19

Management Basics SS13 (Fach) / Grundlagen HGB (Lektion)

3.1.6

Diese Lektion wurde von Faultier1234 erstellt.

Lektion lernen

Anzeige
  • Wesen des Handelsrechtes                                              Zivilrecht                         Handelsrecht              Bürgerliches Recht                                            HGB / BGB                        Sondersetetze               Sondersetetze   Handelsrecht 0 "Sonderprivatrecht für Kaufleute"
  • Kaufmannsbegriff TätigkeitsbezogeneKaufmannseigenschaft Kraft kaufmännisch einzurichtenden Gewerbes § 1 II HGB Kraft fakultativ einzutragenden Kleingewerbes § 2 HGB Kraft fakultativ Einzutragenden land- oder forstwirtschaftlichenGewerbes § 3 HGB Istkaufmann FormelleKaufmannseigenschaft Kraft bloßer Eintragung § 5 HGB Kraft Gesellschaftsform § 6 HGB  
  • Istkaufmann a) Gewerbe: selbständige Tätigkeit nach außen erkennbar auf Dauer angelegt in erlaubter Weise mit Gewinnerzielungsabsicht (große Schwierigkeiten => Limited) nicht als freier Beruf betrieben (Kapitalgesellschaften nie Freiberufler) b) Handelsgewerbe: Jedes Gewerbe, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Beweislast – Vermutung für Handelsgewerbe) c) Betreiben des Handelsgewerbes: derjenige, in dessen Namen es ausgeübt wird und der berechtigt und verpflichtet wird.  
  • Kannkaufmann § 2 HGB a) Betrieb eines Gewerbes b) Kein Handelsgewerbe nach § 1 II HGB:kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich c) Eintragung im Handelsregister (konstitutiv)Beachte: Löschung der Eintragung auf Antrag möglich=> Ende der Kaufmannseigenschaft
  • Kaufmann Kraft Eintragung Voraussetzung: a) Eintragung im Handelsregister b) Ausübung eines Gewerbes Wirkung zu Lasten und zu Gunsten des Eingetragenen
  • Handelsregister Handelsregister = öffentliches VerzeichnisVorläufer: Zunft- und Gildematrikel HR für Bezirke eingerichtet, wird bei Amtsgerichten geführt Einteilung: Abteilung A: Einzelkaufleute, OHG, KG Abteilung B: AG, KGaA, GmbH, VVaG Registerpublizität: formell §§ 9, 10 HGB materiell § 15 HGB  Wirkung der Eintragung  
  • Handelsregister (Eintragung)                                Eintragungsfähige Tatsachen   Eintragungspflichtige                                             Eintragbarez.B. § 29,31,32,106,162 HGB,              z.B. § 2,3,25 HGB § 39 AktG, § 10 GmbHG => Bekanntmachung, § 10 HGB
  • Handelsregister (Eintragungswirkung) konstitutiv (z.B. § 2,3 HGB, § 41 AktG § 11 GmbHG) deklaratorisch (Regelfall) Konstitutive Dokumente sind solche, durch deren Ausstellung eine Rechtswirkung eintritt, während deklaratorische Urkunden ein bestehendes Rechtsverhältnis dokumentieren. Positive Publizität: Rechtsverkehr kann sich auf dasjenige verlassen, was tatsächlich in einem Register steht bzw. bekannt gemacht worden ist, Bsp.: § 892 I BGB, § 15 III HGB Negative Publizität: Rechtsverkehr kann sich darauf verlassen, dass sich etwas, das nicht im Register eingetragen ist und nicht bekannt gemacht ist, nicht ereignet hat, Bsp.: § 1412 I BGB, § 15 I HGB
  • Firma „Geschäftsname“ des Kaufmanns
  • Grundsätze der Firmenbildung 1.Firmenunterscheidbarkeit Grundsatz des Firmenrechts, der bedeutet, dass die Firmen an demselben Ort sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden müssen (§ 30 HGB), damit Verwechslung ausgeschlossen ist. 2.Firmenwahrheit Ein Firmenname darf keine Angaben enthalten, die für Dritte wesentlich und geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse in die Irre zu führen (§ 18 Abs. 2 HGB). 3.Firmenbeständigkeit Da beim Wechsel eines Unternehmensinhabers mitunter das wirtschaftliche Bedürfnis besteht, die den Kunden bekannte Firma zu erhalten, sieht das Gesetz (§§ 21, 22 HGB) diese Möglichkeit vor. 4.Firmenöffentlichkeit Ist die Verpflichtung eine Firma sowie deren Änderungen im Handelsregister anzumelden. Zweck: Schutz der Gläubiger, Information der Öffentlichkeit (§§ 29,37 HGB, § 15a GewO).
  • Anzeige
  • Arten der handelsrechtlichen Vertretungsmacht                     Arten der handelsrechtlichen Vertretungsmacht Prokura                        Handlungsvollmacht           Ladenvollmacht§§ 48-53 HGB                    §§ 54-58 HGB                   § 56 HGB
  • Prokura 1. Erteilung nur durch Kaufmann persönlich oder gesetzlichen Vertreter 2. Erlöschen Die Prokura erlischt durch Widerruf des Geschäftsherrn gegenüber dem Prokuristen oder gegenüber dem Dritten. Öffentliche Bekanntmachung des Widerrufs genügt ebenfalls. Der Widerruf ist grundsätzlich jederzeit ohne besonderen Grund möglich (Ausnahme: Bei Prokuraerteilung an einen stillen Gesellschafter, Kommanditisten oder einen von der Vertretung ausgeschlossenen persönlichhaftenden Gesellschafter ist aufgrund Gesellschaftsvertrag ein wichtiger Grund erforderlich). Regelmäßig erlischt die Prokura mit Beendigung des Grundverhältnisses (z.B. Arbeitsvertrag) zwischen Prokurist und Geschäftsherr. Jedoch kann die Prokura auch für längere oder kürzere Zeit erteilt werden. Weiterer Erlöschensgrund ist der Tod des Prokuristen (Prokura ist weder übertragbar noch vererblich). Der Tod des Geschäftsherrn führt dagegen i.d.R. nicht zum Erlöschen der Prokura (sog. postmortale Vollmacht). Der Prokurist vertritt dann die Erben. Schließlich erlischt die Prokura bei Verlust der Kaufmannseigenschaft des Geschäftsinhabers. Das Erlöschen der Prokura ist zum Handelsregister anzumelden.  
