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Sachenrecht (Fach) / Kurseinheit 7 (Lektion)
Erwerb und Verlust von Grundstückseigentum
Vormerkung
Diese Lektion wurde von Becks erstellt.
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- In welche Abteilungen ist das Grundbuch eingeteilt? Das Grundbuch gliedert sich in drei Abteilungen: in der ersten Abteilung werden die Eigentumsverhältnisse eingetragen, die zweite Abteilung gibt Auskunft über alle Grundstücksbelastungen mit Ausnahme der Grundpfandrechte, einschließlich Vormerkungen und Widersprüche, in der dritten Abteilung werden die Grundpfandrechte eingetragen.
- Inwieweit wird das Eigentum des Vorerben durch das Nacherbenrecht beeinträchtigt? Das Nacherbenrecht führt für den nicht befreiten Vorerben zu einer Verfügungsbeschränkung nach Maßgabe des § 2113. Die Verfügung des Vorerben über ein Grundstück ist zwar zunächst wirksam, wird aber bei Eintritt der Nacherbfolge unwirksam, wenn sie das Recht des Nacherben beeinträchtigt. Die Unwirksamkeit ist von absoluter Wirkung, dh jeder rechtlich daran Interessierte kann sich darauf berufen.
- Wie verhält sich § 925 zu § 873? § 873 regelt den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundstücksrechten im Allgemeinen. Soll aber das Grundstückseigentum übertragen werden, ist § 925 ergänzend heranzuziehen. § 925 regelt zu diesem Zweck die Modalitäten der dinglichen Einigung. Diese nennt sich dann "Auflassung".
- Nach welchen Vorschriften richtet sich das Verfahren vor dem Grundbuchamt, wenn ein Eigentümerwechsel eingetragen werden soll? Nach den §§ 13 (Antrag), 19 (ggf Bewilligung des Betroffenen), 20 (Auflassungsnachweis); 29 (Formprinzip) und 39 (Voreintragungsgrundsatz) GBO.
- Wann ist im Falle des § 873 die Einigung bindend? Die grundstücksrechtliche Einigung ist nach § 873 II bindend, wenn sie notariell beurkundet, vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht wurde, oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der GBO entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
- Welche Bedeutung hat § 878? Grds muss derjenige, der über ein Grundstück verfügt, verfügungsbefugter Eigentümer sein und zwar im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs des Erwerbers. Liegt aber eine bindende Einigung der Parteien vor, und wurde der Eintragungsantrag beim GBA gestellt (so dass nur noch die Eintragung fehlt), so wird der für die Verfügungsbefugnis des Verfügenden maßgebliche Zeitpunkt auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim GBA vorverlegt. Nachträglich eintretende Verfügungsbeschränkungen des Verfügenden schaden dem Erwerber dann nicht mehr.
- Wer ist "Berechtigter" iSv § 873? Berechtigter iSv § 873 ist der verfügungsbefugte Eigentümer, wer mit Einwilligung (§ 185 I) des verfügungsbefugten Eigentümers handelt oder kraft Gesetzes verfügungsberfugt ist.
- Nenne die Voraussetzungen des § 892! Rechtsgeschäft/ Verkehrsgeschäft über ein Grundstücksrecht Grundbuch unrichtig Verfügender aus dem Grundbuch legitimiert kein im Grundbuch eingetragener Widerspruch keine positive Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs
- Wer ist aus dem Grundbuch legitimiert? der im Grundbuch Eingetragene wer mit Zustimmung eines zu Unrecht Eingetragenen handelt der nicht eingetragene wahre Erbe
- Nach welchen Vorschriften ist ein gutgläubig-nacherbenfreier Erwerb bei Grundstücken möglich? Nach §§ 2113 III; 892 oder nach §§ 2113 III, 2366.
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- Welche Wirkungen hat die Vormerkung? Die Vormerkung hat Sicherungswirkung (§ 883 I), Insolvenzwirkung (§ 106 InsO), Rangwirkung (§ 883 III) und nach hM auch eine Vorwirkung für einen späteren gutgläubigen Erwerb.
- Was ist der Zweck einer Vormerkung? Die Vormerkung dient der Sicherung eines Anspruchs auf Erwerb eines dinglichen Rechts.
- Was sind die Voraussetzungen für den Erwerb einer Vormerkung? Schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung Bewilligung oder einstweilige Verfügung Eintragung in das Grundbuch Berechtigung des Bewilligenden (vgl. § 883; 885)
- Wie kann eine Vormerkung übertragen werden? Durch Abtretung des gesicherten Anspruchs (§ 401 analog)
- Ist die Vormerkung ein dingliches Recht? Nein, da ihr die für dingliche Rechte typische unmittelbare Sachbeziehung fehlt.
- Muss der Erwerber im Falle eines (gutgläubigen) Erwerbes vom Erbscheinserben Kenntnis vom Erbschein haben? Nach hM nein. Der Erbschein wirkt kraft seiner Existenz.
- Kann eine Vormerkung gutgläubig erworben werden? Ja, nach §§ 893, 892,
- Welche Wirkung hat eine Vormerkung für einen späteren gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem Grundstück? Der Zeitpunkt der Gutgläubigkeit des Erwerbers und der Legitimation des Verfügenden aus dem Grundbuch werden auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung vorverlegt.