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Zivilprozessrecht (Fach) / Kurseinheit 6 (Lektion)
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen §§ 704 ff. ZPO
Die Systematik der Vollstreckungsarten gem. §§ 803 ff. ZPO
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- In welche zwei grundsätzlich zu trennenden Abschnitte zerfällt das Vollstreckungsrecht? In die ZV wegen Geldforderungen gem. §§ 803-882a und in die ZV wegen sonstiger Ansprüche gem. §§ 883-898.
- Wie lautet die Formel, mit der man das System der Vollstreckungsmaßnahmen erschließen kann? Erläutere diese Formel kurz! Weswegen + Wohinein = Wie Weswegen wird vollstreckt? Dies ergibt sich aus dem Vollstreckungstitel. Wohinein wird vollstreckt? Dies ist die Frage nach dem Vollstreckungsobjekt. Danach unterteilt sich die ZV wegen Geldforderungen weiter, je nachdem, ob in bewegliches (§§ 803-863) oder unbewegliches (§§ 864-871) Vermögen vollstreckt wird.
- Wo ist die ZV wegen einer Geldforderung in einen Herausgabeanspruch im Gesetz geregelt, wo die ZV wegen eines Herausgabeanspruchs? Die ZV wegen einer Geldforderung in einen Herausgabeanspruch ist in §§ 846 ff. geregelt. Die ZV wegen eines Herausgabeanspruchs ist in §§ 883 ff. geregelt.
- Was sind die vier Grundvoraussetzungen, die bei jeder ZV vorliegen müssen? Antrag (§§ 753 ff) Titel (§§ 704, 722, 723, 794) Klausel (§§ 724 ff.) Zustellung (§ 750)
- Welche Vollstreckungsorgane kennen sie? Wofür sind sie jeweils zuständig? Gerichtsvollzieher: ZV wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen (§§ 808 ff.) und wegen Herausgabe von Sachen (§§ 883 ff.) Vollstreckungsgericht: ZV wegen Geldforderungen in Forderungen und sonstige Rechte (§§ 828 ff) und wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 ff iVm § 1 ZVG) Prozessgericht erster Instanz: ZV wegen Ansprüchen auf Handlung, Duldung oder Unterlassung (§§ 887 ff) Grundbuchamt: Eintragung einer Zwangshypothek bei der ZV wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen (§§ 866, 867)
- Wer sind die Beteiligten des Vollstreckungsverfahrens? Vollstreckungsgläubiger: Er betreibt die ZV Vollstreckungsschuldner: Gegen ihn wird die ZV betrieben. Dritte: Alle anderen, die noch am Verfahren beteiligt oder von Vollstreckungsmaßnahmen betroffen sind (vgl. §§ 771, 809, 840 usw.)
- Was sind Vollstreckungstitel? (gerichtliche) Entscheidungen und beurkundete Erklärungen, aus denen durch Gesetz die ZV zugelassen wird.
- Welchen Sinn hat die Vollstreckungsklausel? Welche Arten von Vollstreckungsklauseln sind Ihnen bekannt? Sie ist die amtliche Bescheinigung, dass der Titel vollsteckbar ist (Zeugnis der Vollstreckungsreife). Sie zeigt, dass die ZV aus dem Titel gegen best. Personen beginnen darf. Grds. muss auf jeden Titel eine Klausel gesetzt werden, damit eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt, § 724 . In § 725 ist die einfache Klausel geregelt, in § 726 die qualifizierte oder sog. titelergänzende Klausel, in §§ 727 bis 729 sind sog. titelumschreibende oder titelübertragende Klauseln geregelt.
- Was ist neben den vier Grundvoraussetzungen ggf. noch als Voraussetzung der ZV zu beachten? Ggf. sind besondere Voraussetzungen zu beachten:- § 751 I: Eintritt eines bestimmten Kalendertags;- § 751 II: Nachweis einer Sicherheitsleistung;- §§ 756, 765: Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs bei Zug-um-Zug-Titel;- §§ 750 III, 798: Einhaltung von Wartefristen; Ggf. Vollstreckungshindernisse: Wichtigste Vorschrift ist § 775.
