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Erbrecht (Fach) / Kurseinheit 1 (Lektion)

Gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsrecht

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  • Was bedeutet der Grundsatz der Universalsukzession? Universalsukzession bedeutet Gesamtrechtsnachfolge. Im Erbrecht führt dieser Grundsatz dazu, dass das Vermögen des Erblassers als Ganzes entweder auf den Alleinerben oder die Miterbengemeinschaft übergeht, §§ 1922 I, 2032 I.
  • Wer ist erbfähig? Erbfähig iSd § 1923 I sind zZ des Erbfalls lebende natürliche Personen, rechtsfähig bestehende juristische Personen (vgl. zB § 2101 II), OHG und KG (§§ 124 I, 161 II HGB) und GbR (heute hM). Erbfähig ist gem. § 1923 II auch der zZ des Erbfalls erzeugte Mensch, sofern er nach dem Erbfall lebend zur Welt kommt ("nasciturus").
  • Was versteht man unter Parentelsystem? Parentelsystem bedeutet Verwandtenerbfolge nach Ordnungen. Die 1. Ordnung (§ 1924 I) bilden die Abkömmlinge des Erblassers. Die 2. Ordnung (§ 1925 II) bilden seine Eltern und deren Abkömmlinge. Die 3. Ordnung (§ 1926 I) bilden die Großeltern und deren Abkömmlinge usw. Solange Verwandte einer niedrigeren Ordnung leben, schließen sie Verwandte einer höheren Ordnung von der Erbfolge aus, § 1930. Im Gegensatz dazu steht das Gradualsystem, das gem. § 1589 S. 3 im Familienrecht die Nähe der Verwandtschaft festlegt. Das Erbrecht geht gem. § 1928 III in der 4. Ordnung auf das Gradualsystem über, falls keine Urgroßeltern des Erblassers mehr leben.
  • Was versteht man unter Erbfolge nach Stämmen bzw. Linien und Stämmen? In der 1. Ordnung kommt es zur Erbfolge nur nach Stämmen (vgl. § 1924 III), ab der 2. Ordnung nach Linien und Stämmen (vgl. zB 1925 II und III). Ein Stamm geht von einer Person, die in gerader absteigender Linie mit dem Erblasser oder dessen Voreltern verwandt ist (Abkömmling), aus. Eine Linie führt zu einer mit Erblasser in gerader aufsteigender Linie verwandten Person (zB mütterliche Linie oder großväterliche Linie mütterlicherseits). Die Erbschaft wird auf die durch Kinder repräsentierten Stämme bzw. durch Kindeskinder repräsentierten Unterstämme gleichmäßig verteilt, § 1924 IV. Gleiches für Linien, vgl. zB § 1925 II.
  • Was versteht man unter Repräsentationsprinzip? Repräsentationsprinzip bedeutet, dass der mit dem Erblasser - bzw. ab der 2. Ordnung mit dessen Voreltern - am nächsten verwandte Abkömmling eines jeden Stammes, die nachfolgenden Abkömmlinge dieses Stammes von der Erbfolge ausschließt (§ 1924 II bzw 1925 III iVm 1924 II).
  • Was versteht man unter Eintrittsrecht? § 1924 III: An die Stelle eines zZ des Erbfalls verstorbenen Abkömmlings treten die ihm im Stamm nachfolgenden.
  • Wie gestaltet sich das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung? Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte gem. § 1931 IV neben einem Kind (bzw seinem Stamm) 1/2, neben zwei Kindern (bzw Stämmen) 1/3. Ansonsten gilt die allg. Regelung in § 1931 I und II (Ehegatte erhält 1/4 neben Erben 1. Ordnung bzw. 1/2 neben Erben 2. Ordnung oder Großeltern bzw. wird Alleinerbe).
  • Wie gestaltet sich das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bei Gütergemeinschaft? Bei Gütergemeinschaft fällt mit dem Tod eines Ehegatten dessen Anteil am Gesamtgut (vgl. § 1416) in den Nachlass, § 1482 S. 1. Nach § 1482 S. 2 gilt dann das allgemeine Ehegattenerbrecht gem. § 1931 I und II.
