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Verfassungsrecht (Fach) / Kurseinheit 5 (Lektion)

Popularklage nach Art. 98 S. 4 BV Art. 118 I BV Art. 100 BV Grundrechte als Leistungsrechte

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  • Kann eine Norm des bayerischen Landesrechts Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV sein? Nein, nach dem Rechtsschutzsystem der BV ist die Verfassungsbeschwerde nur für Einzelentscheidung vorgesehen. Normprüfungen durch Popularklage, Art. 98 S. 4 BV.
  • Die Popularklage hat in Deutschland weder Vorbilder noch Nachahmer. Welcher Zweck wird gerade mit der Einrichtung dieser Klageart verfolgt? Die Popularklage bezweckt vordringlich im öffentlichen Interesse den Schutz der Grundrechte als Institution und dient nur in zweiter Linie den Interessen einzelner Bürger.
  • Ist die Erhebung einer Popularklage neben einer rechtshängigen Verfassungsbeschwerde zum BVerfG noch zulässig? Ja, die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG steht einer Normenkontrolle grundsätzlich nicht entgegen. Die Gerichte legen unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe an.
  • Welcher Prüfungsmaßstab gilt für die Begründetheitsprüfung der Popularklage? Prüfungsmaßstab ist grundsätzlich die gesamte BV. Die Kontrolle erstreckt sich damit sowohl auf Grundrechtsnormen als auch auf die Einhaltung objektiven Rechts.
  • Was prüft der BayVerfGH bei abgeleiteten Normen zunächst im Rahmen der Begründetheitsprüfung? Er prüft zunächst, ob die Norm auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht, sich im Rahmen dieser Ermächtigung hält und ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
  • Wie lässt sich die Vorgehensweise des BayVerfGH bei der Begründetheitsprüfung rechtfertigen? Erweist sich die Fehlerhaftigkeit der Norm anhand einer der Prüfungspunkte Rechtsgrundlage, Ermächtigung, Zustandekommen, so ist jedenfalls das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 I BV) verletzt. Dieses kann im Rahmen der Popularklage unproblematisch als Prüfungsmaßstab unmittelbar herangezogen werden.
  • Warum lässt sich selbst bei verfassungswidriger Ungleichbehandlung zweier Personengruppen in der Regel im Klagewege eine Ausdehnung der Begünstigung auf den benachteiligten Personenkreis nicht erreichen? Die Entscheidung, ob die Begünstigung auf den übergangenen Personenkreis ausgedehnt wird oder auf andere Weise dem Gleichheitssatz Rechnung getragen wird, ist grds. Sache des Normgebers.
  • Wann kann durch Richterspruch eine Begünstigung auf die andere Gruppe ausnahmsweise ausgedehnt werden? Wenn der Normgeber bei Beachtung des Gleichheitssatzes eine solche Regelung getroffen hätte. (Denkbar vor allem in Bereichen, in denen der gesetzgeberische Wille durch eine hohe Regelungsdichte zum Ausdruck gebracht wurde. Beispiele: Sozialrecht, Beamtenrecht).
  • Wie lässt sich ermitteln, ob eine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten vorliegt? Auf der Grundlage von Vergleichspaaren, welche sowohl Vergleichs- als auch Unterschiedsmerkmale aufweisen. Als Bezugspunkt der Vergleichbarkeit dient der gemeinsame Oberbegriff, unter den die unterschiedlich behandelten Sachverhalte fallen. Sind danach vergleichbare Sachverhalte gegeben, bedarf es nur noch der Feststellung der Andersbehandlung.
  • Was besagt das (mittlerweile überholte) bloße Willkürverbot? Die von Leibholz geprägte ältere Rspr und hL sah den Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wurde. Danach genügt grds. jeder sachliche (einleuchtende) Grund zur Rechtfertigung.
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  • Wann ist nach der "neuen Formel" des BVerfG (1. Senat) eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegeben? Nach der "neuen Formel" des BVerfG ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.
  • Was ist der wesentliche Effekt der "neuen Formel" des BVerfG zur sachlich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung? Die neue Formel hat vor allem den Weg für eine - an die Verhältnismäßigkeitsgebote angelehnte- Prüfung der Sachangemessenheit zwischen Differenzierungsziel und -kriterien geebnet.
  • Führt die neue Formel des BVerfG zur sachlich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung in der Regel zu anderen Ergebnissen bei der Prüfung des Gleichheitssatzes? Nein, das BVerfG räumt dem Gesetzgeber einen weiten Einschätzungs- (Prognose des Unterscheidungsbedarfs) und Gestaltungsspielraum (Wahl der sachl. Unterscheidungskriterien und -mittel) ein.
  • Was erhöht die Kontrolldichte gegenüber dem Gesetzgeber? Der Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum ist umso kleiner, je weniger Betroffene die Kriterien der Ungleichbehandlung beeinflussen können und je nachhaltiger sich die Ungleichbehandlung auf den Gebrauch von Freiheitsgrundrechten auswirkt.
  • Wovon hängt es grundsätzlich ab, ob die Grundrechte der BV neben denen des GG Bestand haben können? Davon, ob sie mit Art. 1-18 GG übereinstimmen (Art. 142 GG).
  • Was ist möglicher Prüfungsgegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum BayVerfGH? Maßnahmen der Exekutive und Entscheidungen der Landesgerichte. Akte der Legislative sind damit ausgeschlossen. Aber auch exekutive Normsetzungsakte gehören nicht zum Prüfungsgegenstand (Popularklage).
  • Kann ein Bürger eines anderen Bundeslandes Partei einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV sein? Nach der Rechtsprechung des BayVerfGH mit Blick auf Art. 33 I GG schon.
  • Wann ist eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV begründet? Wenn die vom Beschwerdeführer fristgerecht gerügten (als verletzt bezeichneten) verfassungsmäßigen Rechte tatsächlich verletzt sind.