  • Arten der Prokura: Einzelprokura: Eine Person ist allein vertretungsberechtigt. Gesamtprokura: Der Geschäftsherr kann Prokura auch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilen; dann sind diese nur gemeinschaftlich befugt, den Geschäftsherrn zu vertreten. Die Prokura kann auch in der Weise beschränkt werden, dass der Prokurist nur gemeinsam mit einem Vertretungsorgan einer Handelsgesellschaft vertretungsberechtigt ist („unechte Gesamtprokura“). Filialprokura: Die Prokura wird vom Geschäftsherrn auf den Betrieb einer von mehreren Nieder-lassungen beschränkt. Voraussetzung ist, daß der Geschäftsherr ein Handelsgewerbe mit mehre-ren Filialen unter verschiedenen Firmen führt (Zweigniederlassungszusatz genügt).
  • Umfang der Prokura Der Umfang der Prokura ist gesetzlich festgelegt und Dritten gegenüber nicht beschränkbar (jedoch im Innenverhältnis). Die Vollmacht umfaßt alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Der Prokurist kann also Geschäfte jeder Art abschließen und ist nicht auf gewöhnliche Geschäfte beschränkt (er kann z.B. im Namen des Kaufmanns Prozesse führen, Forderungen erlassen, Darlehen aufnehmen oder Wechselverbindlichkeiten eingehen). Der Umfang der Prokura ist nicht durch das konkrete Handelsgewerbe des Geschäftsherrn begrenzt, vielmehr deckt die Prokura alle Geschäfte, die zum Betrieb irgendeines Handelsgewerbes gehören.
  • Grenzen der Prokura Der Umfang der Prokura ist aber gesetzlich eingeschränkt. So ist der Prokurist zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken nur befugt, wenn er dazu vom Betriebsinhaber besonders bevollmächtigt wurde (sog. „Grundstücksklausel“). Auch können die den Kaufmann persönlich zugewiesenen Geschäfte (sog. „Prinzipalgeschäfte“) vom Prokuristen nicht vorgenommen werden, z.B. die Anmeldung und Zeichnung der Firma zum Handelsregister, die Unterzeichnung des Jahresabschlusses und die Prokuraerteilung. Schließlich sind auch Geschäfte von der Prokura nicht gedeckt, die außerhalb eines Handelsgewerbes liegen. Dies sind regelmäßig Privatgeschäfte des Kaufmanns sowie Grundlagengeschäfte, bei denen die Grundlagen des kaufmännischen Unternehmens betroffen sind (Unternehmensveräusserung, Geschäftsaufgabe, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Änderung des Gesellschaftsvertrages etc.)
  • Umfang der Handlungsvollmacht Der Umfang der Handlungsvollmacht wird durch den Vollmachtgeber bestimmt. Dabei sind folgende Arten der Vollmacht zu unterscheiden: Generalhandlungsvollmacht:Diese berechtigt zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Es können also nur branchenübliche Geschäfte getätigt werden. Arthandlungsvollmacht: Mit dieser ist die Vornahme aller Geschäfte einer bestimmten Art erlaubt (z.B. Einkäufer, Verkäufer, Kassierer). Spezialhandlungsvollmacht: Hier ist die Vollmacht auf ein bestimmtes, einzelnes Geschäft beschränkt (z.B. Beschaffung einer Ladeneinrichtung). Gesamthandlungsvollmacht: Wie bei der Gesamtprokura sind mehrere Handlungsbevollmächtigte nur gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt.
  • Unterschied: Handlungsvollmacht zur Prokura Keine persönliche und ausdrückliche Vollmachterteilung erforderlich (Erteilung auch durch Vertreter und stillschweigend möglich) Eine Eintragung der Vollmachterteilung ins Handelsregister ist weder möglich, noch erforderlich. Dritte können nicht uneingeschränkt auf das Bestehen einer Vollmacht für das betreffende Geschäft vertrauen (sondern nur bei gewöhnlichen Geschäften).
  • Grenzen der Handlungsvollmacht Kraft Gesetzes erstreckt sich die Handlungsvollmacht nicht auf die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen sowie auf die Prozeßführung. Hierzu bedarf es einer besonderen Vollmachterteilung. Die Handlungsvollmacht kann - im Gegensatz zur Prokura - durch Rechtsgeschäft auch Dritten gegenüber beschränkt werden. Der Dritte muß die Beschränkung gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
  • Erlöschen der Handlungsvollmacht Die Handlungsvollmacht ist jederzeit frei widerruflich (gegenüber dem Bevollmächtigten, dem Dritten oder durch öffentliche Bekanntgabe). Des weiteren erlischt die Handlungsvollmacht regelmäßig mit der Beendigung des Grundverhältnisses. Mit der Handlungsvollmacht erlischt die Vertretungsmacht.