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Schuldrecht AT (Fach) / BGB (Lektion)
- Aufbauschema §280 I,III, 281 I1 1. Fall I) Schuldverhältnis II) Pflichtverletzung i.S.d. § 281 I 1 fall1 1) Nichterbringung oder nicht wie geschuldet erbrachte fällige und noch mögliche Leistung 2) Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung III) Vertreten müssen (d. Nichterbringung d. Leistung innerhalb der Frist) IV) Schaden V) Rechtsfolge: SE statt der Leistung (Erfüllung dann gem. § 281 IV ausgeschlossen oder Aufwendungsersatz §284
- Stückschuld EIne Stückschuld ist dann anzunehmen, wenn die Leistung durch konkrete Merkmale derart bestimmt ist, dass dem Schudner keine Auswahlmöglicheit mehr verbleibt. -> kann sich aus Vertrag ergeben oder -> entstehen, wenn urspr. im Vertrag vereinbarte Gattungsschuld durch Konkretisierung zur Stückschuld wird.
- Sachmangel i.S.d. §434 I S.1 Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I S. 1 BGB vor, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Ist-Beschaffenheit des verkauften Gegenstandes zuungunsten des Käufers von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht.
- Schuldnerverzug §286(Feinstruktur) I) Fälliger und durchsetzbarer AS d. Gläubigers im Zeitpunkt d. Mahnung 1) Wirksamer Anspruch d. Gläubigers 2) Fälliger Anspruch a) Def. Fälligkeit = ist der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner leisten muss (<=> Erfüllbarkeit b) Ermittlung (Primär nach Vertragsvereinbarung) 3) Durchsetzbarer Anspruch (ung. TBM) -> AS darf keine Einrede d.Schuldners (Verjährung ect) entgegenstehen b) VRS -> automatisch in Klausur Einrede überprüfen (Beachte §320) Ausnahme: §273 I(Zurückbehaltungsrecht) , erfoderlich, damit Gl. Abwendungsbefugnisd. 273III geltend machen kann II) Nichterbringung d. Leistung u. Verstreichung einer 30 Tagefrist nach Rechnungslage (§286 III 1) bzw. Mahnung d. Schuldners durch den Gläubiger (§286 I) 1) Nichterbringung 2) Fristverstreichung 3) oder Mahnung 4) Ausnahme: Entbehrlichkeit d. Mahnung -> §286ff. III) Der Schuldner muss die Nichtleistung zu vertreten haben §286 IV a) Haftungsmaßstab -> §276 (Milderung z.B. §277 in §690,708,1359,1664) b) Haftung für fremdes Verschulden nach §278
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