  • Was versteht man unter der sog. erbrechtlichen Lösung? Wenn der Ehegatte mit dem Erblasser in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann es zur erbrechtlichen oder güterrechtlichen Lösung kommen. Zur erbrechtlichen Lösung kommt es, wenn der Ehegatte zum gesetzlichen Erben berufen ist. Hier erhält er den gesetzlichen Erbteil gem. § 1931 I und zusätzlich gem. § 1931 III iVm § 1371 I ein Viertel Erbteil als pauschale Abgeltung des Zugewinnausgleichs (auch wenn tatsächlich kein Zugewinnausgleichsanspruch bestünde).
  • Was versteht man unter der sog. güterrechtlichen Lösung? Zur güterrechtlichen Lösung kommt es, wenn der Ehegatte weder Erbe noch mit einem Vermächtnis bedacht ist: Wenn er durch Testament völlig enterbt wird (§ 1371 II) oder die Erbschaft ausschlägt (§ 1371 III iVm II). Dann kann er Zugewinnausgleich gem. §§ 1373 ff verlangen + den sog. kleinen Pflichtteil (= 1/2 des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils iSd § 1931 I).
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  • Was ist der "Voraus"? Er ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis gem. § 1932 (§ 2150). Danach erhält der Ehegatte, der gesetzl. Erbe geworden ist, unabhängig vom Erbteil grds. einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Miterben auf Übereignung insbes. der Hausratsgegenstände.
  • Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet? (grobe Darstellung der wichtigsten Rechenschritte) Gem. § 1378 kann der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, von dem anderen Ehegatten als Ausgleich die Hälfte des Zugewinnüberschusses verlangen ("Halbteilungsprinzip"). Der Zugewinn eines Ehegatten ist gem. § 1373 die Differenz zwischen Endvermögen (§ 1375) und Anfangsvermögen (§ 1374). Aufgrund der §§ 1374 III nF und § 1375 I 2 nF können jetzt sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen negativ ("Minusvermögen") sein.
  • Wie werden Schenkungen unter Ehegatten beim Zugewinnausgleich nach hM behandelt? Nach hM werden Schenkungen (und sog. unbenannte Zuwendungen) der Ehegatten untereinander nicht gem. § 1374 II dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Sie sind allenfalls gem. § 1380 als "Vorausempfänge" zum Ausgleich zu bringen.
  • Wer ist pflichtteilsberechtigt? Grds. pflichtteilsberechtigt sind gem. § 2303 I 1 Abkömmlinge, § 2303 II 1 Eltern und Ehegatte bzw. Lebenspartner (§ 10 VI LPartG) des Erblassers, soweit sie durch Verfügung von Todes wegen ausdrücklich oder stillschweigend enterbt worden sind.
  • Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch? Gem. § 2303 I 2 die Hälte des Wertes (vgl. § 2311) des gesetzliches Erbteils.
  • Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch? Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gem. §§ 2325 ff auf Ergänzung um den Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn ein vom Erblasser verschenkter Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Erfasst werden nur Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall (§ 2325 III 2), die keine Anstandsschenkungen sind (§ 2330). Seit 1.1.2010 ist gem. § 2325 III 1 an die Stelle des "Alles oder nichts Prinzips" jetzt eine pro rata Lösung getreten. Schenkungen, die innerhalb des 1. Jahres vor dem Erbfall liegen, werden mit 100 %, innerhalb des 2. Jahres nur noch mit 90 % usw. für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt.
  • Was ist ein Zusatzpflichtteil? Der "Zusatzpflichtteil" ist ein Pflichtteilsrestanspruch eines Erben gegen die Miterben, falls dem Erben zwar ein Erbteil hinterlassen wurde, dieser aber weniger wert ist als die Hälte des gesetzlichen Erbteils, vgl. § 2305.
  • Kann der überlebende Ehegatte iRd güterrechtlichen Lösung unter Verzicht auf den Zugewinnausgleich aus den sog. "großen Pflichtteil" wählen? Nein, da sonst der Erblasser keine Möglichkeit hätte, den uU unangemessenen pauschalierten Zugewinnausgleich (vgl. § 1371 I - zusätzlicher Erbteil iHv 1/4), der ja im "großen Pflichtteil" zur Hälfte mit enthalten ist, zu verhindern (hM).