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Recht (Fach) / Energierecht (Lektion)
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- EU-Recht - Basis der EU: völkerrechtl. Verträge - EU = Dachorganisation (Staatenverbund), keine Rechtspersönlichkeit - EG (Kernstück der EU) o EU und EG sind juristisch zu Unterscheiden o EG = Kernstück, eigene Rechtspersönlichkeit, kann selbst „Recht setzen“ o Ist Zuständig für Energie! o Ziel: Errichtung Binnenmarkt und Wirtschafts- und Währungsunion
- - EG-Vertrag o „Vier Grundfreiheiten“ § Freier Warenverkehr § Freizügigkeit (= Niederlassungsfreiheit) § Dienstleistungsfreiheit § Freier Kapital- und Zahlungsverkehr o Kartellrecht o Beihilferecht
- - Organe der EG/ EU o Europäische Kommission (= Exekutive) o Ministerrat (= Gesetzgeber) o Europ. Parlament (= Gesetzgeber) - Europ. Gerichtshof (= Rechtsprechung
- - Rechtssetzung in der EG/ EU o EG-Verordnungen: Verbindlichkeit und unmittelbare Geltung in den Mitgliedsländern Bsp.: Strom- und Gashandelsverordnung o EG-Richtlinien: Umsetzung durch Mitgliedsländer Bsp.: Elektrizitätsbinnenmarkt Richtlinie
- - Entwicklung des Energierechts o Vom Monopol zum Wettbewerb o Vom verhandelten Netzzugang zum regulierten Netzzugang o Vom vertikal integrierten EVU (= Erzeugung, Netzbetrieb, Verteilung) zum „unbudelten“ EVU
- Ziele des EnWg 2005: - Sichere Versorgung: Versorgungs- und Ausfallsicherheit - Preisgünstige Versorgung: Wettbewerbspreise sollen erzielt werden - Verbraucherfreundliche Vers.: hohes Verbraucherschutzniveau und transparente Verträge - Effiziente Versorgung: Kosteneffizienz der Primärenergieerzeugung und Energieversorgungsnetze - Umweltverträgliche Vers.: Einsparungsprinzip, Nachhaltigkeitsprinzip, Belastungsminimierungsprinzip
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