- Wann geschieht die Sachpfändung "in rechter Weise"? Die Pfändung geschieht durch Inbesitznahme (mittelbarer Besitz) des GV (§ 808 I), idR durch Siegelung und Belassung der Sache beim Schuldner. Unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Pfändung ist in diesem Falle die ausreichende Ersichtlichmachung der Pfändung, vgl. § 808 II 2. Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind dem Schuldner wegzunehmen, andere Sachen ebenfalls, falls durch Belassung beim Schuldner die Gläubigerbefriedigung gefährdet erscheint, § 808 II 1.
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- Wann geschieht die Sachpfändung "am rechten Ort"? Bei Sachen, die sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, des -gläubigers oder eines herausgabebereiten Dritten befinden, vgl. §§ 808, 809. Entscheidend sind nur die Gewahrsams-, nicht die Eigentumsverhältnisse.
- Was ist zu beachten, damit die Sachpfändung im rechten Umfang vorgenommen wird? Verbot der Überpfändung gem. § 803 I 2 Verbot der zwecklosen Pfändung gem. 803 II Pfändungsverbote aus sozialpolitischen Gründen gem. § 811 I Unpfändbarkeit von Haustieren gem. § 811c Einschränkungen bei der Hausratspfändung gem. § 812
- Was ist eine Austauschpfändung? Sie ist in § 811a geregelt und ermöglicht die Pfändung an sich gem. § 811 Nrn. 1, 5, 6 unpfändbarer Sachen im Austausch gegen ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt oder unter Überlassung des zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrags. Über die Zulässigkeit entscheidet auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers das Vollstreckungsgericht.
- Unter welchen Voraussetzungen kann der GV zum Zwecke der ZV die Wohnung des Schuldners auch gegen dessen Willen durchsuchen? Gem. § 758a I 1 grds. nur aufgrund Anordnung des Richters am AG, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Ausnahmsweise auch ohne richterliche Anordnung bei Gefahr in Verzug (§ 758a I 2). Gem. § 758a III sind aufgrund einer Durchsuchungsanordnung gegen den Schuldner grds. auch Mitgewahrsamsinhaber zur Duldung verpflichtet.
- Kann der GV auch noch Abends um 22 Uhr vollstrecken? Gem. § 758a IV 2 wäre das eine ZV zu Nachtzeit. Diese ist nach § 758 IV 1 möglich, wenn die ZV keine unbillige Härte darstellt und der zu erwartende Erfolg nicht außer Verhältnis zum Eingriff steht. Eine richterliche Anordnung ist nur für die ZV in Wohnungen iSd Art. 13 I GG nötig.
- Warum bedarf es der sog. Alleingewahrsamsvermutung des § 739 ZPO? Da es wegen §§ 808, 809 bei der Sachpfändung grds. nur auf die Gewahrsamsverhältnisse ankommt. Ohne § 739 könnte deshalb der nicht schuldende Ehegatte/ Lebenspartner, der an Gegenständen in der Ehe- bzw. Partnerschaftswohnung regelmäßig Mitgewahrsam hat, praktisch jede Sachpfändung verhindern.
- Warum wird § 739 ZPO auf eheähnliche Lebensgemeinschaften nicht analog angewendet? Es fehlt eine planwidrige Regelungslücke, da bei Ausdehnung des § 739 auf die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft (II) der Gesetzgeber bewusst auf eine Erstreckung auf andere eheähnliche Lebensgemeinschaften verzichtet hat. Die analoge Anwendung verlangt dem GV eine vor Ort praktisch kaum durchführbare Prüfung der Eheähnlichkeit ab.
- Wie kann man in eine Sache des Vollstreckungsschuldners die ZV betreiben, wenn sie sich bei einem nicht herausgabebereiten Dritten befindet? Man kann den Herausgabeanspruch des ZVSchuldners gegen den Dritten durch das VollstreckungsG gem. §§ 828 ff, 846 ff pfänden und sich überweisen lassen, dann den Dritten aufgrund des überwiesenen Anspruchs verklagen und sich so einen Herausgabetitel besorgen und danach mit Hilfe des GV die Herausgabevollstreckung gem. §§ 883 ff betreiben.