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Recht (Fach) / Energierecht (Lektion)

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  • EU-Recht -          Basis der EU: völkerrechtl. Verträge -          EU = Dachorganisation (Staatenverbund), keine Rechtspersönlichkeit -          EG (Kernstück der EU) o   EU und EG sind juristisch zu Unterscheiden o   EG = Kernstück, eigene Rechtspersönlichkeit, kann selbst „Recht setzen“ o   Ist Zuständig für Energie! o   Ziel: Errichtung Binnenmarkt und Wirtschafts- und Währungsunion  
  • - EG-Vertrag o   „Vier Grundfreiheiten“ §  Freier Warenverkehr §  Freizügigkeit (= Niederlassungsfreiheit) §  Dienstleistungsfreiheit §  Freier Kapital- und Zahlungsverkehr o   Kartellrecht o   Beihilferecht
  • - Organe der EG/ EU o   Europäische Kommission (= Exekutive) o   Ministerrat (= Gesetzgeber) o   Europ. Parlament (= Gesetzgeber) -    Europ. Gerichtshof (= Rechtsprechung
  • - Rechtssetzung in der EG/ EU o   EG-Verordnungen: Verbindlichkeit und unmittelbare Geltung in den Mitgliedsländern Bsp.: Strom- und Gashandelsverordnung o   EG-Richtlinien:                 Umsetzung durch Mitgliedsländer Bsp.: Elektrizitätsbinnenmarkt Richtlinie  
  • - Entwicklung des Energierechts o   Vom Monopol zum Wettbewerb o   Vom verhandelten Netzzugang zum regulierten Netzzugang o   Vom vertikal integrierten EVU (= Erzeugung, Netzbetrieb, Verteilung) zum „unbudelten“ EVU  
  • Ziele des EnWg 2005: -          Sichere Versorgung:                     Versorgungs- und Ausfallsicherheit -          Preisgünstige Versorgung:         Wettbewerbspreise sollen erzielt werden -          Verbraucherfreundliche Vers.:                hohes Verbraucherschutzniveau und transparente Verträge -          Effiziente Versorgung:                 Kosteneffizienz der Primärenergieerzeugung und Energieversorgungsnetze -          Umweltverträgliche Vers.:         Einsparungsprinzip, Nachhaltigkeitsprinzip, Belastungsminimierungsprinzip  
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