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Baurecht (Fach) / Kapitel 4 (Lektion)

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  • Was versteht man unter dem Entwicklungsgebot? § 8 (2) S. 1 B-Pläne sind aus den FNP zu entwickeln und dürfen nichts enthalten was dem FNP wiederspricht Zweistufigkeit der Bauleitplanung Ausnahmen vom Entwicklungsgebot führen dazu das der B-Plan von der höhren Verwaltungsbehörde (=Regierungspräsidium) genehmigungsplichtig ist. Diese Ausnahmen sind: Selbständiger B-Plan (§8 (2) S.2 BauGB Vorzeitiger B-Plan (§ 8 (4) S.1 BauGB Parallelverfahren (§ 8 (3) BauGB
  • Was für B-Pläne gibt es? Selbständiger B-Plan: (§ 8(2) S. 2 BauGB)  i. V. m §214 (2) S. 1  --> Wenn der B-Plan ausreicht die städtebauliche Entwicklung zu ordnen dann ist ein FNP nicht erforderlich. Vorzeitiger B-Plan: § 8 (4) S.1 BauGB ---> ein B-Plan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden bevor der FNP aufgestellt ist Parallelverfahren: § 8 (3) BauGB Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des B-Plans kann gleichzeitig der FNP aufgestellt, ergänzt oder geändert werden.      
  • Was muss der B-Plan enthalten (Festsetzungen)? Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ, BMZ, Z, H) Bauweise Überbaubaure Grundstücksflächen Örtliche Verkehrsflächen Sonstige Festsetzungen Örtliche Bauvorschriften