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Steuern (Fach) / 2.1.3 Steuervorteile der Unternehmensmischformen GmbH & Co. KG (Lektion)
2.1.3 Steuervorteile der Unternehmensmischformen GmbH & Co. KG
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- GmbH & Co. KG (Erläuterungen) A, B: Gesellschafter der AB-GmbH Kommanditist (Teilhafter) der AB-GmbH & Co. KG beschränkt haftender Gesellschafter kann natürliche oder juristische Person sein AB-GmbH: Komplementärin (Vollhafter) der AB-GmbH & Co. KG
- GmbH & Co. KG: Welche Steuern werden von wem getragen? AB - GmbH & Co. KG: ggf. GewSt AB-GmbH: KSt Soli GewSt (Gewerbebetrieb Kraft Rechtsform, deswegen fällt immer GewSt an) Gesellschafter: ESt Soli
- Gewerbliche Prägung und Übertrag auf GmbH & Co. KG § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Nur Kapitalgesellschaften sind Komplementär Nur Kapitalgesellschaften oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, sind zur Geschäftsführung befugt Übertrag auf GmbH & Co. KG: Merkmal immer erfüllt, da GmbH die Kapitalgesellschaft ist. Merkmal nicht zwingend. Kommandititst, also eine Person die Gesellschafter ist, kann ebenfalls Geschäftsführer bestellt werden.
- Wann sollte die gewerbliche Prägung vermieden werden? Was wäre der Effekt? Wenn ich nur eine reine vermögensverwaltende KG habe, die entweder Beteiligungen oder Immobilien verwaltet Effekt: Gewerbesteuer kann gespart werden.
- Wann ist eine Vermeidung der gewerblichen Prägung negativ? Wenn bei der GmbH & Co. KG die gesamte Unternehmenstätigkeit vorhanden ist; sie sowohl das Betriebsvermögen hält, als auch die ganze produzierende Tätigkeit durchführt.
- Beispielsfall: GmbH & Co. KG gliedert die bisherige betriebliche Geschäftstätigkeit in eine GmbH aus. A GmbH und B ist zur Geschäftsführung befugt. Welche Konsequenzen resultieren aus der Ausgliederung? Welche steuerlichen Konsequenzen resulti Welche Konsequenzen resultieren aus der Ausgliederung? Übergang von gewerblicher Tätigkeit zu vermögensverwaltender Tätigkeit Gesellschafter noch zur Geschäftsführung befugt, allerdings setzt gewerbliche Prägung voraus, dass kein Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt ist => Gewerblichlichkeit entfällt, da: Gewerbliche Tätigkeit nicht mehr gegeben Gewerbliche Prägung nicht mehr gegeben Welche steuerlichen Konsequenzen resultieren daraus? Einsparung der Gewerbesteuer Gewerbebetrieb wird aufgegeben/beendet: Besteuerung der stillen Reserven (Grundstücke, abgeschriebene Gebäude --> Dieser Gewinn muss ausgewiesen und bersteuert werden) ! Hat man einen Gewerbebetrieb und möchte einen Teil der Tätigkeit auslagern, dann ist das Interesse groß, die Gewerblichkeit aufrecht zu erhalten. Schlagen Sie Vertragsgestaltungen vor, durch die negative steuerliche Konsequenzen vermieden werden können. B muss von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, dann bleibt die GmbH & Co. KG gewerblich geprägt. Dann ist es egal, welche Tätigkeit die KG hat, dann ist sie allein durch die gewerbliche Prägung gewerblich tätig. B kann als Geschäftsführer der GmbH angestellt werden.
- Schuldrechtliche Verträge zwischen GmbH & Co. KG und Gesellschaftern Verträge zwischen KG und Kommanditist Mitunternehmenskonzept gilt d.h. Vertragsbeziehung steuerlich nicht anerkannt Korrektur der Vergütungen auf der 2. Gewinnermittlungsstufe Verträge zwischen GmbH und "Nur-GmbH"-Gesellschaftern Trennungsprinzip gilt d.h. Vertragsbeziehungen sind steuerlich voll anerkannt Verträge zwischen GmbH und Kommanditist Trennungsprinzip wird durch das Mitunternehmerkonzept verdrängt d.h. Vertragsbeziehung steuerlich nicht anerkannt Korrektur der Vergütungen auf der 2. Gewinnermittlungsstufe
- GmbH & Co. KG: Nutzung der steuerlichen Vorteile der Kapitalgesellschaft durch die Komplementär-GmbH GmbH & Co. KG: Nutzung der steuerlichen Vorteile der Personengesellschaft GmbH & Co. KG: Nutzung der steuerlichen Vorteile der Kapitalgesellschaft durch die Komplementär-GmbH Günstige Thesaurierungsbelastung der Gewinnanteile der Komplementär-GmbH Gestaltungsempfehlung: Thesaurierte Gewinne sollten durch Gewinnverteilungsabrede der GmbH zustehen Zeitpunkt der Ausschüttung kann für Gewinnanteile gewählt werden, aber: Ausschüttungsbesteuerung hoch! KEIN VORTEIL: schuldrechtl. Verträge mit Gesellschaftern führen NICHT zur Steuerminderung, Trennungsprinzip wird durch Mitunternehmerkonzept verdrängt GmbH & Co. KG: Nutzung der steuerlichen Vorteile der Personengesellschaft Bei Ausschüttung/Entnahme der Gewinne kann niedrigere Steuerbelastung der PersG genutzt werden (GewSt, ESt + Soli; aber nicht wie bei der GmbH: Belastung auf Ebene der GmbH und Belastung auf Ebene des Gesellschafters) Gestaltungsempfehlung: Ausgeschüttete Gewinne sollten durch Gewinnverteilungsabrede den Kommanditisten zustehen Gewerbesteuer kann vollständig vermieden werden, wenn keine gewerbliche Tätigkeit und keine gewerbliche Prägung vorliegt Wenn Gewerbesteuerbelastung besteht: Freibetrag bei der Gewerbesteuer Anrechnung der Gewerbesteuer auf Einkommenssteuer Verlustrechnung auf Ebene der Kommanditisten möglich
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