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VUHR (Fach) / VUHR_2 (Lektion)
- Unerlaubte Handlung, Prüfungsschema Rechtsgutverletzung (die in §823 I BGB genannten oder ein „sonstiges Recht“) Durch Handlung des Schädigers (bzw. ein Unterlassen, soweit eine Verkehrssicherungspflicht besteht) Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung (sog. haftungsbegründende Kausalität): Äquivalenztheorie („conditio-sine- qua-non- Formel“) und Adäquanztheorie (Verletzung auch nicht völlig unwahrscheinlich) Rechtswidrigkeit (normalerweise indiziert; bei Unterlassen, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie allgemeinem Persönlichkeitsrecht positiv festzustellen (u.U. durch Diskussion!)) Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, u.U. greifen aber vertragliche Haftungsmilderungen durch) Schaden (Überprüfung der einzelnen, geltend gemachten Schadensposten, hier sog. haftungsausfüllende Kausalität) kein Ausschluss, keine Verjährung (auch hier u.U. Durchschlagen vertraglicher Regelungen)
- Was ist ein "Fehler" im Sinne des Produkthaftungsgesetz? Ein Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes kann nur vorliegen, wenn ein Produkt nicht sicher im Sinne der genannten Definition ist und deshalb Folgeschäden entstehen können.