13
VUHR (Fach) / VUHR_1 (Lektion)
Anzeige
- Was versteht man unter „Rechtsordnung“ ? Im objektiven Sinne versteht man unter „Rechtsordnung“ die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, nach denen sich das Verhältnis der Menschen zueinander sowie ihre Beziehungen zu den öffentlichen Verwaltungsträgern und deren Rechtsbeziehungen untereinander bestimmt.
- Was beinhaltet das öffentliche Recht? Das sog. „öffentliche Recht“ regelt die Rechtsverhältnisse der hoheitlich handelnden Rechtsgemeinschaften (Staat und Verwaltung, sowie anderer Träger öffentlicher Gewalt) zueinander, sowie das Verhältnis dieser Rechtsgemeinschaften zum einzelnen Bürger.
- Was beinhaltet das Privatrecht? Das bürgerliche Recht, das auch als Zivil- oder Privatrecht bezeichnet wird, regelt die Beziehungen einzelner Bürger, Vereine und Gesellschaften zueinander und zu ihren Gliedern nach dem Grundsatz der Gleichordnung/- berechtigung.
- Aus welchen 2 Teilen besteht jeder Rechtssatz? Tatbestand und Rechtsfolge (z.B. „Wer .... verletzt, ist .... verpflichtet“).
- Was ist Privatautonomie? Privatautonomie ist das Prinzip der Vertragsfreiheit und bedeutet, dass jede Partei frei entscheiden kann, ob und mit wem sie einen Vertrag schließt.
- Was ist eine Willenserklärung? Was sind ihre Bestandteile? Eine Willenserklärung ist die auf einen Rechtserfolg gerichtete Willensäußerung. Bestandteile: äußerer (objektiver) Tatbestand Erfüllt bei: - ausdrücklicher Erklärung - schlüssiger Erklärung- Schweigen (nur in bestimmten Fällen) innerer (subjektiver) Tatbestand Enthält: - den Handlungswillen - den Erklärungswillen - den Geschäftswillen
- Was ist täuschen? Täuschen ist das Hervorrufen, Unterhalten oder Bestärken eines Irrtums durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen.
- Was versteht man unter arglistigem Verhalten? Arglistig handelt, wer weiß und will, dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte.
- Aufbau der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte (laaaang) 1. Stufe ► Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr.1, 439 Abs.1 BGB) • Nachbesserung (§ 439 Abs.1 1.Alt. BGB) • Nachlieferung (§ 439 Abs.1 2. Alt. BGB) ansonsten 2. Stufe ► Rücktritt (§§ 437 Nr.2, 440, 323, 326 BGB) oder ► Minderung (§§ 437 Nr.2, 441 BGB) !! Voraussetzung: erfolgloser Fristablauf oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung!! und / oder 3. Stufe ► Schadenersatz • Verzögerungsschaden (§§ 437 Nr.3, 280, 286 BGB) • statt der Leistung (§§ 437 Nr.3, 280, 283 BGB) oder ► Aufwendungsersatz (§§ 437 Nr.3, 284 BGB)
- Was versteht man unter Obliegenheit? Definition: Unter Obliegenheit ist ein Verhaltensgebot zu verstehen, dass zwar rechtlich nicht verpflichtend ist, dessen Einhaltung aber im eigenen Interesse des dadurch Belasteten liegt, weil sonst Rechtsnachteile drohen.
- Anzeige
- Ausschlaggebendes Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft soll nach dem Bundesarbeitsgericht die persönliche Abhängigkeit sein. Was versteht man unter persönliche Abhängigkeit? Persönliche Abhängigkeit - Fremdbestimmtheit - äußert sich darin, dass der Arbeitnehmer einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Inhalt, Dauer und Ort der Tätigkeit betrifft.
- Unter Erfüllung welche Kriterien geht man von Arbeitnehmerschaft aus? keine Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers Tätigkeit im Wesentlichen und auf Dauer für nur einen Auftraggeber der entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer ausführen lässt kein typisches unternehmerisches Handeln Tätigkeit wurde bereits als Arbeitnehmer für denselben Auftraggeber ausgeführt
- Gesichtspunkte, die für eine Arbeitnehmerstellung sprechen? Weisungsgebundenheit Eingliederung in den Betrieb Dienstverpflichteter schuldet seinem Dienstherrn die gesamte Arbeitskraft keine eigenen Arbeitnehmer kein eigenes unternehmerisches Risiko Tätigkeit wird typischerweise durch Arbeitnehmer für einen Auftraggeber erbracht Bezeichnung der Beteiligten: „Arbeitnehmer, Angestellter, freier Mitarbeiter“ Art der Entlohnung: o Arbeitnehmer: zeitabhängige Bezahlung o Selbständiger: zeitunabhängige Zuwendung • Abführung von Sozialabgaben