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Sachenrecht (Fach) / Kurseinheit 5 (Lektion)

Sicherungsübereignung Eigentumsvorbehalt Anwartschaftsrecht

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  • Ist § 285 auf § 985 anwendbar, wenn der nichtberechtigte Besitzer die Sache veräußert? Nein, weil sonst der Eigentümer den Veräußerungserlös verlangen könnte, ohne die Veräußerung an den Dritten genehmigen zu müssen. Die sachgerechte Lösung derartiger Fälle ergibt § 816 I 1.
  • Ist § 398 auf die Übertragung des Anwartschaftsrechts anwendbar? Nein, weil nicht die Regeln über die Rechtsabtretung, sondern die Vorschriften über das Vollrecht analog anwendbar sind.
  • Muss der Vorbehaltsverkäufer der Übertragung des Anwartschaftsrechts durch den Vorbehaltskäufer auf Dritte zustimmen? Nein, weil der Anwartschaftsrechtsinhaber sein Anwartschaftsrecht als Berechtigter übertragen hat.
  • Erwirbt der Erwerber des Anwartschaftsrechts bei Zahlung der letzten Rate das Eigentum direkt oder im Wege des Durchgangserwerbs? Nach heute hM findet kein Durchgangs- sondern ein Direkterwerb statt, weil mit der Übertragung des Anwartschaftsrechts dessen bisheriger Inhaber seine Erwerbsposition restlos auf den neuen Inhaber des Anwartschaftsrechts übertragen hat.
  • Muss im Fall einer Vindikationszession nach § 931 ein Herausgabeanspruch tatsächlich bestehen? Nein, ein vermeintlicher Anspruch reicht aus. Die Abtretung hat danach rein negative Bedeutung iSe Lösung der Beziehung des Veräußerers zur Sache, keine eigentlich konstitutive.
  • Wofür ist im Falle einer Vindikationszession das Bestehen des Herausgabeanspruchs von Bedeutung? Nur für die beiden Alternativen des § 934.
  • Wodurch unterscheidet sich die erste Alternative des § 934 von der Zweiten? § 934 Alt. 1 setzt mittelbaren Besitz des Verfügenden und einen bestehenden Herausgabeanspruch gegen den Dritten voraus.
  • Reicht es für § 934 Alt. 2 aus, wenn der Erwerber von dem Dritten den mittelbaren Besitz vermittelt bekommt? Ja, da auch mittelbarer Besitz "Besitz" iSd BGB ist, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt (vgl. § 868)
  • Was ist das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des § 934? Der bisherige Eigentümer muss vollkommen aus seiner Besitzposition verdrängt werden.
  • Was ist mittelbarer Nebenbesitz? Mittelbarer Nebenbesitz liegt dann vor, wenn ein Besitzmittler für mehrere gleichstufige mittelbare Besitzer den Besitz unabhängig voneinander vermittelt.
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  • Welche Bedeutung hat der mittelbare Nebenbesitz für § 934? Wenn der bisherige Eigentümer und der gutgläubige Erwerber nur mittelbaren Nebenbesitz erhalten, wird der bisherige Eigentümer nicht verdrängt. Ein gutgläubiger Erwerb würde dann ausscheiden.
  • Erkennt die Rechtsprechung den mittelbaren Nebenbesitz an? Nein, weil der sachenrechtliche numerus clausus die Schaffung von Rechtsinstituten verbietet, die das Gesetz nicht vorsieht.
  • Welche Argumente sprechen nach hL für die Anerkennung des mittelbaren Nebenbesitzes? Der Nebenbesitz widerspreche nicht der Grundstruktur der im Gesetz geregelten Besitzformen. Überdies müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der Besitzmittler mehrdeutig verhalte.
  • Was setzt der gutgläubige Erwerb durch Besitzkonstitut nach § 933 voraus? Dass der Veräußerer dem Erwerber die Sache übergibt. Hierfür gelten die gleichen Grundsätze, wie für die Übergabe nach § 929 S. 1.
  • Wann liegt eine "Übergabe" iSv § 929 S. 1 vor? Der Veräußerer, sein Besitzdiener, Besitzmittler oder seine Geheißperson müssen den Besitz auf die Erwerberseite (Erwerber, Besitzdiener, Geheißperson) in Vollziehung der dinglichen Einigung übertragen.
  • Wer ist Geheißperson auf Veräußererseite? Derjenige, der auf Geheiß des Veräußerers den Besitz auf die Erwerberseite überträgt.
  • Wer ist Geheißperson auf Erwerberseite? Derjenige, an den auf Geheiß des Erwerbers die Sache zu übergeben ist.
  • Wie ist nach Ansicht des BGH eine spätere Übergabe der Sache zu bewerten, wenn eine frühere Übereignung aus Rechtsgründen misslungen ist? Als neues Übereignungsangebot.