfte unter Lebenden, kommt es bei der Auslegung einseitiger nicht empfangsbedürftiger letztwilliger Verfügungen nicht darauf an, wie die Erklärung vom Bedachten verstanden werden darf, also nicht auf den Empfängerhorizont (kein Vertrauensschutz anderer Personen). Maßgebend ist allein der wirkliche Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
  • Was ist das Ziel der erläuternden, was der ergänzenden Auslegung? Mit der erläuternden Auslegung wird der tatsächliche Wille des Erblassers bei Testamentserrichtung ermittelt, mit der ergänzenden Auslegung der hypothetische Wille, den der Erblasser gehabt hätte, wenn er die Umstände, die er übersehen hat, vorausschauend bedacht hätte. Bei der Auslegung sind alle Umstände auch außerhalb der Testamentsurkunde heranzuziehen.
  • Was besagt im Zusammenhang mit der Auslegung von letztwilligen Verfügungen die sog. "Andeutungstheorie"? Die Andeutungstheorie besagt, dass der im Wege der Auslegung ermittelte tatsächliche bzw. hypothetische Erblasserwille nur dann formgültig niedergelegt und somit beachtlich ist, wenn er in einem formgültig errichteten Testament zumindest versteckt angedeutet ist, bzw. Anklang gefunden hat.
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  • Wie ist das Verhältnis der allgemeinen Auslegungsgrundsätze zu den gesetzlichen Auslegungsregeln? Die gesetzlichen Auslegungsregeln sind nur anzuwenden, wenn der wahre Wille des Erblassers nicht nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ermittelt werden kann.
  • Wie ist das Verhältnis der Auslegung zur Anfechtung? Auslegung geht vor Anfechtung. Denn Auslegung reformiert (verhilft dem wahren Willen zur Geltung), während die Anfechtung kassiert (beseitigt nur eine dem Erblasserwillen widersprechende Verfügung).
  • Aus welchen Gründen kann man ein Testament anfechten? 2078 I - bei Erklärungs- bzw. Inhaltsirrtum; 2078 II - bei jeder Art von Motivirrtum (auch infolge arglistiger Täuschung) und widerrechtlicher Drohung2079 - bei Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
  • Wer ist anfechtungsberechtigt? Gem § 2080 I ist grds. nur derjenige anfechtungsberechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten käme. Weitere Einschränkungen enthält § 2080 I und II.
  • Wem gegenüber ist die Anfechtung zu erklären? In den Fällen des § 2080 I und III ist die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, ansonsten gem. § 143 IV 1 demjenigen gegenüber, der unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt (= Anfechtungsberechtigter iSd § 2080 I).
  • Wer kann ein Testament widerrufen? Nur der Erblasser.
  • Welche Widerrufsmöglichkeiten bestehen? Widerrufstestament, § 2254 Widerspruchstestament, § 2258 Vernichtung bzw. Veränderung in Aufhebungsabsicht, § 2255 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung, § 2256
  • Welche Folgen hat die Teilunwirksamkeit eines Testaments? Gem. § 2085 wird im Zweifel bei Teilunwirksamkeit Wirksamkeit im Übrigen vermutet.